Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 18. Februar 2004
Aktenzeichen: 16 U 78/03

(OLG Celle: Beschluss v. 18.02.2004, Az.: 16 U 78/03)

Keine Verhandlungs- und Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

In der Berufungsinstanz ist ohne mündliche Verhandlung - nachdem die Beklagte die außergerichtlich vereinbarte vergleichsweise Regelung mitgeteilt hatte und nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgegangen werden sollte - durch Beschluss des Senats festgestellt worden, dass der Rechtsstreit durch den von beiden Parteien durch Schriftsatz angenommenen Vergleich beendet ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt beantragt und dabei auch eine Gebühr für die Verhandlung in der Berufung nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2/4 BRAGO angesetzt. Die Kostenbeamtin des Senats hat die Festsetzung einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr abgelehnt, weil weder eine Verhandlung noch eine Erörterung in einem Termin stattgefunden habe. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten.

Die Erinnerung ist gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

In dem hier vorliegenden Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO ist weder eine Verhandlungsgebühr noch eine Erörterungsgebühr entstanden, so dass eine Festsetzung insoweit ausscheidet.

Die Frage, ob im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO neben der Prozess- und Vergleichsgebühr gegebenenfalls noch eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2, 4, § 35 BRAGO anfällt, ist umstritten (vgl. nur die Nachweise bei Zöller/Greger ZPO 24, Aufl. § 278 Rn. 27 m. w. N.). Der BGH hat - soweit ersichtlich - diese Rechtsfrage noch nicht entschieden. Überwiegend wird jedoch angenommen, dass in derartigen Fällen keine Verhandlungsgebühr entsteht (OLG München NJW-RR 2003, 788; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; ebenso Zöller/Greger a. a. O.).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die mit § 278 Abs. 6 ZPO neu geschaffene Regelung soll die ansonsten nötige Protokollierung eines Vergleichs in der mündlichen Verhandlung ersetzen, bedeutet also für die Anwälte (und das Gericht) eine Arbeitserleichterung, die vor allem den Anwälten Zeit und Geld spart, weil sie nicht eigens zwecks Protokollierung den Weg zum Gericht auf sich nehmen müssen. Es wäre deshalb nach dem Gesetzeswortlaut und dessen Sinn widersinnig, wenn bei Abschluss eines Vergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Erörterung und Antragstellung eine Verhandlungsgebühr nicht anfällt, wohl aber bei einem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO. Auch die vom Prozessbevollmächtigten zitierte Fundstelle bei Schneider, Praxis der neuen ZPO, 2. Aufl., Rn. 396 stützt seine Auffassung gerade nicht, denn auch dort wird eindeutig die Meinung vertreten, dass gerade eine Verhandlungsgebühr nicht entsteht. Die Mühewaltung des Anwalts ist vielmehr bereits durch die zusätzliche Vergleichsgebühr abgegolten. Nach der geltenden Gesetzeslage würde auch die Ablehnung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO aus Kostengründen - wie vom Prozessbevollmächtigten angedeutet - jedenfalls eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie ersichtlich nur dem Ziel der Gebührenschindung dient (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG a. a. O.).

Auch eine Erörterungsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht entstanden. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob telefonische Erörterungen zwischen Gericht und Beteiligten eine solche Gebühr entstehen lassen können (so etwa Schneider, a. a. O. und Siemon MDR 2003, 61). Hier hat eine solche Erörterung jedenfalls nicht stattgefunden. Vielmehr hatte die Beklagte von sich aus den bereits ausgehandelten Vergleich dem Senat zur Kenntnis gebracht, der dann - nach einem Telefonat mit dem Berichterstatter, in dem es allein um die schriftsätzliche Annahme des Vergleichs ging- von dem Prozessbevollmächtigten angenommen worden ist. Das ist jedenfalls keine Tätigkeit, die eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO auslösen könnte.






OLG Celle:
Beschluss v. 18.02.2004
Az: 16 U 78/03


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