Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: 312 O 260/08

(LG Hamburg: Urteil v. 13.01.2009, Az.: 312 O 260/08)

Tenor

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,-; Ordnungshaft bis zu sechs Monate) verurteilt, es zu

unterlassen,

die Bezeichnung €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und/oder €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und/oder den Bezeichnungsbestandteil €Pa...€ in Verbindung mit der Bezeichnung €der Gourmettempel€ zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen und zur Bewerbung zu verwenden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Rechten an der Marke €Pa...€ auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin führt seit 2004 Veranstaltungen durch, bei denen für mehrere Wochen an einem bestimmten Standort in eigens dafür eingerichteten Spiegelzelten ein aus mehreren Gängen bestehendes Abendessen, artistische Darbietungen, Varieté und Gesangseinlagen angeboten werden. Mit diesen Dinnershows in Verbindung mit je einem prominenten Koch erzielen die Klägerin und die lizenzgebenden Gesellschaften seit Jahren steigende Umsätze im mehrstelligen Millionen-Euro-Bereich.

Die Klägerin wurde im Jahr 2004 gegründet und ist Lizenznehmerin der zugunsten der FKP ... Konzertproduktion GmbH eingetragenen Gemeinschaftsmarke €Pa...€ (Nr. 2324515), die Schutz genießt für €Organisation und Durchführung kultureller Darbietungen, insbesondere Theater-, Varieté- und Konzertveranstaltungen€ sowie €Verpflegung und Beherbergung von Gästen€. Diese Marke wurde am 1.8.2001 angemeldet, am 18.3.2002 veröffentlicht und am 30.9.2002 eingetragen. Ausweislich Ziffer VI. des Lizenzvertrages (Anlage K 1) ist die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverstößen, die die Gemeinschaftsmarke betreffen, ermächtigt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Domain €www. Pa...-produktionen.de€ sowie Nutzerin der Domain www. Pa....cc.

Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der am 27.07.2007 gegründeten €Pa... Betriebs GmbH€. Er hat am 19.07.2007 die im Klagantrag zu I. benannten Marken €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und €Pa...-To... Der Gourmettempel€ zur Anmeldung gebracht (Anlagen K 4 und K 5). Die Marken beanspruchten zunächst in der Klasse 41 für €Sportliche und kulturelle Darbietungen€ Schutz, in der Klasse 43 für €Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen€ und in der Klasse 45 für €von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse€.

Nach außergerichtlicher Abmahnung (Anlage K 6) lehnte der Beklagte Ansprüche der Klägerin ab.

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche aus Marken- und Kennzeichenrecht geltend.

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnungen €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und/oder €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und/oder den Bezeichnungsbestandteil €Pa...€ im geschäftlichen Verkehr

a. für kulturelle Aktivitäten, soweit diese in einer Durchführung von Theater-, Varieté- und Konzertveranstaltungen aller Art bestehen, sowie

b. zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen sowie

c. für von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, soweit diese in einer Durchführung von Theater-, Varieté- und Konzertveranstaltungen aller Art bestehen

zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

Nach Rechtshängigkeit gab der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2008 (Anlagen B 2 und B 3) Teilverzichtserklärungen betreffend die streitgegenständlichen Marken ab. Mit Schreiben vom 29.07.2008 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt die entsprechenden eingeschränkten Waren/Dienstleistungen mit. Durch beide Marken sind nur noch geschützt jeweils in der Klasse 41 €Sportliche und kulturelle Aktivitäten, mit Ausnahme der Durchführung von Theater-, Variete- und Konzertveranstaltungen€, in der Klasse 43 €Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, mit Ausnahme, kombinierter Gastronomie- und Artistikveranstaltungen, Verköstigung in einem Spiegelzelt oder vergleichbaren Zelt und mit Ausnahme so genannter Dinnershows€ sowie unverändert in der Klasse 45 €von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse€.

Der Beklagte gab mit Schriftsatz vom 15.07.2008 außerdem € ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht € folgende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

€(1) Der Beklagte wird seine Marken Pa...-To... Der Gourmettempel € DE30771413.6 und Pa...-To... Der Gourmettempel € DE30747483.6 in den Klassen 41 und 43 nur wie folgt eingeschränkt benutzen: Betreffend Klasse 41 €Sportliche und kulturelle Aktivitäten,mit Ausnahme der Durchführung von Theater-, Variete- und Konzertveranstaltungen aller Art€. Bezüglich Klasse 43: €Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen,mit Ausnahme, kombinierter Gastronomie- und Artistikveranstaltungen, Verköstigung in einem Spiegelzelt oder vergleichbaren Zelt und mit Ausnahme so genannter Dinnershows€.

