Verwaltungsgericht Oldenburg:
Urteil vom 21. August 2007
Aktenzeichen: 1 A 2385/06

(VG Oldenburg: Urteil v. 21.08.2007, Az.: 1 A 2385/06)

Der Auskunftsanspruch des Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister nach § 39 a S. 2 NGO erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten einer öffentliche Aufgaben der Gemeinde wahrnehmenden GmbH, an der die Gemeinde die Mehrheit der Anteile hält und die von der Gemeinde finanziert wird.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf folgende FragenAuskunft zu erteilen:

- Auf wie viele Personen teilt sich die im Haushaltsplan für2005 der Wirtschaftsförderung in ... GmbH (WFG) ausgewiesene Summefür Honorare in Höhe von 152.700,-- Euro auf€

- Welche Summe erhält eine Person maximal pro Jahr€

- Nach welchen Kriterien sind die Personen ausgesucht€

- Wer bestimmt die Personen und handelt mit ihnen die Honorareaus€

- Was sind die Leistungen der Honorarempfänger€

- Gibt es eine Erfolgsabhängigkeit der Honorare€

- Werden die Leistungen der Honorarempfänger geprüft€

- Sind schon Personen wegen mangelnder Erfolge aus dem Kreis derHonorarempfänger ausgeschieden€

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/9 und derBeklagte zu 8/9; insoweit ist das Urteil vorläufigvollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied im Rat der Stadt ....

Die Stadt ... hat im Jahre 1998 durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag gemeinsam mit dem Allgemeinen Wirtschaftsverband ...-... e.V. die €WFG Wirtschaftsförderung in ... GmbH€ gegründet. Die Stadt hält 51 % der Anteile; der allgemeine Wirtschaftsverband 49 %. In den laut Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsrat entsendet die Stadt fünf der neun Mitglieder - darunter derzeit auch den Beklagten -, vier Mitglieder entsendet der Allgemeine Wirtschaftsverband. Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Betriebskosten der WFG trägt laut Gesellschaftsvertrag die Stadt ..., deren Rat daher die Wirtschaftspläne der WFG genehmigen muss. Gesellschaftszweck der WFG ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages €die Verbesserung der Struktur des Wirtschaftsraumes ... durch Entwicklung und Förderung von Industrie, Handwerk, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen auf allen Gebieten und Entwicklung des Arbeitsmarktes€.

Im Wirtschaftsplan 2005 der WFG war unter den Überschriften €Sonstige betriebliche Aufwendungen - politische Schwerpunkte€ ein nicht näher erläuterter Posten €Honorare 152.700,00 Euro€ enthalten.

Mit Schreiben vom 25. April 2005 bat der Kläger den Beklagten diesbezüglich um Beantwortung folgender Fragen:

€1. Auf wie viele Personen teilt sich diese Gesamtsumme der Honorare auf€

2. Welche Summe erhält eine Person maximal pro Jahr€

3. Nach welchen Kriterien sind die Personen ausgesucht€

4. Wer bestimmt die Personen und handelt mit ihnen die Honorare aus€

5. Was sind die Leistungen der Honorarempfänger€

6. Gibt es eine Erfolgsabhängigkeit der Honorare€

7. Werden die Leistungen der Honorarempfänger geprüft€

8. Welchen Nutzen hatte die WFG/Stadt ... bisher von der Tätigkeit der Honorarempfänger€

9. Sind schon Personen wegen mangelnder Erfolge aus dem Kreis der Honorarempfänger ausgeschieden€€

Mit einem undatierten Schreiben vom Frühjahr 2005 und einem Schreiben vom 1. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Beantwortung dieser Fragen ab. Der Kommentarliteratur, der zufolge sich der Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds auch auf Wissen erstreckt, das der Bürgermeister als gemeindlicher Vertreter in Unternehmen erworben hat, könne nicht gefolgt werden. Die Fragen bezögen sich auf Angelegenheiten der WFG. Diese sei eine eigenständige juristische Person mit eigenen Organen. Ihre Angelegenheiten seien somit keine €Angelegenheiten der Gemeinde€ im Sinne des § 39 a Satz 2 NGO. Insofern verwies er auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt zu Sparkassen und Abwasserzweckverbänden. Im Übrigen handele es sich um vertrauliche Themen, die nur innerhalb der Gremien der WFG besprochen werden dürften.

