Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 239/02

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2003, Az.: 30 W (pat) 239/02)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts ist der Widerspruch aus der Marke 990383 "Life" der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und der angemeldeten Marke wegen eines weiteren Widerspruchs die Eintragung versagt worden. Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke "Life" Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos.

Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der versagten Eintragung der angemeldeten Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch die Anmelderin zu einer Einigung zwischen der Anmelderin und der weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für sie günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte mußte die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens der Anmelderin nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 71 Rdn 39).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Ko






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2003
Az: 30 W (pat) 239/02


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