Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2009
Aktenzeichen: 7 W (pat) 358/05

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2009, Az.: 7 W (pat) 358/05)

Tenor

Das Patent DE 101 07 206 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

-Hauptanspruch 1 gemäß der als Anlage zum Schreiben vom 22. Dezember 2005 überreichten Anlage,

-Ansprüche 2 bis 5, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 07 206 mit der Bezeichnung Berührungsempfindliches Bedienfeld für Kochzonen, dessen Erteilung am 24. März 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 24. Juni 2005 Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende verweist dabei neben den bereits im vorausgegangenen Prüfungsverfahren des Deutschen Patentund Markenamts berücksichtigten Druckschriften:

D1: DE 198 02 571 C2 D2: DE 199 25 228 A1 D3: DE9419782U1 D4: EP0990855A2 noch auf die Druckschrift D5: DE 299 11 917 U1.

Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend und legt in diesem Zusammenhang folgende Dokumente vor:

D6-1: AEG 6300K, 6440K, 6464K, Glaskeramik-Einbau-Kochmulden, Einbauund Gebrauchsanweisung, D6-2: Downloadprotokoll für Gebrauchsanweisung für Herdmulde Modell 6464K-mn mit Produktnummer 611525710, D6-3: Downloadprotokoll für Gebrauchsanweisung für Herdmulde Modell 6464K-mn mit Produktnummer 611525710 D6-4 bis D6-9: Fotographien der Herdmulde mit Modellund Produktnummer, Ablauf der Timer-Einstellung Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 (Bl. 84 der Gerichtsakte), hilfsweise das Patent 101 07 206 mit den folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

-Anspruch 1 gemäß dem am Tag der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag,

-Ansprüche bis 5, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrages (gemäß Schriftsatz vom 22. Dezember 2005) lautet:

Berührungsschalter-Bedienfeld (14) mit digitaler Kochstufenanzeige (23) für eine Herdmulde (11) mit mehreren Kochzonen (12), wobei -jeder Kochzone (12) jeweils eine digitale Kochstufenanzeigezugeordnet ist oder jeder Kochzone (12) jeweils eine Kochzonenlampe (22) und allen Kochzonen (12) gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige (23) zugeordnet ist,

-eine zyklische Auswahl der Kochzonen (12) zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter (18) vorgesehen ist, und -diejenigen digitalen Kochstufenanzeigen oder Kochzonenlampen (22) angesteuert bleiben, bei denen aktuell die Kochstufe nicht auf Null gesetzt ist, während diejenige digitale Kochstufenanzeige oder Kochzonenlampe (22) sich signifikant von den anderen unterscheidet, deren Kochzone gerade angewählt und deren zugeordnete Kochstufe deshalb über den Kochstufenschalter (19) veränderbar ist.

Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf die weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Ansprüche sowie zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrages und im Hinblick auf weitere Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Dem Patent liegt die Problemstellung zu Grunde, das Bedienfeld insbesondere für eine üblicherweise anzutreffende vierzonige Herdplatte dahingehend zu vereinfachen, dass eine merkbare Reduzierung des schaltungstechnischen Aufwandes für die Schaltund Anzeigesteuerung deren Aufbau auf einer einzigen Platine ermöglicht (Abs. [0007] der Patentschrift).

II.

1.

Der Einspruch ist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, und insoweit begründet, als er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des erteilten Patents führt.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis § 5 PatG dar.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Bedieneinrichtungen und Steuerungen für elektrisch betriebene Gargeräte.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Die Ursprungsunterlagen legen im Patentanspruch 1 zwar dar, dass diejenige Kochzonenlampe bzw. Anzeige sich signifikant von den anderen unterscheiden soll, deren Kochstufe gerade angezeigt wird. Jedoch ist den Ursprungsunterlagen, S. 4, Z. 17 bis 20 i. V. m.

S.5,Z.14 bis17und24 bis26(OS,Sp.3,Z.9-11,15-19,30-32,35-43, 47, 48, 60 -64) zu entnehmen, dass dabei gleichzeitig und zwingend deren Kochzone gerade angewählt sein muss, d. h. das Anwählen und das signifikante Anzeigen erfolgen gleichzeitig und sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird im geltenden Patentanspruch 1 lediglich eine für einen gleichzeitig stattfindenden Vorgang andere, jedoch gleichfalls und mit gleicher Bedeutung für die Vorrichtung in den Ursprungsunterlagen offenbarte Darstellung herangezogen. Auf jeden Fall ist dadurch weder ein Aliud noch eine unzulässige Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes entstanden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigt ein Gargerät mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Die Neuheit wird von der Einsprechenden auch nicht bezweifelt.