Der Kläger wandte sich daraufhin zunächst an die Kommunalaufsicht im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, die sich jedoch mit Schreiben vom 13. Juni 2005 der Rechtsauffassung des Beklagten anschloss.

Der Kläger hat am 13. Oktober 2005 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe gegen den Beklagten aus § 39 a Satz 2 NGO ein Auskunftsanspruch zu. Die WFG nehme eine gemeindliche Aufgabe wahr; sie sei personell und finanziell eng mit der Stadt verbunden. Ohne die angefragten Informationen könne der Kläger nicht entscheiden, wie er sein Mandat in Bezug auf die in § 111 NGO normierten Einflussmöglichkeiten des Rates auf die WFG ausüben will. Gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten stünden der Auskunft nicht entgegen; im Übrigen sei auch er als Ratsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach den Namen der Honorarempfänger habe er nicht gefragt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm auf folgende Fragen Auskunft zu erteilen:

1. Auf wie viele Personen teilt sich die im Haushaltsplan für 2005 der Wirtschaftsförderung in ... GmbH (WFG) ausgewiesene Summe für Honorare in Höhe von 152.700,-- Euro auf€

2. Welche Summe erhält eine Person maximal pro Jahr€

3. Nach welchen Kriterien sind die Personen ausgesucht€

4. Wer bestimmt die Personen und handelt mit ihnen die Honorare aus€

5. Was sind die Leistungen der Honorarempfänger€

6. Gibt es eine Erfolgsabhängigkeit der Honorare€

7. Werden die Leistungen der Honorarempfänger geprüft€

8. Welchen Nutzen hatte die WFG/Stadt ... bisher von der Tätigkeit der Honorarempfänger€

9. Sind schon Personen wegen mangelnder Erfolge aus dem Kreis der Honorarempfänger ausgeschieden€

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine vorprozessualen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bezüglich der Fragen 1 bis 7 und 9 begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich hier um eine allgemeine Leistungsklage, da die vom Kläger begehrte Auskunft ein Real- und kein Verwaltungsakt ist (vgl. auch Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a, Rdnr. 34). Der Beklagte ist der richtige Klagegegner. Es handelt sich hier um einen Kommunalverfassungsstreit, da der Kläger organschaftliche Rechte als Ratsmitglied geltend macht. Im Kommunalstreitverfahren ist die Klage gegen das Organ zu richten, das die Rechtsverletzung begangen haben soll - hier der beklagte Oberbürgermeister - und nicht gegen die juristische Person, der das Organ zugehört - also die Stadt ... (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4. August 1994 - 10 L 5985/92 -, NVwZ-RR 1995, 215).

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet bzw. unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 39 a Satz 2 NGO auf Beantwortung der Frage Nr. 8. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf Tatsachen, nicht auf rechtliche oder gar politische Bewertungen, Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte (Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 20; Thiele, NGO, 7. Auflage, § 39 a Erl. 4).

Die Frage 8 des Klägers ist aber auf eine politische oder wirtschaftliche Bewertung der Tätigkeit der Honorarempfänger gerichtet. Der in ihr verwendete Begriff €Nutzen€ impliziert eine subjektive Bewertung dieser Tätigkeiten, die vom Beklagten erbeten wird. Vollends klar wird dies, wenn man Frage 8 im Zusammenhang mit den anderen Fragen betrachtet. Denn nach den Tatsachen €Gegenstand der Leistungen€ (Frage 5), €Erfolgsabhängigkeit der Tätigkeit€ (Frage 6) und €bisherige Fälle, in denen dieser Erfolg ausblieb€ (Frage 9) wurde bereits gefragt. Vor diesem Hintergrund kann Frage 8 sich nur noch darauf beziehen, inwiefern der Beklagte diese Tätigkeiten subjektiv für nützlich hält.

