Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juni 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 71/00

(BPatG: Beschluss v. 07.06.2000, Az.: 29 W (pat) 71/00)

Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"private line"

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 39 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als "privater Anschluß, private Leitung" und damit als Sachhinweis auf den Inhalt oder die Zweckbestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden.

Gegen diesen der Anmelderin am 21. Dezember 1999 zugestellten Beschluß richtet sich ein am 15. Januar 2000 eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Nachdem eine Beschwerdegebühr bis zum 11. Mai 2000 nicht eingegangen war und die Rechtspflegerin mitgeteilt hatte, aufgrund falscher Bankleitzahl sei die Beschwerdegebühr nicht eingegangen, beantragt die Anmelderin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Sekretärin des Vertreters der Anmelderin - eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin - habe am 14. Januar 2000 bei der D... AG die Beschwer- degebühr in Höhe von 345,-- DM eingezahlt. Bei der Einzahlung habe sie zwar die Empfängerbezeichnung, die Bank und die Kontonummer des Deutschen Patent- und Markenamts korrekt ausgefüllt, versehentlich aber eine falsche Bankleitzahl angegeben. Aus diesem Grund sei der Betrag nie dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs. 5 iVm Abs. 2 MarkenG), die am 21. Januar 2000 abgelaufen ist, die Beschwerdegebühr nicht eingegangen ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 91 MarkenG) nicht gewährt werden kann.

Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil der Anmelder nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§§ 91 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 294 ZPO MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag muß eine schlüssige Darstellung aller Umstände enthalten, aus denen sich die Zulässigkeit und Begründetheit eindeutig herleiten lassen. Im vorliegenden Fall reicht bereits der lückenhafte und sehr pauschale Vortrag nicht aus, um ein Verschulden des Vertreters der Anmelderin, das dieser entsprechend §§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechen ist, auszuschließen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, ob den Vertreter kein Organisationsverschulden trifft. Der Vertreter der Anmelderin führt lediglich aus, es seien stichprobenhafte Prüfungen der Überweisungen erfolgt, offen bleibt aber, wer diese Überweisungen im allgemeinen durchgeführt hat und ob auch Bareinzahlungen bei Banken überprüft worden sind. Offen bleibt vor allem, ob und inwieweit - etwa durch Gegenzeichnung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ausgangskontrolle (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 19) - sichergestellt ist, daß Fristen zur Zahlung von Rechtsmittelgebühren eingehalten werden. So gehört es nach der Rechtsprechung etwa zur Sorgfaltspflicht, daß nach der Versendung eines Telefaxes geprüft wird, ob es an die richtige Telefaxnummer gesendet wurde (vgl. Thomas-Putzo a.a.O., Rn. 52). Nach diesem Maßstab ist es auch erforderlich, daß nach Einzahlung einer Rechtsmittelgebühr überprüft wird, ob diese auf das richtige Empfängerkonto einbezahlt worden ist. Eine umgehende gründliche Kontrolle des Einzahlungsbelegs vom 14. Januar 2000 aber hätte ausgereicht, um die fehlerhafte Bankleitzahl zu erkennen und die Beschwerdegebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 21. Januar 2000 nochmals - mit korrekten Angaben - einzuzahlen. Eine erhöhte Sorgfalt ist besonders geboten, wenn nicht - wie üblicherweise - eine Rechtsanwaltsgehilfin oder ein Rechtsanwaltsgehilfe derartige wichtige Tätigkeiten erledigt. Auch erfordert die Einzahlung der Gebühr bei einem Kreditinstitut eine besondere Kontrolle der angegebenen Daten und vor allem auch der Bankleitzahl. Die auf dem Einzahlungsformular angegebenen Daten werden bei der Ausführung der Überweisung in die elektronische Datenverarbeitung übertragen, wobei im allgemeinen die Identifizierung der Empfängerbank allein über die Bankleitzahl erfolgt. Aus diesem Grund gehört es nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, auch der P... AG, zu den Mitwirkungspflichten des Kunden, die korrekte Bankleitzahl anzugeben. Entsteht aufgrund einer falsch angegebenen Bankleitzahl ein Schaden, so trifft den Kunden ein Mitverschulden (Nr. 3 Ziffer (1) in Verbindung mit Nr. 11 Ziffer (2) der allgemeinen Geschäftsbedingungen; vgl. auch Bankbedingungen der Deutschen Bundesbank Abschn. IV. Nr. 4 iVm Abschn. II. Nr. 4).

Der Vortrag läßt außerdem weder erkennen, warum die Sekretärin eine völlig andere Bankleitzahl in das Einzahlungsformular einsetzte, was gegen ein bloßes Verschreiben spricht, noch, ob diese Sekretärin üblicherweise mit solchen Aufgaben betraut und regelmäßig belehrt und überwacht wurde.

Außerdem sind die vorgetragenen Tatsachen nicht in der gebotenen Form des § 294 ZPO glaubhaft gemacht worden. Es wurde weder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, noch stellt das schriftsätzliche Vorbringen des Sachverhalts durch den Vertreter der Anmelderin eine anwaltliche Versicherung dar.

Im übrigen ist anzumerken, daß nach Auffassung des Senats selbst im Falle einer Wiedereinsetzung die Beschwerde wohl überwiegend keinen Erfolg gehabt hätte, weil "private line" (deutsch: Privatanschluß, Privatleitung) zu fast allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen enge Berührungspunkte im Sinne einer Bestimmungs- bzw. Eigenschaftsangabe aufweist oder einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen darstellt, und der Marke darum jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 07.06.2000
Az: 29 W (pat) 71/00


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