(2) Das obige Unterlassungsversprechen erfolgt bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu € 5.000,00, wobei die endgültige Höhe der Vertragsstrafe innerhalb des festgelegten Rahmens nach billigem Ermessen durch die Klägerin bestimmt werden darf, vorbehaltlich einer Überprüfung der Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht.€

Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 18.08.2008 die Klaganträge zu I.a. und I.c. für erledigt. Der Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 08.12.2008 angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch:

I.b. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnung €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und/oder €Pa...-To... Der Gourmettempel€ und/oder den Bezeichnungsbestandteil €Pa...€ in Verbindung mit der Bezeichnung €der Gourmettempel€ zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen und zur Bewerbung zu verwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend, dass keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den streitgegenständlichen Marken und keine Verwechslungsgefahr bestehe, erst recht nach Abgabe der Unterlassungserklärungen und Teillöschung der Marken.

Mit Beschluss vom 11.12.2008 hat die Kammer das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, nachdem sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt haben.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des noch gestellten Antrags zulässig und begründet. Der Beklagte hat die Kosten für die für erledigt erklärten Anträge zu tragen.

I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 b) und 2 b) iVm Art. 98 Abs. 1 GMV.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus Art. 22 Abs. 3 GMV. Die Klägerin ist ausweislich des von ihr vorgelegten Vertrags vom 25.03.2008 (Anlage K 1) Lizenznehmerin der als Markeninhaberin eingetragenen FKP ... Konzertproduktion GmbH bezüglich der Gemeinschaftsmarke €Pa...€. Ferner ist die Klägerin nach diesem Lizenzvertrag ermächtigt, Ansprüche wegen der Verletzung dieser Marke gerichtlich zu verfolgen.

2. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 b) GMV liegen vor.

Nach dieser Vorschrift kann es der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. die umfangreichen Nachweise zu der Art. 9 Abs. 1 b) GMV entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 272).

a. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass zwischen den Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke der Klägerin Schutz beansprucht, und denjenigen, für die der Beklagte die Marken eingetragen hat (€Pa...-To... Der Gourmettempel€/ €Pa...-To... Der Gourmettempel€), Ähnlichkeit besteht.

aa. Der Beklagte hat die Marken in der Klasse 41 für €Sportliche und kulturelle Darbietungen€ eingetragen, die Klägerin für €Organisation und Durchführung kultureller Darbietungen, insbesondere Theater-, Varieté- und Konzertveranstaltungen€. Die Klägerin genießt für ihre Marke in der Klasse 42 Schutz für €Verpflegung und Beherbergung von Gästen€, der Beklagte in der Klasse 43 für €Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, mit Ausnahme, kombinierter Gastronomie- und Artistikveranstaltungen, Verköstigung in einem Spiegelzelt oder vergleichbaren Zelt und mit Ausnahme so genannter Dinnershows€ und in der Klasse 45 für €von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse€.

In der Klasse 43 hat der Beklagte nunmehr genau die Dienstleistungen ausgenommen, die die Klägerin anbietet, nämlich kombinierte Gastronomie- und Artistikveranstaltungen, Verköstigung in einem Spiegelzelt oder vergleichbaren Zelt und so genannte Dinnershows.

bb. Dennoch sind alle verbleibenden denkbar möglichen €Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen€ unter der angegriffenen Marke hinreichend ähnlich zu den von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist zu beachten, dass, wenn die Marke nur für einen Teil der unter einen eingetragenen Oberbegriff fallenden Waren genutzt und die für die anderen Waren vorhandene Nichtbenutzung relevant ist, dann der zu weite Oberbegriff des eingetragenen Warenverzeichnisses auf einen die tatsächlich benutzten Waren umfassenden Oberbegriff zu reduzieren ist. Dabei bestimmt sich die Frage der Warenähnlichkeit bei eingetragenen Marken nach deren Warenverzeichnis, ggf. - sofern die Einrede der Nichtbenutzung durchgreift - nach entsprechend eingeschränkten Warenbegriffen (BGH GRUR 2002, 65, 67 - Ichthyol). Dabei ist erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (EuGH GRUR 1998, 922, 932 € Canon; BGH GRUR 2004, 241, 243 € GeDIOS).