Dagegen beziehen sich die Fragen 1 bis 7 und 9 auf Tatsachen. Fragegegenstand sind dem Beweis zugängliche Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart. Da auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 a Satz 2 NGO erfüllt sind, steht dem Kläger insofern ein Anspruch gegen den Beklagten auf Beantwortung zu.

Nach § 39a S. 2 NGO kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, sofern diese nicht gem. § 5 Abs. 3 S. 1 NGO der Geheimhaltung unterliegen.

Der Kläger ist als Ratsherr Inhaber dieses Auskunftsanspruchs; der Beklagte als Oberbürgermeister Anspruchsgegner.

Die genannten Fragen beziehen sich auf €Angelegenheiten der Gemeinde€.

41Das Auskunftsrecht des Ratsmitgliedes nach § 39 a Satz 2 NGO besteht umfassend für alle Angelegenheiten der Gemeinde, im eigenen wie im übertragenen Wirkungskreis (Wefelmeier, KVR-NGO § 39 a Rdnr. 20; Thiele, a.a.O., § 39 a Erl. 4). Eine gewisse inhaltliche Begrenzung liegt jedoch darin, dass sich der Auskunftsanspruch gegen den Bürgermeister richtet. Die Frage muss sich daher auf einen Gegenstand beziehen, über den der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit, also in erster Linie als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als Vertreter der Gemeinde nach Außen, Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann (Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001, 1 S 785/00, VBl. BW 2001, 361 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 1998, A 2 S 502/96, juris).

Ob hierzu auch das Wissen gehört, das er als Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen nach § 111 NGO erlangt hat (so Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 20), oder ob insofern die als Bundesrecht höherrangigen gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 116, 93 Abs. 1 AktG entgegenstehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon, ob der Bürgermeister Mitglied in den Unternehmensorganen ist, bezieht sich der Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds jedenfalls auf diejenigen Angelegenheiten einer öffentliche Aufgaben der Gemeinde wahrnehmenden GmbH, über die der Bürgermeister seinerseits als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin €Gemeinde€ gem. § 51a Abs. 1, 2 GmbHG von der Gesellschaft Auskunft verlangen kann. Auch diese Angelegenheiten sind €Angelegenheiten€ der Gemeinde im oben dargelegten Sinn. Aus kommunalrechtlicher Sicht gebieten Sinn und Zweck des § 39a S. 2 NGO eine solche Auslegung; bundesrechtliche Regelungen des Gesellschaftsrechts stehen dem nicht entgegen.

Sinn und Zweck des § 39 a Satz 2 NGO ist, dass die Ratsmitglieder über die erforderlichen Informationen verfügen, um ihr Ratsmandat effektiv wahrnehmen zu können (VG Oldenburg, Beschluss vom 2. April 2004, 2 B 1229/04; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 1998, A 2 S 502/96, juris; Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 19; Thiele, NGO, 7. Aufl., § 39 a Erl. 4).

44Wenn eine gemischtwirtschaftliche GmbH, an der die Gemeinde die absolute Mehrheit der Anteile hält, materiell öffentliche Aufgaben der Gemeinde ausübt, darf der Bürgermeister Auskünfte über ihre Tätigkeit nicht mit dem Argument verweigern, die Aufgabenerfüllung vollziehe sich formell im Rahmen einer eigenständigen juristischen Person des Privatrechts und sei deshalb keine Angelegenheit der Gemeinde mehr. Ein Hoheitsträger kann sich öffentlich-rechtlichen Auskunftsansprüchen nicht dadurch entziehen, dass er zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben eine privatrechtliche Rechtsform wählt. Speziell für den kommunalrechtlichen Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister wurde dies zwar soweit ersichtlich bislang noch nicht obergerichtlich entschieden, wohl aber für andere Auskunftsansprüche gegen die Verwaltung. So hat das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. Mai 2006, 8 A 1642/05, NWVBl. 2006, 292 ff. ausgeführt, dass es für die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit ankommt, sondern darauf, dass sie sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen Behörden hat das saarländische OVG im Urteil vom 1. April 1998, 8 R 27/96, juris, entschieden, dass er sich auch auf die Angelegenheiten einer Parkhaus-GmbH mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung erstreckt, da diese eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehme. Und schließlich hat der Bayerische VerfGH am 26. Juli 2006, Vf. 11 - IV a/05, NVwZ 2007, 204 ff., entschieden, dass das Auskunftsrecht eines Landtagsabgeordneten gegenüber der Staatsregierung sich auch auf die öffentliche Aufgabenerfüllung durch privatrechtsförmige gemischtwirtschaftliche Unternehmen, in denen die öffentliche Hand beherrschenden Einfluss hat, bezieht. Diese Grundsätze gelten auch für den Auskunftsanspruch nach § 39 a S. 2 NGO. Die Entscheidung, eine bestimmte öffentliche Aufgabe durch eine im Mehrheitseigentum der Gemeinde stehende privatrechtliche Gesellschaft wahrzunehmen, darf nicht dazu führen, dass die Kontrollrechte des Rates und seiner Mitglieder unterlaufen werden.

