Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 345/06

(BPatG: Beschluss v. 29.07.2010, Az.: 6 W (pat) 345/06)

Tenor

Das Patent 10 2004 009 249 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 30. März 2006 veröffentlichte Patent 10 2004 009 249 ist am 28. Juni 2006 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat ihren Einspruchu. a auf die DE 27 47 319 B1 (D3) und die Diplomarbeit "Entwicklung eines variablen Längenausgleichs für eine drehsteife elastische Wellenkupplung (Roba-D)" von Herrn B... (D7) gestützt.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 (eingegangen am 31. Juli 2007) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Er sieht den erteilten Anspruch 1 als zulässig an, da seine Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.

Auch nach Rücknahme des jedenfalls hinsichtlich der druckschriftlichen Entgegenhaltung D3 hinreichend substantiierten und damit zulässigen Einspruchs ist das Einspruchsverfahren fortzusetzen und die Rechtsbeständigkeit des angegriffenen Patents zu prüfen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Bei dieser Prüfung kann im Wege der Amtsermittlung auf alle im Verfahren vorgelegten oder ermittelten Unterlagen zurückgegriffen und grundsätzlich auch Beweis erhoben werden, sofern hierfür ein hinreichend konkreter und naheliegender Anlass besteht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rn. 217, 218).

Der dem Streitpatent am nächsten kommende Stand der Technik wird repräsentiert durch die Diplomarbeit "Entwicklung eines variablen Längenausgleichs für eine drehsteife elastische Wellenkupplung (Roba-D)" von Herrn B... (D7), deren öffentliche Zugänglichkeit zum Anmeldetag des Streitpatents (19. Februar 2004) aber nicht hinreichend bewiesen ist. Der diesbezügliche Vortrag gibt auch keinen Anlass zu Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen von Amts wegen.

Hinsichtlich der Aufnahme der Diplomarbeit in die Universitätsbibliothek hat die ehemalige Einsprechende weder eine gedruckte und gebundene Fassung vorgelegt, wie es bei einer Veröffentlichung üblich ist, noch konkret belegt, ab welchem Zeitpunkt diese in die Bibliothek eingestellt oder sonst wie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, und ob die Schrift dort einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestanden haben könnte. Auch die Ausführungen, der Verfasser habe mit Kollegen über die Arbeit gesprochen, sind völlig unsubstatiiert. Ebenso wird nicht ausgeführt, welche konkreten Tatsachen ins Wissen der angebotenen Zeugen gestellt werden.

Das Vorbringen, dass bei einer Schulung von Außendienstmitarbeitern der ehemaligen Einsprechenden die wesentlichen Konstruktionsmerkmale nach der Diplomarbeit angesprochen worden sein sollen, führt ebenfalls nicht weiter. Denn abgesehen davon, dass auch hier nicht detailliert ausgeführt wird, über welche Merkmale in welcher Form gesprochen worden sein soll, handelt es sich bei den Außendienstmitarbeitern um einen nach Zweckbestimmung eingegrenzten, d. h. nicht öffentlichen Personenkreis. Ebenso wie Vervielfältigungsstücke, die ihrem Charakter nach zum internen Gebrauch bestimmt sind und deren Kenntnisnahme auf einen begrenzten Personenkreis (mag er auch groß sein) beschränkt ist, firmeninterne Rundschreiben, ein getipptes Vortragsmanuskript für 20 ausgewählte Teilnehmer einer Chemiedozententagung oder betriebsinterne Montageund Bedienungsanleitungen (vgl. Schulte, a. a. O., Rn. 49) müssen Informationen, die Firmenmitarbeitern bei Schulungen vermittelt werden, als grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich angesehen werden.

Ob von diesen Mitarbeitern an Dritte Informationen weitergegeben worden sein sollen, ist ebenfalls nicht vorgetragen worden. Insbesondere lässt auch die Aussage, die Außendienstmitarbeiter hätten den Bedarf der Kunden für das Konzept der Diplomarbeit klären sollen, noch keine hinreichend konkreten Rückschlüsse zu, ob dies beinhaltete, dass den Kunden alle Einzelheiten des Konzeptes genau erläutert werden sollten. Im Übrigen werden Mitteilungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder deren Anbahnung oft als nicht öffentlich angesehen (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 3 Rn. 84).

Für eine Vernehmung der zu diesen Sachverhalten angebotenen Zeugen im Rahmen der Amtsermittlung bestand darum kein Anlass.

Die übrigen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab. Eine Überprüfung durch den Senat ergibt, dass sie der Patentfähigkeit nicht entgegenstehen.

3.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatGE 47, 167 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, a. a. O., § 95 Rn. 17).

4.

Bei dieser Sachlage konnte die Entscheidung ohne die hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung ergehen.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Hu






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Beschluss v. 29.07.2010
Az: 6 W (pat) 345/06


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