Bei dem im geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrages dargestellten Berührungsschalter-Bedienfeld mit digitaler Kochstufenanzeige für eine Herdmulde mit mehreren Kochzonen ist jeder Kochzone jeweils eine digitale Kochstufenanzeige oder jeder Kochzone jeweils eine Kochzonenlampe und allen Kochzonen gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige zugeordnet, wobei dann diejenigen digitalen Kochstufenanzeigen oder Kochzonenlampen angesteuert bleiben, bei denen aktuell die Kochstufe nicht auf Null gesetzt ist, während diejenige digitale Kochstufenanzeige oder Kochzonenlampe sich signifikant von den anderen unterscheidet, deren Kochzone gerade angewählt und deren zugeordnete Kochstufe deshalb über den Kochstufenschalter veränderbar ist. Dabei erfolgt eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter.

Der EP 0 990 855 A2 (D4) entnimmt der zuständige Fachmann zwei Varianten für ein Berührungsschalter-Bedienfeld. Nach der ersten Variante gemäß Fig. 3, Abs. [0034], [0035] ist ein Berührungsschalter-Bedienfeld (Bedieneinrichtung 31 mit Tastenfeld 39) vorgesehen mit digitaler Kochstufenanzeige (7-Segment-Anzeige 41) für eine Herdmulde (Glaskeramikkochfeld 30) mit mehreren Kochzonen (4 Kochstellen, dargestellt 14, 16), wobei den Kochzonen (14, 16) gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige (41) zugeordnet ist. Die Anwahl der Kochzonen erfolgt im Unterschied zum Streitpatentgegenstand nicht durch eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter, sondern über ein Tastenfeld 39 mit in beliebiger Reihenfolge zu betätigenden, der Anzahl der Kochzonen entsprechenden und jeweils der einzelnen Kochzone zugeordneten separaten Tasten. Die D4 lässt dabei offen, wie für eine Bedienperson erkennbar ist, welche Kochzone gerade angewählt ist, um mit den für sämtliche Kochzonen vorgesehenen Sensortasten 33 und 37 die gewünschte Heizleistung der angewählten Kochzone zu verändern. Der Fachmann wird diese zur Bedienung der Herdmulde erforderliche Einrichtung jedoch auch dem Gegenstand der D4 unterstellen.

Bei der ersten Variante der D4 ist jeweils zwei Kochfeldern ein Kontrollfeld 32 mit jeweils zwei Anzeigebereichen zugeordnet, wobei die Kochzeitdauer oder das Kochzeitende jedes Kochfelds mit eigenen Bedientasten eingestellt werden kann.

Nach der zweiten Variante der D4 gemäß Fig. 4 ist ein Berührungsschalter-Bedienfeld (Bedieneinrichtung 31, wie bei Fig. 3 aufgebaut) vorgesehen, also mit digitaler Kochstufenanzeige (7-Segment-Anzeige 41) für eine Herdmulde (Glaskeramikkochfeld 40) mit mehreren Kochzonen (Kochstellen 42, 44, 46, 48), wobei den Kochzonen (42, 44, 46, 48) gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige (41) zugeordnet ist. Die Anwahl der Kochzonen erfolgt analog zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 und ebenfalls im Unterschied zum Streitpatentgegenstand nicht durch eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter, sondern über das Tastenfeld 39 mit in beliebigen Reihenfolge zu betätigenden, der Anzahl der Kochzonen entsprechenden und jeweils den vier Kochzonen zugeordneten separaten Tasten. Die D4 lässt dabei auch bei diesen Ausführungsbeispiel offen, wie für eine Bedienperson erkennbar ist, welche Kochzone gerade angewählt ist, um mit den Sensortasten 33 und 37 die Heizleistung der angewählten Kochzone zu verändern. Der Fachmann wird auch hier diese zur Bedienung der Herdmulde erforderliche Einrichtung dem Gegenstand der D4 gemäß Fig. 4 unterstellen.

Die Herdmulde 40 der D4 enthält neben und örtlich abgesetzt zur Bedieneinrichtung 31 zusätzlich eine Zeitsteuereinrichtung 12, die der Einstellung von Zeitdauer oder Endzeit des Betriebes der einzelnen Kochstellen dient. Zur Einstellung von Zeitdauer oder Endzeit einer der Kochstellen ist gemäß D4 zunächst erforderlich die gewünschte Kochstelle auszuwählen. Dies erfolgt dort durch das Funktionstastelement 54 im Betätigungsbereich 54 der Zeitsteuereinrichtung 12. Nach Betätigen des Funktionstastelements 54 werden zwei Tasten, eine Plus-Taste 36 und eine Minustaste 38 zur Auswahl der für eine nachfolgende Zeitvorgabe gewünschten Kochzone zur Betätigung freigegeben (Abs. [0036]). Die Auswahl der Kochzone erfolgt durch die Betätigung der Tasten 36 oder 38 somit zyklisch (Abs. [0038]). Dieser Vorgang wird begleitet durch die Darstellung der angewählten Kochzone durch optische Anzeigen im Signalfeld 58 mittels der Symbolbereiche 60 bis 66, die den Kochzonen jeweils zugeordnet sind (Abs. [0037]). Ist die gewünschte Kochzone ausgewählt, muss dieser Vorgang durch eine erneute Betätigung des Funktionstastelements 54 abgeschlossen werden (Abs. [0039]). Danach kann die Einstellung von Endzeit oder Zeitdauer des Garvorganges erfolgen.