Bei den von der WFG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vom 25. September 1998 wahrgenommenen Aufgaben handelt es sich um Angelegenheiten der Stadt ..., und zwar um solche des eigenen Wirkungskreises im Sinne des § 4 NGO. Wirtschaftsförderung, die zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen in der Gemeinde, zur Sicherung der örtlichen Wirtschafts- und Steuerkraft oder aus vergleichbaren Gründen im Interesse der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Daseinsvorsorge der Gemeinde betrieben wird, ist eine originäre kommunale Aufgabe (Thiele, NGO, 7. Auflage, § 4 Erl. 1.1; vgl. auch Göke, KVR-NGO, § 4 Rdnr. 20).

Die vom Kläger begehrten Auskünfte können auch für die Ausübung seines Ratsmandates relevant sein. Gesellschaftsvertrag und Gesetz räumen dem Rat eine Reihe von Einflussmöglichkeiten auf Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein. Wie er sein Ratsmandat in diesem Zusammenhang ausübt, kann für den Kläger durchaus von der Antwort auf die gestellten Fragen abhängen. So ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger bei der nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Genehmigung des Wirtschaftsplanes der WFG durch den Rat wissen möchte, was sich hinter den Posten - hier: €Honorare 152.700,-- Euro€ - im Einzelnen verbirgt. Ergäbe sich aus den Antworten, dass die WFG im Jahre 2005 Gelder in einer Weise verwendet hat, die der Kläger als Verschwendung betrachtet, könnte er darauf hinwirken, dass der Rat zukünftig nur noch geringere Ausgaben genehmigt. Er könnte darüber hinaus auf Weisungen an die Gemeindevertreter in der Gesellschafterversammlung (§ 111 Abs. 1 Satz 2 NGO) hinwirken, etwa im Hinblick auf Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Abs. 1 h Gesellschaftsvertrag), die solche Vorkommnisse in Zukunft ausschließen, im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer oder Aufsichtsrat (§ 13 Abs. 1 f), oder im Extremfall gar im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 k), wenn er der Ansicht sein sollte, dass die Stadt angesichts der Ausgabenpraxis der WFG die Aufgabe €Wirtschaftsförderung€ besser wieder unmittelbar selbst wahrnehmen sollte. Sollten Einzelhonorare über 50.000 DM gelegen haben, so dass sie nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Genehmigung des Aufsichtsrates unterlagen, könnte der Kläger im Rat die Abberufung der von der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder (§ 103 Abs. 2 AktG; vgl. dazu Thiele, NGO, 7. Aufl., § 111 Erl. 5) fordern.

