Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Oktober 2010
Aktenzeichen: 24 W (pat) 63/09

(BPatG: Beschluss v. 12.10.2010, Az.: 24 W (pat) 63/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Zeichenserverlineist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Softund Hardware; Leasing von Softoder Hardware; Online angebotene Spiele und Spieldienstleistungen; Betreiben von Gameservern; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites oder Anwendungsserver für Dritte (Webund Serverhosting)"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamtes hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 17. September 2008 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 25. August 2009 zurückgewiesen.

Das Deutsche Patentund Markenamt vertritt die Auffassung, das angemeldete Zeichen stelle eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar. Als "server" werde ein Computer oder Programm bezeichnet, dessen Dienste von anderen Computern in Anspruch genommen würden. "Line" sei die Bezeichnung für "Linie, Leitung, Reihe, Sortiment, Kollektion". Die Zusammensetzung der beiden Begriffe verstehe insbesondere auch der Fachverkehr nur so, dass es sich um ein Warenund Dienstleistungsangebot rund um Server handle.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, dass "serverline" kein Wort der Allgemeinsprache sei, sondern in einem metaphorischen Sinn als ein "schneller und verlässlicher Zugang zu bestimmten, auf Server bezogene Dienstleistungen" (Bl. 17 d. VA) zu verstehen sei. Im Übrigen habe die Markenstelle nicht dargelegt, weshalb sie Marken wie "ClearLine", "Saveline", "Dayline" oder "Slim-Line" eingetragen, die Anmeldung des Beschwerdeführers aber zurückgewiesen habe.

Der Anmelder beantragt daher, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. -Rn. 66, 67 -EUROHYPO; GRUR 2006, 229 -Rn. 27 ff. -BioID; GRUR 2004, 674 -Rn. 34 -POSTKANTOOR; BGH GRUR 2010, 935 -Rn. 8 -Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 -Rn. 13 -MarleneDietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 -Rn. 9 -DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 -Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard; GRUR 2005, 257 -Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 -anti KALK).

Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 -Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 -BONUS; GRUR 2009, 411 -Rn. 9 -STREETBALL). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935 -Rn. 11 -Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden.

1. 1. "Server" ist die -in die deutsche Sprache übernommene -englische Bezeichnung für eine Anwendung oder einen Rechner, der Services für andere Anwendungen oder Rechner bereitstellt (Brinkmann/Blaha, Wörterbuch der Datenund Kommunikationstechnik, 6. Auflage 2002, S. 483; DATA BECKER, Das große PC & Internet-Lexikon, 2009, S. 577; Beck EDV-Berater, Computer-Englisch, 4. Auflage 2002, S. 586). "Line" kommt in den von der Markenstelle genannten Bedeutungen "Linie, Leitung, Reihe, Sortiment, Kollektion" vor. In der Kommunikationstechnik bedeutet es ferner "Zeile, Anschlusseinheit, Anschluss" (Brinkmann/Blaha, Wörterbuch der Datenund Kommunikationstechnik, a. a. O., S. 294). Auch Zusammensetzungen mit "server" oder "line" und weiteren Begriffen gehören zu den üblichen Wortkombinationen in der Kommunikationstechnik, wiez.

B. "server application" = "Serveranwendung"; "serverbased setup" = "serverbasiertes Setup"; "server common control" = "Server-Zentralsteuerung" (a. a. O., S.

483) bzw. "analog line" = "Analoganschluss"; "bit line" = "Bitleitung" (a. a. O., S 294); "extension line" = "Nebenanschluss"; "header line" = "Kopfzeile" (a. a. O., S.

295); "selection line" = "Ansteuerungsleitung" oder "serving line" = "Abnehmer-, Partnerleitung" (a. a. O., S. 296). Aufgrund der dem Verkehr, und insbesondere dem Fachverkehr, bekannten ähnlichen Wortbildungen wird er davon ausgehen, dass dem angemeldeten Zeichen "serverline" ein Bedeutungsgehalt im Sinne von "Serverleitung" bzw. "Anschluss an einen Server" zu entnehmen ist. Einen solchen Sachhinweis misst auch der Anmelder selbst dem von ihm beanspruchten Zeichen bei, da er dargelegt hat, es sei als "schneller und verlässlicher Zugang zu bestimmten, auf Server bezogene Dienstleistungen" (Bl. 17 d. VA) zu verstehen.

1. 2. Wird ein entsprechendes Zeichen auf den beanspruchten Waren "Hardund Software" angebracht, ist es nichts Anderes als der Hinweis auf ein Bauteil oder eine Anwendung, die mit dem Betrieb eines Servers kompatibel ist. Damit wird allerdings nur die bauliche Beschaffenheit des Produktes, nicht hingegen seine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bezeichnet. Der Verkehr wird den angemeldeten Begriff daher als bloßen Sachhinweis auffassen. Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen "Leasing von Softoder Hardware; Online angebotene Spiele und Spieldienstleistungen; Betreiben von Gameservern; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites oder Anwendungsserver für Dritte (Webund Serverhosting)". Auch diese stehen in engem Zusammenhang mit dem Betrieb von Servern, was sich beim "Betreiben von Gameservern" und dem "Webund Serverhosting" von selbst ergibt. Die Leasingdienstleistung umfasst -wie oben ausgeführt -Bauteile oder Anwendungen, die mit dem Betrieb eines Servers kompatibel sind. Bei den übrigen Dienstleistungen besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug, wenngleich das Zeichenwort die beanspruchte Dienstleistung nicht unmittelbar charakterisiert. Sämtliche Dienstleistungen werden nämlich auf dem Gebiet der Datenund Kommunikationstechnik erbracht, so dass im Vordergrund nach wie vor der Sachhinweis auf einen "Serveranschluss" steht, der unerlässlich für die beanspruchten Internetdienstleistungen ist. Da zu den beteiligten Verkehrskreisen nicht nur normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Dienstleistungen zählen, sondern auch Fachkreise, die entsprechende Dienstleistungen nachfragen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 -Rn. 24 ff. -Matratzen Concord/Hukla), ist für diese das Erfordernis eines schnellen und zuverlässigen Serveranschlusses für die beanspruchten -alle in engem Zusammenhang mit dem Betrieb von Servern stehenden -Dienstleistungen in der Datenund Kommunikationstechnik offensichtlich und das angemeldete Zeichen daher nicht unterscheidungskräftig.

1.

3. Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der angeführten Voreintragungen, die ebenfalls mit dem Begriff "-line" gebildet sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Europäischen Gerichtshofes geht davon aus, dass die Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke bezogen auf den konkreten Einzelfall und ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist, die insoweit keinen Ermessensspielraum vorsehen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu (BGH GRUR 2008, 1093, 1095 -Nr. 18 -Marlene-Dietrich-Bildnis; EuGH MarkenR 2009, 478, 484 -Nr. 57 -American Clothing/HABM, jeweils m. w. N). Im Übrigen wurden Wortkombinationen mit "-line" bereits mehrfach zurückgewiesen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 -Companyline; BGH GRUR 1998, 394 -Active Line; BPatG 24 W (pat) 52/97 -SlimLine; 27 W (pat) 235/00 -CyberLine; 27 W (pat) 99/06 -Baseline).

2.

Nachdem eine Eintragung des Wortzeichens "serverline" bereits wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht in Frage kommt, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich noch von einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden muss.

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BPatG:
Beschluss v. 12.10.2010
Az: 24 W (pat) 63/09


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