Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 22. Dezember 2009
Aktenzeichen: 4 U 131/09

(OLG Hamm: Urteil v. 22.12.2009, Az.: 4 U 131/09)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28. Mai 2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin vertreibt ein Wasserverwirbelungsgerät "X". Dafür warb sie in dem Magazin H, Heft 3/2009, mit folgender Werbung:

"Im Leitungswasser bleiben oft hochpotenzierte negative Informationen erhalten, die mit dem Wasser in ihren Tee, Kaffee, in Ihr Kochgut und in Ihre Badewanne strömen. Durch Ihre Heizung werden diese Informationen auch in die Feuchtigkeit der Luft übertragen. Menschen, Tiere und Pflanzen sollten nicht täglich mit Informationen von Medikamenten wie: Schlaftabletten, Hormonmedizin aller Art, Aufbaumedikamenten … belastet werden.

Jeder Mensch möchte und sollte selbst bestimmen, wann er Medikamente braucht, und sie nicht gezwungenermaßen durch das Leitungswasser oder die Luft seiner Wohnung in Form von Informationen aufnehmen müssen.

Wenn das Wasser durch das X Gerät strömt, wird es durch mehrere Drehungen verwirbelt. Quetschungen pressen das Wasser und sorgen für eine höhere Geschwindigkeit. Das Wasser fließt schneller durch die Kurven. Die Rohre, durch die das Wasser muss, sind aus Kupfer und im Inneren verzinnt. Umwickelungen mit Baumwolle und Kupfer sorgen für eine Verstärkung der wohlwollenden Programmierung für Menschen, Tiere und Pflanzen, sie ziehen die Saturnkräfte an, dadurch werden die Programmierungen verfestigt. Fein gemahlene Lava in der Umwickelung sorgt dafür, dass die Sonnenkräfte, die jahrtausendelang in der Lava geruht haben, in das Wasser strahlen. Kupfer zieht die Venuskräfte an, die liebevolle und einhüllende sind.

Die silberne Farbe des Zinns zieht die Mondenkräfte und somit die Erhaltungskräfte an. Zinn zieht auch durch sein Material die Jupiter, als die Zukunftskräfte an. Die Wachstumskräfte werden von den Kurven und Wegen der Rohre angezogen. Ein Magnet strahlt die Erdenkräfte ein."

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, und der auch mehrere Mitglieder hat, die mit der Antragsgegnerin konkurrieren, hält diese Werbung für wettbewerbswidrig. Die darin enthaltenen Behauptungen seien nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert, dass damit in der geschehenen plakativen Weise geworben werden dürfe.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3. April 2009 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verboten,

im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "X" zum Verwirbeln von Leitungswasser zu werben:

Es folgt sodann der oben wiedergegebene Werbetext.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Urteil vom 28. Mai 2009 diese Beschlussverfügung aufrecht erhalten.

Die angegriffene Werbung sei irreführend. Die Antragsgegnerin bewerbe ihr Produkt mit der Aussage, die Verwirbelung des Wassers in dem Gerät sorge für eine positive Programmierung des Wassers mit einer positiven Wirkung u.a. für den Menschen. Dies führe sie auf verschiedene Kräfte, u.a. die Kräfte der Planeten, sowie der Zukunfts, Wachstums, Erhaltungs- und Erdenkräfte zurück. Dadurch sollten hochprozenzierte negative Informationen des Wassers umprogrammiert werden.

Es stehe jedoch nicht fest, ob die bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckte Vorstellung mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Die Umprogrammierung von Wasser, die Existenz der genannten Kräfte sowie die Frage, ob sich diese Kräfte in Wasser wiederfinden könnten, seien wissenschaftlich umstritten und würden nach den vorgelegten Unterlagen nur vereinzelt vertreten. Dass diese Aussagen umstritten seien, räume die Antragsgegnerin selbst ein. Zudem verweise sie selbst darauf, dass ein subjektiver Glaube an die Wirkung nötig sei.

Eine wissenschaftliche Bestätigung dieser Angaben fehle jedoch. Dies führe dazu, dass die Angaben der Antragsgegnerin irreführend seien, weil die Richtigkeit der Angaben von der Antragsgegnerin nicht bewiesen würden. Wenn sich der Werbende nämlich bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung stütze, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, habe er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe übernommen und müsse sie daher auch im Streitfall beweisen. Dies gelte im besonderen Maße bei einer Werbeangabe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, wie sie auch hier vorliege. Die Antragsgegnerin behaupte zwar nicht ausdrücklich, dass das Gerät "X" gesundheitsfördernd sei. Dies ergebe sich aber aus dem Gesamteindruck der Werbeanzeige in Verbindung mit der Tatsache, dass die Werbung in einem Magazin für "Gesundheit und Bewusstsein" veröffentlicht worden sei.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 92 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Abweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Antragsgegnerin, Wasser könne Informationen und elektromagnetische Signale speichern. Auch chemisch aufbereitetes Wasser enthalte noch die Schadstofffrequenzen von Giften und Medikamenten. Durch Verwirbeln des Wassers ließen sich physikalische Schadinformationen beseitigen. Diese Aussagen seien lediglich wissenschaftlich umstritten.