Eine von der Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag gegründete GmbH ist im Hinblick auf ihre Selbstständigkeit von der Gemeinde nicht mit einer Sparkasse oder einem öffentlich-rechtlichen Abwasserzweckverband vergleichbar. Sparkassen sind durch ein besonderes, von der Gemeindeordnung getrenntes Gesetz - das Sparkassengesetz - begründete Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2001, 1 S 785/00, VBl. BW 2001, 261 f.); die §§ 108 und 111 NGO sind auf sie nicht anwendbar (vgl. § 108 Abs. 5 Satz 2 NGO und Thiele, NGO, 7. Aufl. § 108 Erl. 6; Beckhof, KVR-NGO, § 111 Rn. 1). Auch Abwasserzweckverbände sind aufgrund spezieller Gesetze - den Gesetzen über die kommunale Zusammenarbeit - gegründete öffentlich-rechtliche Körperschaften, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sogar Satzungen erlassen können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 1998, A 2 S 502/96, juris). Nichts davon trifft auf die WFG zu, die ihre Existenz lediglich einem privatrechtlichen Gesellschaftsvertrag verdankt. Aus der baden-württembergischen und sächsisch-anhaltinischen Rechtsprechung dazu, dass Angelegenheiten von Sparkassen und Abwasserzweckverbänden keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des kommunalrechtlichen Auskunftsanspruchs sind, kann schon deshalb für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Ob ihr auch für niedersächsische Sparkassen und Zweckverbände zu folgen wäre, kann offen bleiben.

Da es sich somit bei den erfragten Tatsachen um Angelegenheiten der Gemeinde handelt, besteht der Auskunftsanspruch aus § 39 a Satz 2 NGO. Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Fragestellung enthält das Gesetz nicht. Der Ratsherr ist nicht verpflichtet, seine Motive für die Fragestellung zu offenbaren oder die Fragestellung zu begründen (Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 1998, A 25 S 502/95, juris). Über die Nützlichkeit und Erforderlichkeit der Informationen im Einzelfall entscheidet das Ratsmitglied selbst im Rahmen seiner freien Mandatsausübung (Thiele, NGO, 7. Aufl., § 39 a Erl. 4). Seine Grenze findet das Auskunftsrecht dort, wo es rechtsmissbräuchlich gehandhabt wird (vgl. Thiele, a.a.O.; Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 29, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2001, 1 S 785/00, VBl. BW 2001, 261 f.). Dafür gibt es hier aber keinerlei Anhaltspunkte.

Auch die Vertraulichkeit der erbetenen Informationen rechtfertigt die Verweigerung der Auskunft nicht. § 39 a Satz 2 2. Halbsatz NGO schließt den Auskunftsanspruch nur in den nach § 5 Abs. 3 NGO geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises aus (etwa in Verteidigungs- oder Zivilschutzfragen). Für allgemein vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten ist das Auskunftsrecht dagegen vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen worden, da sich die Kompetenzen des Rates auch auf solche Gegenstände erstrecken (vgl. Thiele, NGO, 7. Aufl., § 39 a Erl. 4 i.V.m. § 40 Erl. 4). Berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, etwa unter dem Aspekt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, und die allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes müssen zwar gewahrt werden (vgl. Thiele, a.a.O.; Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 28). Dies ist aber dadurch gewährleistet, dass der Kläger als Ratsmitglied nach § 25 NGO der Amtsverschwiegenheit unterliegt (vgl. Thiele, NGO, a.a.O.). Nach den unter Datenschutzaspekten besonders sensiblen Namen der Honorarempfänger hat der Kläger überdies gar nicht gefragt.

Gesellschaftsrechtliche Schweigepflichten stehen der Beantwortung der Fragen durch den Beklagten ebenfalls nicht entgegen.

Zwar verpflichtet § 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit §§ 116, 93 Abs. 1 AktG den Beklagten als Aufsichtsratsmitglied der WFG zur Verschwiegenheit. Ob die in §§ 394, 395 AktG vorgesehenen Einschränkungen eine Auskunftserteilung gegenüber dem Rat oder einzelnen Ratsmitgliedern erlauben, ist umstritten (vgl. Will, Informationszugriff auf AG-Aufsichtsratsmitglieder durch Gemeinden, VerwArch 2003, 248, 263 für die AG, 264 f. für die GmbH, jeweils m. w. N.). Dies bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Beklagte muss hier kein Wissen offenbaren, das er als Aufsichtsratsmitglied der WFG erlangt hat. Die Funktion des Beklagten als Aufsichtsratsmitglied ist für den Anspruch des Klägers ohne Belang. Selbst wenn die WFG gar keinen Aufsichtsrat hätte - wie es nach GmbHG der Normalfall ist - bestünde der Auskunftsanspruch des Klägers. Von Bedeutung ist nur, dass sich die Fragen des Klägers auf Tatsachen beziehen, über die der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Stadt ... , die Gesellschafterin der WFG ist, von der WFG nach § 51a GmbHG Auskunft verlangen kann.

