Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 25. Oktober 2007
Aktenzeichen: 7 O 391/04 ZV II

(LG Mannheim: Beschluss v. 25.10.2007, Az.: 7 O 391/04 ZV II)

Beantragt der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter gem. § 888 ZPO nach Verhängung und Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels ein weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier: Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, so fällt - anders als bei der wiederholten Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO - die Vollstreckungsgebühr nicht erneut an.

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 9. März 2007 (Az.: 7 O 391/04 ZV II) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers v. 6. März 2007 auf Festsetzung der Kosten wird abgewiesen.

2. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 128,95 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung der Anwaltsvergütung des Gläubigervertreters für einen zweiten Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO.

Mit vorläufig vollstreckbarem Teilurteil vom 22. April 2005 verurteilte die Kammer die Vollstreckungsschuldnerin (zukünftig: Schuldnerin) im Rahmen eines Rechtsstreites um Arbeitnehmererfindervergütung zur Auskunft und Rechnungslegung in einem im Tenor näher genannten Umfang. Die Berufung der Schuldnerin wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 110/05) mit Urteil vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen.

Nachdem die Schuldnerin trotz Aufforderung keine Auskunft erteilte, beantragte der anwaltlich vertretene Vollstreckungsgläubiger (zukünftig: Gläubiger) die Verhängung eines Zwangsgeldes. Die Kammer gab dem Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 (Az.: 7 O 391/04 ZV I) statt, verhängte ein Zwangsgeld und auferlegte der Schuldnerin die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Das Zwangsgeld im Höhe von 5.000 EUR wurde vom Gläubiger zugunsten der Staatskasse am 14. November 2006 beigetrieben. Dem Antrag des Gläubigervertreters auf Festsetzung einer 0,3-Gebühr (Verfahrensgebühr, Zwangsvollstreckung) nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie Mehrwertsteuer wurde von der Rechtspflegerin mit Beschluss vom 9. März 2007 stattgegeben. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls angegriffen.

Nachdem die Schuldnerin auch nach der Vollstreckung des Zwangsgeldes und weiterer anwaltlicher Aufforderung mit Schreiben v. 5. Dezember 2006 keine Auskunft und Rechnungslegung erteilte, beantragte der anwaltlich vertretene Gläubiger mit Schriftsatz v. 13. Dezember 2006 erneut die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin (Az.: 7 O 391/04 ZV II). Die Schuldnerin erwiderte, die Auskunft sei ihr unmöglich, da sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. Der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu der bekanntermaßen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gering zu erwartenden Vergütung des Gläubigers als Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 verhängte die Kammer ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin in Höhe von 7.000 EUR. Mit Beschluss v. 9. März 2007 (AS 22) setzte die Rechtspflegerin antragsgemäß erneut eine 0,3-Gebühr (Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung) nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer (Summe: 128,95 EUR) fest, der der Schuldnerin am 19. März 2007 zuging.

Die Schuldnerin meint, nach § 18 Nr. 15 RVG bilde das Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO eine Angelegenheit. Das Verfahren sei erst beendet, wenn der Vollstreckungsschuldner die Handlung erbringe. Es könnten daher nicht in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen Kosten gegen sie festgesetzt werden.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Schuldner(vertreter) Erinnerung mit dem Begehren eingelegt,

den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Der Gläubiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er tritt der Rechtsansicht im angefochtenen Beschluss bei.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 16. Juli 2007 deshalb nicht abgeholfen, da jeder Antrag nach § 888 ZPO eine neue Angelegenheit begründe, die jeweils eigene Gebühren auslöse.

II.

1. Die Erinnerung ist zulässig.

Zwar ist im Kostenfestsetzungsverfahren allein die Partei und nicht der Prozessbevollmächtigte beschwert. Der Antrag des Schuldnervertreters (lege ich (&) Erinnerung ein) kann aber als Antrag namens der von im vertretenen Schuldnerin ausgelegt werden, denn ein eigenes Interesse des Prozessbevollmächtigten steht nicht im Raum.

Ein anderes Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nicht zulässig, da der Beschwerdewert 200 EUR nicht übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer aus beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen darf nicht addiert werden (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Vfg. v. 5.7.2007 - 15 W 26/07, AS 33).

Die Erinnerung ist fristgemäß eingelegt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG i. V. mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die Erinnerung ist begründet.