Der Einwand des Verfalls durch den Beklagten, da die Klägerin die streitgegenständliche Marke in bestimmten Bereichen nicht innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt habe, Art. 15, 95 Abs. 3, 92 a) GMV, greift hier grundsätzlich für die Verpflegung und Beherbergung von Gästen durch, soweit nicht kombinierte Gastronomie- und Artistikveranstaltungen, Verköstigung in einem Spiegelzelt oder vergleichbaren Zelt und so genannter Dinnershows gemeint sind, denn unstreitig veranstaltet die Klägerin genau diese Art von Beherbergung und Verpflegung. Eine weitergehende Benutzung hat die Klägerin nicht behauptet.

Dennoch muss hier von dem für die klägerische Marke eingetragenen, hier relevanten Oberbegriff €Verpflegung und Beherbergung von Gästen€ insgesamt ausgegangen werden, denn auch die insoweit nicht genutzte €Verpflegung und Beherbergung von Gästen€ ist den Nutzungsarten ähnlich, für die die Einrede der Nichtbenutzung nicht erhoben wird; insofern ist die Nichtbenutzung irrelevant.

Auch eine reine Verpflegungsdienstleistung ist der von der Klägerin angebotenen Dienstleistung ähnlich. Für die Verpflegung von Gästen macht es keinen Unterschied, ob sie in einem Spiegelzelt oder anderswo, mit Artistik oder ohne angeboten werden. Mindestens gleichwertig nebeneinander stehen nämlich bei den Dinnershows die Beköstigung und die Artistik-/Varietéelemente.

Eine Ähnlichkeit ist danach auch und erst recht für die Beherbergung von Gästen zu bejahen, soweit sie in Kombination mit der Verpflegung geschieht.

Dies gilt im Ergebnis auch für die € notwendig abstrakte, da der Beklagte unter seiner Marke momentan nicht tätig ist € Betrachtung einer Beherbergung ohne Gastronomie. Zwar könnte man an der Ähnlichkeit zweifeln, wenn man sich z. B. ein Hotel, Motel o.ä. ohne Verköstigung der Gäste vorstellt. Ein reiner Beherbergungsbetrieb ohne Gastronomie, der unter €Pa... (To.../ To..) - Der Gourmettempel€ firmierte, ist allerdings von vornherein nicht denkbar, da die Verköstigung von Gästen schon durch den Namen vorausgesetzt würde.

b. Ferner ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke €Pa...€ eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil in der Sache 312 O 30/05 ausgeführt:

€Es handelt sich nicht um ein Zeichen mit vorwiegend beschreibendem Inhalt. Selbst für die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die erkennen sollten, dass €Pa...€ das italienische Wort für €Palast€ ist, handelt es sich nicht um eine beschreibende Angabe. Denn mit diesem Begriff werden üblicherweise repräsentative Prachtbauten bezeichnet. Für eine Dienstleistung, die die Erbringung einer kombinierten Gastronomie- und Artistikveranstaltung in einem Spiegelzelt zum Gegenstand hat, ist diese Bezeichnung durchaus originell und einprägsam. Allenfalls mag in der Bezeichnung €Pa...€ eine gewisse Anspielung auf die €Fürstlichkeit€ der Ausstattung des Veranstaltungsraums oder die Reichhaltigkeit der kulinarischen Vergnügungen mitschwingen, die indes zu keiner Herabsetzung der Kennzeichnungskraft führt.€

Diese Ausführungen gelten unverändert fort.

c. Schließlich sind die einander gegenüberstehenden Zeichen jedenfalls in ihrer klanglichen Ausprägung sehr ähnlich. Ausgangspunkt für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 634 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Zeichen, die nur in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ermitteln, ob einem einzelnen Bestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommt, so dass durch die Übereinstimmung in diesem Zeichenbestandteil eine Verwechslungsgefahr begründet werden kann (sogen. Prägetheorie, vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 639 ff. m.w.N.).

Beschreibenden Angaben bzw. Bestandteilen mit deutlich erkennbaren produktbeschreibenden Bezügen kommt wegen ihrer allenfalls geringen originären Kennzeichnungskraft in der Regel kein prägender Einfluss auf den Gesamteindruck zu und wird dann häufig ein anderer, nicht beschreibender Bestandteil seinerseits prägende Bedeutung haben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine in der Praxis oft zur Anwendung kommende Einschränkung dadurch, dass nach st. Rspr. auch selbständig nicht schutzfähige Bestandteile zur Prägung eines Gesamteindrucks beitragen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur beschreibende Anklänge vorliegen, nicht aber jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder durch die Integration der für sich betrachtet schutzunfähigen Bestandteile ein Gesamtbegriff mit eigenständigem Bedeutungsgehalt entsteht (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO, Rn. 677 f.).

Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Verkehr wird in dem Zusatz €To.. Der Gourmettempel€, den der Beklagte dem Zeichen €Pa...€ durch einen Bindestrich anfügt, eine Herkunftsbezeichnung und/oder einen beschreibenden Zusatz erblicken. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher den eigentlichen Herkunftshinweis für die angebotene Dienstleistung, die bereits nach dem letzten Teil des Zusatzes aus einer Gastronomieveranstaltung besteht, nicht in dem genannten Gesamtzusatz, sondern in den weiteren Teilen der Gesamtbezeichnung € hier: €Pa...€ € suchen. Die Art der Zeichenbildung legt nämlich nahe, dass es weitere €Pa...€-Veranstaltungen aus anderen Regionen geben könnte.

Da demzufolge die Marken €Pa...-To... Der Gourmettempel€/€Pa...-To... Der Gourmettempel€ jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht durch den Zusatz €-To.. Der Gourmettempel€ geprägt wird, ist dieser Bestandteil bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu vernachlässigen und eine hohe Zeichenähnlichkeit zu der als Gemeinschaftsmarke geschützten Klagemarke €Pa...€ zu konstatieren.

Zwar mag man der Argumentation des Beklagten folgen, klanglich sei der erste Teil der Marken des Beklagten als €Pa... To...€ auszusprechen. Durch den Bindestrich ist eine engere Verbindung beider Worte als durch eine bloße Leerstelle hergestellt. Es steht dem Aussprechenden allerdings frei, immer noch eine deutlichere Lücke zwischen beiden Worten einzufügen, als wenn es sich um ein (zusammengesetztes) Wort handelte.

Durch die Integration der Bestandteile €To..€/€ To...€ und €Der Gourmettempel€ ist aber kein Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt entstanden (vgl. BGH GRUR 1998, 932 € MEISTERBRAND für eine Ein-Wort-Marke).

Zu berücksichtigen ist bei alledem auch, dass der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions, dort unter Berufung auf BGH GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger mwN; BGH GRUR 2000, 1028, 1029 € Ballermann € für mehrteilige Wortzeichen). Die Verkürzung würde hier mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der Verkehr die Marken der Beklagten auf €Pa...-To...€ oder eben €Pa...€ verkürzt.

d. Verwechslungsgefahr liegt vor. Hierbei ist zu bedenken, dass eine Verwechslungsgefahr auch dann besteht, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, wobei das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (EuGH, GRUR 2005, 1042; GRUR 1998, 922, 924; BGH, GRUR 2004, 241, 242). Die festzustellende Ähnlichkeit der Dienstleistungen, die normale Kennzeichnungskraft der Gemeinschaftsmarke €Pa...€ und die hohe Zeichenähnlichkeit führen dazu, dass eine Verwechslungsgefahr mit den vom Beklagten eingetragenen Bezeichnungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 b) GMV zu bejahen ist. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise von einer wirtschaftlichen Verbundenheit der Unternehmen ausgehen, die Dienstleistungen unter den Marken der Klägerin und des Beklagten anbieten.

II. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des noch gestellten Antrags aus § 91 ZPO, hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge zu I.a. und I.c. aus § 91a ZPO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind dem Beklagten die Kosten nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da er in der Sache unterlegen wäre. Er hat € allerdings ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht € die Erklärung abgegeben, das von der Klägerin in den ursprünglichen Klaganträgen I.a. geschilderte Verhalten bei Meidung einer Vertragsstrafe unterlassen zu wollen. Dies wäre nach den obigen Ausführungen auch (entsprechender) Inhalt einer streitigen Entscheidung der Kammer in der Hauptsache gewesen, da die oben gemachten Ausführungen zum Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 b) und 2 b) iVm Art. 98 Abs. 1 GMV vollinhaltlich auf die Nutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen für kulturelle Aktivitäten, soweit diese in der Durchführung von Theater-, Varieté- und Konzertveranstaltungen aller Art bestehen, übertragbar sind. Insoweit wird auf diese Ausführungen Bezug genommen.

Soweit sich der Beklagte nicht ausdrücklich dazu verpflichtet hat, das im ursprünglichen Klagantrag zu I.c. beschriebene Verhalten zu unterlassen, entspricht dieses zwanglos dem Inhalt des Klagantrags zu I.a., da konkret ebenfalls lediglich die Durchführung von Theater-, Variete- und Konzertveranstaltungen aller Art beschrieben war.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 13.01.2009
Az: 312 O 260/08


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