Gemäß § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer der Gesellschaft jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Eine Auskunftsverweigerung ist nach § 51 a Abs. 2 nur bei Gefahr einer gesellschaftsfremden und gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen und nur durch Gesellschafterbeschluss möglich - d. h. also praktisch nie gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Auskunftsanspruch nicht im eigentlichen Sinne gegen die Geschäftsführer gerichtet, sondern gegen die Gesellschaft; die Geschäftsführer erfüllen ihn als deren gesetzliche Vertreter (BGH, Beschluss vom 6. März 1997, II ZB 4/96, NJW 1997, 1985, 1986). Auch der Gegenstand des Auskunftsanspruchs des Gesellschafters wird infolgedessen weit gefasst: Er bezieht sich nicht nur auf Vorgänge aus dem Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer, sondern auch auf Vorgänge die sich beispielsweise im Aufsichtsrat abgespielt haben; er eröffnet dem Gesellschafter Einblick in alle internen Papiere der Gesellschaft, in die gesamte Geschäftskorrespondenz und sogar in die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen (vgl. BGH, aaO.). Das hier - anders als bei der AG - nahezu kein Schutz der Geschäftsgeheimnisse gegenüber den Gesellschaftern stattfindet, rechtfertigt sich durch die Unterschiede von GmbH und AG: Der Aktionär soll nach der Konzeption des AktG nicht unmittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung haben; er kann Fragen nur im Rahmen der Hauptversammlung, d. h. quasi öffentlich, stellen und beantwortet bekommen (vgl. § 131 AktG). Die GmbH ist dagegen darauf ausgerichtet, dass die Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungsträger sind; das Geheimhaltungsinteresse der anderen Gesellschafter wird dadurch gewahrt, dass der Auskunft begehrende Gesellschafter seinerseits verpflichtet ist, Geschäftsgeheimnisse nicht nach außen dringen zu lassen (vgl. zum Ganzen vorstehenden BGH, aaO., 1986 f.).

Als Gesellschafterin der WFG kann damit die Stadt ... nach § 51a GmbHG von der WFG auch Auskunft über die Vorgänge verlangen, auf die sich die Fragen des Klägers beziehen. Wie Auskunftsverlangen und Auskunftserteilung rechtstechnisch ablaufen, wenn der auskunftsbegehrende Gesellschafter seinerseits eine juristische Person ist, regelt dass GmbHG nicht. Es bleibt daher bei den allgemeinen Regelungen der Aktiv- und Passivvertretung, die das für den jeweiligen Gesellschafter einschlägige Recht vorsieht. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch von einer Gemeinde dergestalt geltend gemacht wird, dass ihr gesetzlicher Vertreter - nach § 63 Abs. 1 S. 2 NGO der Bürgermeister - von der durch ihre Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft die Auskunft verlangt und deren Antwort als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde entgegennimmt.

Dem steht auch § 63 Abs. 1 S. 3 NGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt die €Vertretung der Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen€ nicht als gesetzliche Vertretung der Gemeinde im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 2 NGO. Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Norm will klarstellen, dass die allgemeine Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nicht die speziellen gesetzlichen Regelungen (bspw. in § 111 NGO) über die Entsendung von Gemeindevertretern in Aufsichtsräte, Gesellschafterversammlungen etc. überspielt (vgl. Blum, KVR-NGO, § 63 Rn. 21 - 24). Sie betrifft schon dem Wortlaut nach nur die Vertretung der Gemeinde in Gesellschaftsorganen, nicht aber die Vertretung gegenüber der Gesellschaft. Es geht v. a. um die Mitgliedschaft in Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung; um Beratung und Abstimmung in diesen Gremien. Der Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG kann aber unabhängig von Sitzungen der Gesellschafterversammlung jederzeit durch den einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden; § 51a GmbHG enthält insoweit keine Einschränkungen. Nicht seine Geltendmachung, nur seine Verweigerung ist Angelegenheit der Gesellschafterversammlung. Ein Auskunftsverlangen des Beklagten gegenüber der WFG wäre daher nicht Vertretung der Gemeinde in Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat, sondern Vertretung gegenüber der Gesellschaft.

