Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 24. September 2008
Aktenzeichen: 2 WF 104/08

(OLG Hamburg: Beschluss v. 24.09.2008, Az.: 2 WF 104/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek, Abt. 887, vom 21. August 2008 (Az. 887 F 187/08 PKH) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin begehrt, ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren den von ihr benannten Rechtsanwalt ... beizuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit zutreffender Begründung, der das Beschwerdegericht vollen Umfangs beipflichtet, hat das Familiengericht die Beiordnung abgelehnt, weil Rechtsanwalt ... seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt ... betreibt, der den Antragsteller vertritt. Auf die Ausführungen des Familiengerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Neufassung von § 3 BORA stellt die Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.2003 (NJW 2003, 2520) dar. Dieses hatte die bis dahin geltende Fassung für verfassungswidrig erklärt, weil sie trotz des hohen Rangs der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte keine Abwägung im Einzelfall erlaubte. Diese ist nunmehr in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich vorgesehen.

Gegenstand der damaligen Entscheidung war die Situation von Anwälten, die die Sozietät wechseln. Die allgemeinen in den Gründen enthaltenen Erwägungen zeigen jedoch den Maßstab auf, an dem im Einzelfall zu messen ist, um der Bedeutung des Grundrechts und dem Umfang seines Schutzbereichs gerecht zu werden. Der Eingriff darf nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern.

Soweit es um die Wahrung des Vertrauensverhältnisses der betroffenen Mandanten zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten geht, können immer dann, wenn die Mandanten selbst das Vertrauensverhältnis nicht als gestört ansehen, der Schutz anwaltlicher Unabhängigkeit und der Erhalt des konkreten Vertrauensverhältnisses nicht als Gemeinwohlgründe angeführt werden. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber betont, dass die Rechtspflege als hohes Gemeingut auf die Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist und die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten. Allerdings beruht das anwaltliche Berufsrecht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall pflichtwidriges Handeln zur Folge hat.

Für den Sozietätswechsel hat das Bundesverfassungsgericht gemeint, wenn sich bei generalisierender Betrachtung eine Gefahr für die Verschwiegenheit und die geradlinige Interessenvertretung ergebe, komme die Einschätzung, ob eine Rechtsbeeinträchtigung drohe, in erster Linie den Mandanten zu. Die Konstellation, dass zwei Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft gleichzeitig im selben Rechtsstreit die gegnerischen Parteien vertreten, hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht erörtert.

Trotz des hohen Guts der anwaltlichen Berufsfreiheit und der Wahlfreiheit der betroffenen Parteien ist es als noch verfassungsgemäß anzusehen, wenn die Neuregelung im Rahmen der €Belange der Rechtspflege€ von der Bundesrechtsanwaltskammer selbst dahin verstanden wird, dass ein objektives Korrektiv gegenüber der subjektiven Komponente der Mandantensicht erforderlich ist (BRAK-Mitt. 5/2006, 212 ff). Herausgestellt wird insbesondere, dass bei Betrachtung der denkbaren Fallgruppen die Belange der Rechtspflege bei Prozessmandaten größeres Gewicht haben als bei Beratungsmandaten, bei aktuellen Interessenkonflikten größeres als bei potenziellen, bei Privatpersonen größeres als bei Unternehmen und bei Bürogemeinschaft am selben Ort größeres als bei überörtlichen Zusammenschlüssen. Zuzustimmen ist insbesondere der Wertung dahin, dass es im Widerspruch zur Geradlinigkeit der Rechtsvertretung steht, wenn Rechtsanwälte derselben Bürogemeinschaft vor Gericht gegeneinander auftreten (a.a.O. S.215). Hier gilt es in besonderem Maße, schon den bösen Anschein zu vermeiden. Die Bürogemeinschaft ist gerade deshalb in die Regelung einbezogen worden, weil bei der gemeinsamen Nutzung von EDV und Telekommunikation beinahe zwangsläufig die Gelegenheit entsteht, gewollt oder ungewollt für den Gegner des eigenes Mandanten bestimmte Informationen zur Kenntnis zu nehmen (a.a.O. S.214, 215), was durch die getrennte Verwahrung der Akten allein nicht ausgeschlossen ist. In der Realität werden Bürogemeinschaften zudem nicht nur aus Kostenersparnisgesichtspunkten gegründet, sondern auch deshalb, weil die Anwälte sich mit geringem Aufwand gegenseitig vertreten können, was den Anschein persönlicher Verbundenheit der Anwälte begründet.

Zuzustimmen ist schließlich auch der Erwägung des Familiengerichts, dass die besonderen Umstände der Prozesskostenhilfe Beachtung verlangen. Während eine bemittelte Partei möglicherweise bewusst das Risiko eingehen kann, dass ihr Anwalt die Vertretung doch noch niederlegen muss, wenn nachträglich eine zunächst nicht erwartete Interessenkollision entsteht, weil sie einen zweiten Anwalt bezahlen kann, ist bei der bedürftigen Partei die Rechtsvertretung in solchen Fällen gefährdet. Erfolgt die Beiordnung eines neuen Anwalts zu dem Zeitpunkt, an dem bereits die wesentlichen Gebühren angefallen sind (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr), kann ein neuer Anwalt diese nicht nochmals abrechnen, so dass es der Partei schwer fallen dürfte, einen bereiten Prozessvertreter nachträglich zu finden. Wegen dieses grundsätzlichen schwerwiegenden Risikos kann es nicht darauf ankommen, wie unwahrscheinlich es gegenwärtig auch immer scheinen möge, dass aus der unstreitigen Scheidung doch noch eine streitige wird. Dass das Risiko nicht gänzlich ausgeschlossen ist, zeigt bereits die Tatsache, dass die Parteien sich eben nicht darauf geeinigt haben, dass nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, wie es gemäß § 625 ZPO möglich ist und von bemittelten Parteien in tatsächlich vollkommen unproblematischen Scheidungen wahrgenommen wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Ziffer 1812 der Anl.1 zum GKG, § 127 Abs.4 ZPO).






OLG Hamburg:
Beschluss v. 24.09.2008
Az: 2 WF 104/08


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