Bundesgerichtshof:
Urteil vom 10. Juli 2013
Aktenzeichen: VIII ZR 295/12

(BGH: Urteil v. 10.07.2013, Az.: VIII ZR 295/12)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. August 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 2. Juli 2008 einen Stromlieferungsvertrag für die Abnahmestelle der Klägerin in P. . Das Entgelt für die Stromlieferungen, geregelt in einer als Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag enthaltenen "Individuellen Preisvereinbarung", setzte sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis, verbrauchsabhängigen Leistungs- und Arbeitspreisen sowie dem ebenfalls verbrauchsabhängigen "EEG-Aufschlag" gemäß Ziff. 5 zusammen. Ziff. 5 der Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag lautet:

"EEG-Aufschlag 5.1 Das Entgelt für die Stromlieferung gem. den Ziff. 1 - 4 [Grund-, Leistungs-, Arbeitspreis] erhöht sich um einen EEG-Aufschlag zur Deckung der Mehrkosten, die R. für den EEG-Stromzukauf nach dem "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" entstehen. Dieser beträgt (Stand Januar 2008) 1,034 Cent pro Kilowattstunde.

5.2 R. hat bei Erhöhung der EEG-Mehrkosten das Recht, bei Reduzierung der EEG-Mehrkosten die Pflicht, den EEG-Aufschlag gemäß Ziff. 5.1 jeweils zum ersten eines jeden Monats, auch zu Beginn der Erstlaufzeit, anzupassen.

a. In einem ersten Rechnungsschritt wird der EEG-Aufschlag "Prognose Folgemonat" nach folgender Formel ermittelt: EEG-Aufschlag = EEG-Quote x (EEG-Preis - vermiedene Strombeschaffungskosten) [...]

b. Der EEG-Aufschlag "Prognose Folgemonat" wird in einem zweiten Berechnungsschritt ergänzt um einen Korrekturbetrag. R. ermittelt diesen Korrekturbetrag aus der endgültigen Abrechnung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 14 Abs. 3 S. 6 und 7 EEG unter Anrechnung der von R. vereinnahmten entsprechenden EEG-Erlöse für das vorvergangene Kalenderjahr. Dieser Korrekturbetrag hat den Zweck, die Differenzen zwischen den gemäß Ziff. 5.2 a. im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde gelegten Prognosewerten und den für das vorvergangene Kalenderjahr nachträglich festgestellten Ist-Werten von EEG-Quoten und EEG-Preis auszugleichen. Dieser Korrekturbetrag wird von R. bei der Ermittlung des EEG-Aufschlags berücksichtigt und kann zu einer Erhöhung oder zu einer Ermäßigung des EEG-Aufschlages "Prognose Folgemonat" nach Ziffer a führen. [...]"

Am 16. Dezember 2009 verlangte die Beklagte die Anpassung der Individuellen Preisvereinbarung einschließlich des EEG-Aufschlags und des KWK-G-Aufschlags ab dem 1. Januar 2010. Die Klägerin widersprach am 5. Januar 2011 der Anpassung des EEG-Aufschlags für 2010, insbesondere der Weiterberechnung des Korrekturbetrags für 2008 in Höhe von 0,114 Cent pro Kilowattstunde. Sie ist der Auffassung, für die Anpassung des EEG-Aufschlags gebe es keine Rechtsgrundlage, und zahlte im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis April 2010 lediglich unter Vorbehalt insgesamt 97,94 € netto als Korrekturbetrag für das Jahr 2008 zum EEG-Aufschlag an die Beklagte. 2 Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von als solchen nicht streitigen 97,94 € netto in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Anders als vom Amtsgericht angenommen, stehe die Abrechnungsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074 [2087]; im Folgenden: § 54 EEG 2009 aF) einer erst nach dem 30. November 2009 erfolgenden Abrechnung der Differenzkosten aus dem Jahr 2008 und ihrer Geltendmachung in Form des monatlichen Korrekturbetrags entgegen. Die Klägerin habe den streitigen Betrag deswegen ohne Rechtsgrund gezahlt. Mangels gesetzlicher Übergangsregelungen gelte § 54 EEG 2009 aF ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und erfasse auch Strom, der bereits zuvor eingespeist worden sei. Den betroffenen Unternehmen sei die für die Geltendmachung von Differenzkosten aus dem Jahr 2008 am 30. November 2009 endende Frist des § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF bereits über ein Jahr vor deren Ablauf bekannt gewesen; daher hätten sie sich auf die Änderung der Abrechnungsmodalitäten hinreichend einstellen können. 3 II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF genannte Frist ist keine Ausschlussfrist, so dass die von der Klägerin unter Vorbehalt gezahlten 97,94 € (netto) mit Rechtsgrund geleistet worden sind.