Auch der Umstand, dass der Beklagte in seiner Funktion als Aufsichtratsmitglied die Antworten auf die Fragen des Klägers möglicherweise bereits kennt, steht einer Auskunftserteilung auf dem oben beschriebenen Weg nicht entgegen. Zwar darf er sein als Aufsichtsratsmitglied bereits erworbene Wissen möglicherweise wegen der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsräte nicht weitergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass er dem Kläger nach § 39a S. 2 NGO in allen Angelegenheiten der Gemeinde über alle Tatsachen Auskunft erteilen muss, von denen er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis erlangen kann (und nicht nur über solche, von denen er bereits Kenntnis erlangt hat, vgl. Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001, 1 S 785/00, VBl. BW 2001, 361 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 1998, A 2 S 502/96, juris). Mit derzeitigem Nichtwissen dürfte der Bürgermeister die Auskunft nicht verweigern, wenn er sich das erforderliche Wissen im Rahmen seiner Befugnisse als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde unschwer beschaffen kann (so für den Auskunftsanspruch eines Landtagsabgeordneten gegenüber der Staatsregierung auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006, Vf. 11-IVa/05. NVwZ 2007, 204, 206). Gleiches muss gelten, wenn er das Wissen derzeit in einer Funktion erlangt hat, in der er es nicht weitergeben darf, er es sich aber jederzeit erneut in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde beschaffen könnte. Unabhängig davon, was der Beklagte hier als Aufsichtsratsmitglied der WFG derzeit schon weiß, könnte er die begehrten Informationen jedenfalls als gesetzlicher Vertreter der Stadt ... ohne weiteres nach § 51a GmbHG von der WFG erlangen.

Er darf sie dann gesellschaftsrechtlich auch ohne weiteres gemeindeintern an den Kläger weitergeben. Die vom BGH angesprochene Verpflichtung der Gesellschafter, geheimhaltungsbedürftige Gesellschaftsinterna nicht nach außen zu offenbaren (vgl. BGH, aaO.) ist nicht tangiert. Der Kläger ist insofern kein €Außenstehender€. Als Mitglied des Gemeindeorgans €Rat€ steht er ebenso €innerhalb€ der Gemeinde wie der Beklagte als Oberbürgermeister; er unterliegt nach § 25 NGO der Verschwiegenheit.

Die in § 111 Abs. 4 NGO normierte Berichtspflicht der Gemeindevertreter in den Gesellschaftsorganen schließt die Anwendung des § 39 a Satz 2 NGO hier nicht aus. Beide Vorschriften stehen im selben Gesetz und damit grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Sie stehen zueinander auch nicht im Verhältnis Spezialnorm-Allgemeine Norm, so dass die eine nicht etwa als lex specialis die andere verdrängt. Beide Normen haben unterschiedliche Anwendungsbereiche.

§ 111 Abs. 4 NGO regelt, dass jeder Gemeindevertreter in einem Gesellschaftsorgan - auch wenn er nicht der Bürgermeister ist (Beckhof, KVR-NGO, § 111 Rdnr. 6) - frühzeitig und auf eigene Initiative dem Rat berichten muss. Sinn ist vor allem, dass der Rat rechtzeitig über den Vertretern in der Gesellschafterversammlung eventuell zu erteilende Weisungen entscheiden kann (Thiele, NGO, 7. Aufl., Erl. 3). Vor diesem Hintergrund wird die €frühzeitige Unterrichtung€ nach § 111 Abs. 4 NGO in aller Regel €im vorhinein€, also vor einer abschließenden Beschlussfassung der Gesellschaftsorgane, erfolgen müssen.

