Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 12. März 2007
Aktenzeichen: 416 O 68/07

(LG Hamburg: Beschluss v. 12.03.2007, Az.: 416 O 68/07)

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung € wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,0; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

Geräte der Unterhaltungselektronik der Marke €P.€ zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stfg. E-A-Register, ....straße ... in ...., Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 150.000,-- zur Last.

Gründe

Die Schutzschrift des Rechtsanwalts hat vorgelegen.

Das Verbot rechtfertigt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt hat, ohne bei der zuständigen Stfg. E-A-Register registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausführt, das deutsche ElektroG sei mit der sog. WEEE-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 (Richtlinie 2002/96/EG) nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, kann die Kammer dem derzeit nicht folgen. Denn jeder Mitgliedsstaat hat bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber offensichtlich genutzt hat. Zudem existiert offensichtlich noch kein europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland mit der Stfg. E-A-Register in Fürth existiert. Im Übrigen handelt es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht.






LG Hamburg:
Beschluss v. 12.03.2007
Az: 416 O 68/07


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