Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2002
Aktenzeichen: 34 W (pat) 48/98

(BPatG: Beschluss v. 28.05.2002, Az.: 34 W (pat) 48/98)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 4. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 22. September 1997 zurückgewiesen, in dem die mangelnde Neuheit des Gegenstandes des seinerzeit geltenden Hauptanspruchs beanstandet worden war. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 neugefaßte Patentansprüche 1 bis 24 und eine angepaßte Beschreibungseinleitung vorgelegt.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit diesen Patentansprüchen, der angepaßten Beschreibungseinleitung und dem weiteren Teil der ursprünglich eingereichten Beschreibung mit den Figuren des Ausführungsbeispiels zu erteilen.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 hat der Senat auf mehrere Mängel in den geltenden Unterlagen hingewiesen. Dabei wurde ua unter Ziffer 7 gerügt, daß die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Ansprüche 9 bis 12 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen keine Stütze finden.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 hat die Anmelderin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten, ohne die vom Senat gerügten Mängel zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Prüfungsstelle die Patentanmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Anmeldung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil das geltende Patentbegehren in den Patentansprüchen 9 bis 12 unzulässige Erweiterungen enthält.

Enthält eine Patentanmeldung eine unzulässige Erweiterung, so verstößt sie damit gegen § 38 PatG.

Die Nichtbeseitigung eines derartigen Mangels führt zur Zurückweisung der Patentanmeldung, § 48 iVm § 45 Abs 1 PatG.

Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Fa






BPatG:
Beschluss v. 28.05.2002
Az: 34 W (pat) 48/98


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