Nach § 39 a S. 2 NGO muss dagegen nur der Bürgermeister Auskunft geben, nicht aber andere Personen (vgl. Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 22 a; Thiele, NGO, 7. Aufl., § 39 a Erl. 4). Die Auskunftspflicht ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den Organen einer Gesellschaft mit gemeindlicher Beteiligung. Auch in den - nach § 111 Abs. 2, 3 NGO durchaus denkbaren - Sonderfällen, in denen er weder in Aufsichtsrat noch in der Gesellschafterversammlung vertreten ist, muss er über das Wissen, das er als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin €Gemeinde€ nach § 51a GmbHG erlangen kann, Auskunft geben. Dies allerdings - anders als im Rahmen des § 111 Abs. 4 NGO - nur auf eine konkrete Frage hin. Eine Pflicht zur Auskunft von Amts wegen oder zur Beantwortung von Fragen €ins Blaue hinein€ besteht nicht (vgl. Wefelmeier, KVR-NGO, § 39 a Rdnr. 22, 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001, 1 S 785/00, VBl.BW 2001, 261 f.). Oft werden die Fragen sich - wie auch hier - auf vergangene Vorgänge beziehen.

Eine jeden Gemeindevertreter in den Gesellschaftsorganen betreffende Pflicht, von Amts wegen über wichtige, in der Regel noch nicht abgeschlossene Angelegenheiten zu berichten, ist kein Spezialfall einer den Bürgermeister unabhängig von seiner Mitgliedschaft in den Gesellschaftsorganen treffenden Pflicht, konkrete Fragen zu - meist abgeschlossenen - Angelegenheiten zu beantworten, über die er seinerseits von der Gesellschaft als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Auskunft verlangen kann.

Eine andere Sichtweise würde die Informationsmöglichkeiten des Rates unzumutbar einschränken. Dies wird besonders deutlich im Hinblick auf solche Gesellschaften mbH, in denen kein die Geschäftsführung kontrollierender Aufsichtsrat besteht. Da dann nur die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der Berichtspflicht nach § 111 Abs. 4 NGO unterliegen, könnten der Rat und seine Mitglieder nicht an Informationen über laufende Gesellschaftsgeschäfte, die nicht in der Gesellschafterversammlung erörtert wurden, kommen, wenn man nicht daneben auch den Informationsweg über §§ 39a S. 2 NGO, 51a GmbHG zuließe. Der Bürgermeister kann dagegen gesellschaftsrechtlich ganz eindeutig Informationen nach § 51a GmbHG von den Geschäftsführern verlangen; er bekäme also einen durch nichts zu rechtfertigenden Informationsvorsprung gegenüber dem Rat.

Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des § 111 Abs. 4 NGO: Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Nds. LT-Drs. 13/1450, S. 119) wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift der in der Vergangenheit häufig unzureichenden Unterrichtung des Rates durch die kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsorganen begegnen. Er wollte also die Informationsmöglichkeiten des Rates über Gesellschaftsangelegenheiten stärken. Bei einer Aktiengesellschaft, bei der selbst der Hauptaktionär keineswegs ein uneingeschränktes Informationsrecht besitzt und bei der die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich auch gegenüber den Aktionären gilt, eröffnen Berichtspflichten wie § 111 Abs. 4 NGO im Verein mit §§ 394, 395 AktG überhaupt erst den Weg für einen Informationsfluss von der Gesellschaft zum Rat (vgl. zu diesem Problem ausführlich Will, aaO., 248 - 264). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, § 111 Abs. 4 NGO so auszulegen, dass er den Rat von dem nach Gesellschaftsrecht (§ 51a GmbHG) bei der GmbH uneingeschränkten Informationsfluss von Gesellschaft zu Gesellschafter absperrt. Denn dann hätte die Vorschrift entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Unterrichtung des Rates über Angelegenheiten einer Gesellschaft mit kommunaler Beteiligung nicht gestärkt, sondern im Bereich der GmbH durch Ausschluss des Informationsweges über § 39a S. 2 NGO, § 51a GmbHG sogar geschwächt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann hier analog § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten ausgesprochen werden. Auch Urteile, die den Beklagten auf eine allgemeine Leistungsklage hin zu einem hoheitlichem Handeln verurteilen, können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 167 Rdnr. 11).

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.






VG Oldenburg:
Urteil v. 21.08.2007
Az: 1 A 2385/06


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