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. März 2007 ist aufzuheben, da auch die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine einzige besondere Angelegenheit zur Erzwingung einer bestimmten Handlung nach § 18 Nr. 15 RVG darstellt. Zu Unrecht wurde daher im angegriffenen Beschluss Rechtsanwaltsgebühren für den zweiten Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln als zu erstattende Kosten festgesetzt. Die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen des ersten Zwangsmittelantrages festgesetzte 3/10 Verfahrensgebühr (Zwangsvollstreckung, Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel) nebst Post- und Telekommunikationspauschale deckt auch die Tätigkeit des Gläubigervertreters bei der Beantragung jedes weiteren Antrages auf Verhängung von Zwangsmitteln bis zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruches ab.

a) Da der Vollstreckungstitel (Teilurteil v. 22. April 2005) nach dem 30. Juni 2004 ergangen ist, gilt für den Vollstreckungsauftrag neues Gebührenrecht und somit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 60 RVG).

b) Dem Verfahrensbevollmächtigten steht in der Zwangsvollstreckung eine Verfahrensgebühr zu, weil er den Gläubiger vertreten hat. Diese deckt über den ersten Zwangsmittelantrag und -beschluss hinaus auch die Beantragung der weiteren Zwangsmittel nach § 888 ZPO bis zur Erfüllung der begehrten Handlung ab.

aa) Werden Zwangsmittel mehrfach beantragt, festgesetzt und vollstreckt, so ist in der Literatur umstritten, ob es sich insgesamt um eine einzige besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 15 RVG handelt. Während Römermann (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl, § 18 Rn. 76) und Hartmann (in: ders. KostenG, 36. Aufl., § 18 RVG Rn. 47) vertreten, dass jeder Antrag eine neue Angelegenheit begründe und die jeweilige Angelegenheit mit der Ahndung oder Zurückweisung des Antrages ende, nimmt die überwiegende Mehrheit in der Literatur an, dass es sich auch im Fall der mehrfachen Festsetzung von Zwangsmitteln um eine einzige besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 15 RVG handelt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 17 Aufl, VV 3309 Rn. 252; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl. Rechtsschutz, Bd. I Zwangsvollstreckung, § 888 ZPO, Rn. 51, Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl, Zwangsvollstreckung 4.10, Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 18 Rn. 96; Volpert/Schmidt in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 17, § 18 Nr. 15 Rn. 160).

bb) Die Regelung des § 18 Nr. 15 RVG entspricht inhaltlich § 58 Abs. 3 Nr. 8 BRAGO a.F. (vgl. Bundestagsdrucksache 14/9037 v. 14.05.2002 S. 59). Bereits vor Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) war in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte aus dem Jahr 1927 (RGBl Teil I v. 8.7.1927, S. 162 ff.) in § 34 geregelt, dass bei Ausführungen der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafen oder Haft (Zivilprozessordnung § 888) das gesamte Verfahren eine Instanz bildet, während in § 33 hinsichtlich der Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO), jede Verurteilung zu einer Strafe den Schluss der Instanz begründet. Diese unterschiedliche Behandlung der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO und nach § 888 ZPO hat sich später in der Regelung des § 58 Abs. 3 Nr. 8 und 9 BRAGO a.F. und heute in § 18 Nr. 15 und 16 RVG fortgesetzt. Nach § 18 Nr. 16 RVG ist jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO eine besondere Angelegenheit. Auch hinsichtlich der früheren Regelungen in § 58 BRAGO und § 34 GebO war ganz überwiegend vertreten worden, dass auch im Fall der Erforderlichkeit einer erneuten Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO dies hinsichtlich der Anwaltsgebühren mit dem ersten Zwangsmittelantrag eine einzige Angelegenheit darstellt, der Anwalt also nur einmal eine Gebühr erhält (Wolf in: Gebauer/Schneider, BRAGO, § 58 Rn. 53; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 58 Rn. 37; Keller in: Riedel/Süßbauer, BRAGO, 7. Aufl, § 58 Rn. 30; Gerold, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 1951, § 34 Anmerk. 1; Rittmann-Wenz, GKG und Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 19. Aufl. 1943, § 34 Anmerk. 1).

cc) Der herrschenden Auffassung ist im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 18 Nr. 15 RVG zuzustimmen. Die Gebühr des Rechtsanwaltes fällt auch im Falle der mehrfachen Beantragung von Zwangsmitteln bis zur Vornahme der erzwungenen Handlung nur einmal an.

Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Hauptsacheverfahren getrenntes, besonderes Verfahren, in dem der Rechtsanwalt neue Gebühren verdient. Gemäß § 18 Nr. 15 RVG ist das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) eine besondere Angelegenheit. Nach § 13 RVG i. V. mit 3309 VV beträgt die für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung entstehende Gebühr der Höhe nach 3/10. Sie entsteht mit dem Antrag (§ 6 Abs. 1 RVG). Das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung umfasst nicht lediglich die schriftsätzliche Androhung der Zwangsvollstreckung einschließlich des später betriebenen Verfahrens nach § 888 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.1983 - 23 W 541/83, RPfleger 1984, 117), sondern auch jeden weiteren Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln bis zur Erfüllung der begehrten Handlung. Der erneute Antrag und die erneute Verurteilung zu einem Zwangsgeld lösen nicht das Entstehen einer weiteren 3/10-Gebühr aus. Anders als im Fall der der Beantragung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO bildet nach dem Wortlaut des § 18 Nr. 15 RVG nicht jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld ein besonderes Verfahren, sondern bildet das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO insgesamt ein einheitliches Verfahren.

Diese im Wortlaut zum Ausdruck kommende unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber ist auch gerechtfertigt: Während im Fall der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO ein Gläubiger jeweils neue Verstöße in der Zwangsvollstreckung geltend macht und hierzu jeweils einen neuen Antrag und einen neuen, von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot getragenen Lebenssachverhalt vorzutragen hat, begehrt ein Gläubiger mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung seines gleichbleibenden Vollstreckungszieles (hier: der Auskunftserteilung). Der Gläubiger kann also durch die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ähnlich wie bei der Vollstreckung eines Zahlungsanspruches Erfüllung erlangen, während er im Rahmen der Vollstreckung nach § 890 ZPO lediglich durch das Ordnungsmittel davon abgehalten werden soll, zukünftig weitere Verstöße zu begehen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass - allgemein gesprochen - jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit gilt, dass deshalb die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, wenn die weitere Vollstreckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzt (BGH, Beschl. v. 05.11.2004 - IXa ZB 77/04, NJW-RR 2005, 706, 707; Beschl. v. 12.12.2003 - IXa ZB 234/03, RPfleger 2004, 250). So verhält es sich auch im Fall der mehrfachen Beantragung der Verhängung eines Zwangsgeldes: Bis zur Erfüllung des titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches bildet dieses ein einheitliches Verfahren, für das alleine bei der ersten Antragstellung das Entstehen der 3/10-Verfahrensgebühr ausgelöst wird. Die Verurteilung zu Zwangsmitteln stellt ebenso wenig eine Zäsur dieses einheitlichen Verfahrens zur Erfüllung des Auskunftsanspruches dar, wie die Beitreibung des Zwangsgeldes. Daher leitet auch nicht jeder Antrag ein neues Verfahren ein. Der Hinweis der Mindermeinung in der Literatur auf § 18 Nr. 16 RVG geht fehl, da dessen Regelung sich ausdrücklich allein auf Verurteilungen nach § 890 ZPO bezieht und der Sachverhalt von der Interessenlage her wegen der Ahndung neuer Verstöße nicht vergleichbar ist. Die unterschiedliche Anknüpfung des Gesetzgebers an das Verfahren und an die Verurteilung in den Nummern 15 und 16 des § 18 RVG und der entsprechenden Vorgängervorschriften beruht auch nicht alleine darauf, dass das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO vom Staat und das Zwangsgeld des § 888 ZPO vom Gläubiger beigetrieben werden muss. Zu Recht spricht sich daher die Mehrheit der Stimmen in der Literatur dafür aus, dass auch mehrfache Anträge auf Festsetzung von Zwangsmitteln gebührenrechtlich nur ein einziges Verfahren bildet, die einmal ausgelöste Gebühr also die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Antrag bis zur Vornahme der Handlung abgilt, selbst wenn hierzu mehrere Zwangsmittelfestsetzungen erforderlich werden sollten.

dd) Da im Streitfall zugunsten des Gläubigervertreters bereits eine 3/10-Gebühr im Rahmen des ersten Antrages auf Verhängung von Zwangsmitteln mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 9. März 2007 (Az.: 7 O 391/04 ZV I) festgesetzt worden ist, fällt durch die erneute Antragstellung keine weitere Gebühr an. Dem Antrag des Gläubigers auf Kostenfestsetzung der außergerichtlichen Kosten im zweiten Zwangsgeldverfahren ist somit von der Rechtspflegerin zu Unrecht stattgegeben worden. Dieser ist auf die Erinnerung des Schuldners aufzuheben und der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

3. Da der Gläubiger im Erinnerungsverfahren unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 788, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da die Kammer nicht als Beschwerdegericht, sondern im Rahmen der Erinnerung entscheidet. Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet, wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG auf die Kostenerinnerung ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).






LG Mannheim:
Beschluss v. 25.10.2007
Az: 7 O 391/04 ZV II


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