1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF mussten alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigten, diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 54 EEG 2009 aF mangels einer abweichenden Übergangsregelung auch auf Differenzkosten für Strommengen, die vor dessen Inkrafttreten eingespeist, aber noch nicht endgültig abgerechnet worden waren, anzuwenden war (Salje, EEG, 5. Aufl., § 54 Rn. 19; Rostankowski in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 54 Rn. 13; BR-Drucks. 10/08, S. 165; BT-Drucks.16/8148, S. 76). Deswegen waren auch die im vorliegenden Vertrag als "EEG-Aufschlag" bezeichneten Differenzkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 EEG 2004 (in der Fassung vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918 [1925]) aus dem Jahr 2008 zum 30. November 2009 abzurechnen.

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten verwehrt, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen den EEG-Aufschlag im Jahr 2010 um einen aus den Daten des Jahres 2008 errechneten Korrekturbetrag zu erhöhen, weil sie über die Diffe-7 renzkosten des Jahres 2008 nicht bis zum 30. November 2009 abgerechnet hatte. Eine solche Ausschlusswirkung der Abrechnungsfrist ist § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF nicht beizulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Frist verschuldet oder unverschuldet versäumt wurde.

a) Der Wortlaut von § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF gibt keinen Anhaltspunkt für eine Ausschlusswirkung der Frist. Insbesondere fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass es sich bei der in § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF normierten Frist um eine echte (verschuldensunabhängige) Ausschlussfrist handeln würde, wie sie sich an anderer Stelle des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) findet. Auch gibt der Gesetzeswortlaut, anders als etwa § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Abrechnung über Betriebskosten oder § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG durch den Verweis auf §§ 233 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 8 f.), keinen Hinweis darauf, dass jedenfalls bei verschuldeter Fristversäumung eine Erhöhung des zukünftig zu zahlenden EEG-Aufschlags um einen Korrekturbetrag aus dem vorvergangenen Jahr ausgeschlossen sein sollte.

b) Auch aus den Gesetzesmaterialien kann nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF genannten Frist um eine Ausschlussfrist handeln würde.

aa) Zum einen lässt sich den Gesetzesmaterialien zu § 54 EEG 2009 aF nicht entnehmen, dass eine Ausschlusswirkung beabsichtigt wäre (BT-Drucks. 16/8148, S. 72). Für den Gesetzgeber waren die Folgen von Fristversäumnissen, abgesehen von § 43 EEG 2009 (BR-Drucks. 10/08, S. 146 f.; BT-Drucks. 16/8148, S. 67), erkennbar nicht von Bedeutung. Zu §§ 53, 54 EEG 2009 aF wurde lediglich allgemein erörtert, ob der Verweis des § 58 EEG 2009 auf die §§ 8-14 UWG auch auf die §§ 53, 54 EEG 2009 aF ausgedehnt werden sollte 12

(BR-Drucks. 10/1/08, S. 25). Weil ein ausreichender Verbraucherschutz bereits durch die Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I 2074 [2099]; UKlaG) sichergestellt sei, wurde diese Ausweitung abgelehnt (BT-Drucks. 16/8393, S. 3).

bb) Zum anderen erfordert es der in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck der §§ 53, 54 EEG 2009 aF nicht, der Fristüberschreitung über den Wortlaut hinaus anspruchsvernichtende Wirkung beizulegen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Transparenz der Ausweisung von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien zu erhöhen und insbesondere mit der Förderung von erneuerbaren Energien begründete, aber tatsächlich ungerechtfertigte Kostensteigerungen zu verhindern (BR-Drucks. 10/08, S. 154/155; BT-Drucks. 16/8148, S. 71/72, S. 83). Dass er an die Fristversäumung zugleich die einschneidende Rechtsfolge eines Anspruchsverlusts hätte knüpfen wollen, geht aus den Materialien hingegen nicht hervor.

Eine solche Rechtsfolge war auch nicht erforderlich, um dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung zu tragen (aA Kahle in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., § 53 Rn. 8). Dem gesetzgeberischen Ziel des § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF - Transparenz und zutreffende Abrechnung der Differenzkosten - ist vollumfänglich dadurch Genüge getan, dass dem Endverbraucher ein klagbarer Anspruch auf Abrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an weiteren Vorauszahlungen und gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch bei verspäteter Abrechnung zusteht. Auch kann eine Verletzung der Pflichten aus §§ 53, 54 EEG 2009 aF gemäß § 2 Abs. 1, 2 Nr. 9 UKlaG von Verbraucherschutzverbänden angegriffen werden. Schließlich kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EEG 2009 aF eine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 aF - bußgeldbewehrte Weisung erteilen (vgl. Posser/Altenschmidt in Frenz/ Müggenborg [Hrsg.], EEG, § 54 Rn. 6, § 53 Rn. 13). 15 III.

Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Zahlung von 97,94 € aufgrund des Stromlieferungsvertrags mit Rechtsgrund erfolgte, besteht kein Rückzahlungsanspruch. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen:

AG Dortmund, Entscheidung vom 26.11.2010 - 436 C 6035/10 -

LG Dortmund, Entscheidung vom 14.08.2012 - 1 S 49/11 - 17






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