Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 120/03

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2005, Az.: 32 W (pat) 120/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 20. September 2002 für die Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"

angemeldete Wortmarke Der Klassikerhat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 31. Januar 2003 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen. Einer Eintragung für diese Waren und Dienstleistungen stünden die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die Angabe "Der Klassiker" stelle im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine Inhalts- und Themenangabe dar. Wegen des klar erkennbaren Bedeutungsinhalts fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Wortfolge sei bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weder eine konkret beschreibende Beschaffenheits-, noch eine Inhaltsangabe. Die Wortfolge sei nichtssagend und interpretationsbedürftig. Die Vieldeutigkeit der angemeldeten Wortfolge spreche gegen das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses. Der Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, da ein klar erkennbarer Bedeutungsgehalt gerade nicht vorliege. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortfolge eine originelle Ableitung von dem musikalischen Stilbegriff der Klassik beinhalte.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortfolge für die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Die Bezeichnung "Der Klassiker" stellt selbst bei Anlegen eines großzügigen Maßstabes eine Wortfolge dar, bei der ein beschreibender Begriffsinhalt in Bezug auf die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht. Das aus dem Lateinischen abgeleitete Wort "Klassiker" bedeutet "Vertreter der Klassik" oder "Künstler oder Wissenschaftler, dessen Werke, Arbeiten als mustergültig angesehen werden". Als einen Klassiker bezeichnet man auch ein "klassisches Werk" oder "etwas, was klassisch geworden ist, wie z.B. ein Klassiker von Edgar Wallace, ein Klassiker von Lego oder ein Klassiker wie das Straßenrennen Paris - Roubaix" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001). Die von den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise werden der Bezeichnung "Der Klassiker" einen beschreibenden Sinngehalt entnehmen. In Bezug auf Schallplatten und Magnetaufzeichnungsträger wird der Verkehr die Bezeichnung nicht nur mit klassischer Musik, sondern z.B. auf dem Gebiet der Rockmusik mit dem Namen berühmter Interpreten der jüngeren Vergangenheit verbinden (Beatles, Rolling Stones, Pink Floyd etc.). Es ist üblich, Songs wie "Let it be" als Klassiker der Musikgeschichte zu bezeichnen. Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" ist dem Verkehr der beschreibende Sinngehalt der Marke vertraut. So sind Klassiker der Fernsehunterhaltung etwa Sendungen wie "Hitparade", "Was bin ich€" "Verstehen Sie Spa߀" oder "Wetten daß ..." etc". Sportliche Klassiker sind beispielsweise das Tennisturnier in Wimbledon oder die Tour de France im Radsport. Bei kulturellen Veranstaltungen denkt der Verkehr bei der Begegnung mit der Bezeichnung Klassiker z.B. an die Festspiele in Bayreuth. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke daher als werbemäßige Anpreisung verstehen, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung vage ist und dem Verkehr z.B. wenig Anhalt dafür bietet, welche konkrete Musikrichtung sich auf der als "Der Klassiker" bezeichneten Schallplatte befindet. Die Angabe muß allgemein gehalten sein, um unterschiedliche Stilrichtungen zu erfassen. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Ob "Der Klassiker" für die versagten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch als Merkmalsbezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, kann als letztlich nicht entscheidungserheblich offen bleiben.

Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.07.2005
Az: 32 W (pat) 120/03


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