Grundsätzlich sei auch der die Unterlassung begehrende Gläubiger beweisbelastet für die Unrichtigkeit einer Werbebehauptung. Die vom Landgericht angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des Werbenden, der ggf. die wissenschaftliche Richtigkeit seiner getroffenen Wirkungsaussagen nachweisen müsse, beschränke sich auf den Anwendungsbereich des HWG. Von einer gesundheitsbezogenen Wirkungsaussage im Sinne des HWG könne vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werden. Die Wirkungsaussagen beschränkten sich allein auf die physikalische Wirkungsweise des Gerätes. Die von dem Antragsteller beigebrachten Anlagen begründeten keinesfalls in schlüssiger Weise die Annahme, dass dem beworbenen Wasserverwirbeler die jeweiligen Wirkungen nicht zuzuschreiben seien. So werde im Gegenteil in der vom Antragsteller vorgelegten Anlage 40 eingeräumt, dass Heilpraktiker, asiatische Gesundheitsgelehrte und sogar ein paar anerkannte Wissenschaftler glaubten, dass Wasser Informationen speichern könne.

Wegen der weiteren, von der Antragsgegnerin angeführten wissenschaftlichen Äußerungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 135 d.A.) verwiesen.

Auch der Homöopathie beispielsweise fehlte weiterhin der wissenschaftliche Nachweis der konkreten Wirkung. Dennoch bestehe kein Werbeverbot für homöopathische Arzneimittel selbst unter den verschärften Bedingungen des Heilmittelwerberechts.

Hier komme hinzu, dass das beworbene Produkt noch nicht einmal mit homöopathischen Mitteln vergleichbar sei. Der Adressatenkreis schreibe dem Gerät keine krankheitsheilende oder lindernde bzw. therapeutische Wirkung zu. Vielmehr werde dieser ggf. im Glauben an eine Wirksamkeit des Geräts nur davon ausgehen, dass dies zu einer Steigerung seines individuellen subjektiven Wohlbefindens ohne medizinische oder therapeutische Wirkung beitragen könne. Die Wirkungsaussage beschränkte sich ausschließlich darauf, dass durch das Gerät eine wohlwollende Programmierung des Leitungswassers erreicht werde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2009 und dessen Beschlussverfügung vom 3. April 2009 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die beanstandete Werbeaussage zu Recht als irreführend nach § 5 UWG verboten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zur Ergänzung wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf Folgendes noch hingewiesen:

Bei dem ausgeurteilten Verbot geht es nicht um die generelle Frage, ob die Antragsgegnerin ihr Gerät "X" bewerben darf. Es wird gerade kein generelles Werbeverbot ausgesprochen. Verbotsgegenstand ist vielmehr allein der im Tatbestand wiedergegebene und zum Gegenstand der Beschlussverfügung gemachte Werbetext.

Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich der irreführende Charakter dieses Werbetextes i.S.d. § 5 UWG allein schon daraus, dass in diesem Werbetext die dargestellte Wirkweise des Gerätes als sicher und ohne Zweifel belastet dargestellt wird. Die Antragsgegnerin hat aber selbst eingeräumt, dass es für diese Wirkweise ihres Gerätes eben gerade keine wissenschaftliche Absicherung gibt. Die Irreführung besteht in diesen Fällen eben darin, dass auf diese zweifelhafte Ausgangslage hinsichtlich der wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen Wirkweise nicht hingewiesen wird (vgl. auch Ahrens, Der Wettbewerbsprozess Kap. 27 Rz. 46 m.w.N.). Infolgedessen gehen die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Beweislastverteilung in der Berufungsbegründung von vornherein ins Leere. Wenn die fehlende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Wirkungsweisen wie hier sogar unstreitig ist, muss in jedem Fall darauf in der Werbung hingewiesen werden. Andernfalls wird der Verkehr nach § 5 UWG irregeführt, wenn die Werbung wie hier den Eindruck unumstößlicher Gewissheit erweckt.

Auch der Hinweis auf das Heilmittelwerbegesetz in der Berufungsbegründung geht hier fehl. Auch der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin nicht vor, mit Heilaussagen im Sinne des HWG zu werben. Es geht hier nur darum, dass die verschärfte Darlegung zum Stand der wissenschaftlichen Forschung vor allem dann gilt, wenn ganz allgemein die Gesundheit des Menschen betroffen ist. Dass es darum auch hier geht, räumt die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ein, wenn sie angibt, dass das Gerät zu einer Steigerung des individuellen subjektiven Wohlbefindens beiträgt. Dann geht es eben nicht nur um eine allgemeine Steigerung der Wasserqualität durch bestimmte physikalische oder chemische Vorgänge, sondern darüber hinaus auch auf eine Einwirkung auf die menschliche Befindlichkeit. Wenn diese Einwirkung aber wie hier wissenschaftlich umstritten ist, muss eben darauf klar und deutlich hingewiesen werden, um nicht den Vorwurf der Irreführung hinnehmen zu müssen.

Demgemäß treffen auch die Ausführungen zu den homöopathischen Mitteln hier nicht die Sache. Es geht, wie dargelegt, vorliegend nicht um die Frage, ob das Gerät der Antragsgegnerin beworben werden darf, sondern allein um die Art und Weise wie dies geschehen darf, nämlich nicht in der beanstandeten Art und Weise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 22.12.2009
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