Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 13/99

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2001, Az.: 2 Ni 13/99)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in folgende Aktenteile des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) gewährt:

Nichtigkeitsklage der Nichtigkeitsklägerin zu 1) vom 5. März 1999 Nichtigkeitsklage der Nichtigkeitsklägerin zu 2) vom 2. September 1999.

Gründe

I.

Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) wurde zunächst uneingeschränkt gestellt, nach dem Widerspruch der Nichtigkeitsbeklagten aber mit Schriftsatz vom 4. Januar 2001 auf die Klageschriften der Klägerin zu I vom 5. März 1999 sowie der Klägerin zu II vom 2. September 1999 beschränkt.

Die Antragsgegnerinnen zu II und III (Klägerinnen) haben der beantragten Akteneinsicht zugestimmt.

Die Antragsgegnerin zu I (Beklagte) hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, nachdem die Antragstellerin selbst und unabhängig Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht habe (2 Ni 43/99 (EU)), würde das ergangene klageabweisende Urteil vom 29. Juni 2000 ins Leere gehen, wenn die Antragstellerin die in der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Argumente für ihr eigenes Nichtigkeitsverfahren übernehmen würde. Aufgrund der Geschäftsverhältnisse der Parteien sei das Gericht im vorliegenden Verfahren von unzulässiger Rechtsausübung auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgegangen, wobei die interne Geschäftsbeziehung in jedem Fall vertraulich zu behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen sei. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiege das Interesse der Antragstellerin, da diese aus den Unterlagen der Nichtigkeitsakte keine für sie wesentlichen Informationen gewinnen könne. Der Akteneinsicht werde daher im vollen Umfang widersprochen.

Die Antragstellerin hat erwidert, die von der Antragsgegnerin zu I geltend gemachten Gründe könnten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht begründen, wie in BPatGE 22, 66 entschieden worden sei. Während der mündlichen Verhandlung, an der der Vertreter der Antragstellerin teilgenommen habe, habe die Patentinhaberin geltend gemacht, daß eine Vereinbarung darüber, den Bestand des angegriffenen Patents in keiner Weise zu gefährden, zwischen den Parteien getroffen worden sei und daher die Nichtigkeitsklage nicht zulässig sei.

Auf die Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 4. Dezember 2000 hin hat die Beklagte hilfsweise beantragt, die Akteneinsicht auf die von der Klägerin zu I am 5. März 1999 sowie auf die von der Klägerin zu II am 2. September 1999 eingereichten Klageschriften zu beschränken. Die sonstigen Schriftsätze enthielten Ausführungen zu firmenbezogenen Interna und seien daher von der Akteneinsicht auszunehmen.

II.

§ 99 Abs 3 PatG verweist für das Verfahren vor dem Patentgericht auf eine entsprechende Anwendung von § 31 PatG, wonach nach Veröffentlichung der Patentanmeldung grundsätzlich die Einsicht in die Akten jedermann frei steht (§ 31 Abs 1 Satz 2, PatG). Die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, wie dies § 299 Abs 2 ZPO für den Zivilprozess verlangt, ist nicht erforderlich. Eine Einschränkung der "freien" Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist nur veranlaßt, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG).

Soweit die Antragsgegnerin zu I generell geltend gemacht hat, die Gewährung von Akteneinsicht führe zu einer Umgehung des Urteils vom 29. Juni 2000 und sei deshalb unzulässig, kann der Senat dem nicht folgen. Nur wenn von einer unzulässigen Rechtsausübung der Antragstellerin selbst auszugehen wäre, wofür durch die Antragsgegnerin zu I nichts vorgetragen ist, könnte in Erwägung gezogen werden, ihr die Aktensicht grundsätzlich zu versagen.

Soweit die Antragsgegnerin zu I geltend gemacht hat, ihre interne Geschäftsbeziehung zu den Klägerinnen des Nichtigkeitsverfahrens sei in jedem Fall vertraulich zu behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen, kann grundsätzlich bezüglich bestimmter in den Akten befindlicher Unterlagen ein schutzwürdiges Interesse an der Ausnahme von der Akteneinsicht vorliegen (vgl auch die gerichtliche Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2000). Die Antragstellerin hat dem jedoch durch die Beschränkung des Akteneinsichtsantrages bereits Rechnung getragen, so daß bezüglich der weiteren Aktenteile eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich ist. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte mit ihrem Hauptantrag auch die Versagung von Akteneinsicht in die erhobenen Nichtigkeitsklagen verfolgt, kann der Senat hierfür eine rechtliche Grundlage nicht sehen. Auch die Nichtigkeitsbeklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 lediglich vorgetragen, die sonstigen Schriftsätze enthielten Ausführungen zu firmenbezogenen Interna und seien daher von der Akteneinsicht auszunehmen. Da der Antrag der Nichtigkeitsbeklagten auf Beschränkung der Akteneinsicht jedoch nur hilfsweise gestellt wurde, war eine förmliche Entscheidung des Senats erforderlich. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (Busse, PatG, 5. Aufl, Rdn 45 zu § 99).

Kurbel Prasch Gutermuth Ko






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2001
Az: 2 Ni 13/99


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