Der D4 ist deshalb lediglich zu entnehmen, dass mit dem Funktionstastelement 54 zwischen zwei Funktionen hinund her geschaltetet werden kann: Schalterfreigabe für Tasten 36 und 38 zur Kochzonenauswahl oder Schalterfreigabe für die Tasten 36 und 38 für die Zeiteingabe der Zeitsteuereinrichtung. Eine Kochstufenschaltung für mehrere Kochzonen ist weder mit dem Funktionstastelement 54 noch mit den Tasten 36 oder 38 des Gegenstandes der D4 möglich. Sowohl die Auswahl der Kochzonen als auch die zugehörige Schaltung der Kochstufen der einzelnen Kochzonen werden beim Gegenstand der D4 wie vorstehend dargelegt im separaten Feld 31 vorgenommen. Beim Gegenstand der D4 ist gemäß Fig. 1 ein nicht dargestelltes jedoch durch die Leitung 10« offenbar von der Platine 9 der Zeitschalteinheit entfernt angeordnetes Leistungsversorgungsteil mit einer Kochstufenschaltung vorhanden (vergl. Abs. [0029]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den zuständigen Fachmann sind weder der D4 noch den Druckschriften D1, D2, D3 oder D5 Anregungen in Richtung auf ein Berührungsschalter-Bedienfeld entnehmbar, bei dem eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter vorgesehen ist.

Beim Gegenstand der D4 wird in jeglicher der dort offenbarten Ausführungsvarianten die Kochstufenschaltung mit zugehöriger Kochzonenanwahl örtlich getrennt von der Bedienung der Zeitsteuereinrichtung und auch mit separaten Schaltvorrichtungen vorgenommen. Auch wenn beim Gegenstand der D4 eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten einer Zeitsteuereinrichtung über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter vorgesehen ist, so sind jedoch dieser Vorrichtung eine auf die Auslegung dieser Einrichtung zugeschnittene Dimensionierung auch der schaltungstechnischen Komponenten und deren zugrunde gelegte Anforderungen zu unterstellen. Der Fachmann entnimmt der D4 allenfalls, dass sich die Ausführungsbeispiele der Figuren 3 und 4 im Hinblick auf den Umfang der digitalen Anzeigen und Schalter bei einer Zeitsteuervorrichtung für ein Kochfeld mit mehreren Kochfeldern unterscheiden können und dabei möglicherweise der schaltungstechnische Aufwand wegen eingesparter Tastelemente beim Gegenstand der Fig. 4 geringer ausfällt als der beim Beispiel nach Figur 3 (vergl. Abs. [0038]). Der Fachmann wird sich durch die D4 darin bestätigt fühlen, dass der schaltungstechnische Aufwand bei einer Zeitsteuereinrichtung im Gegenstatz zu dem einer Kochstufensschaltung mit Kochstufenanwahl für eine Mehrzahl von Kochzonen reduziert werden kann.

Es ist nicht nahe liegend, die vier einzelnen, jeweils einer einzelnen Kochzone zugeordneten, wilkürlich betätigbaren Anwahlschalter, die z. B. im Stand der Technik nach der D4 erforderlich sind, um damit zunächst eine bestimmte Kochzone anzuwählen, um nachfolgend mit einem Kochstufenschalter die gewünschte Kochstufe einzustellen, durch eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter zu ersetzen. So unterscheidet sich der schaltungstechnische Aufwand bei einer reinen Zeitsteuereinrichtung im Gegensatz zu dem einer Kochstufensteuerung mit Kochstufenanwahl derart, das bei einer Kochstufensteuerung die Anforderungen an die damit einhergehende ständige und zuverlässige Kochstufenschaltung und damit verbundene Leistungssteuerung für eine Mehrzahl von Kochzonen zu berücksichtigen sind, so dass sich eine Übertragung der Bedienstragie und der zugehörigen Betätigungsund Anzeigeeinrichtungen mit dem dazu notwendigen Schaltungsaufwand aus dem Bereich einer Zeitsteuereinrichtung auf die einer Kochstufenschaltung einer Leistungssteuereinrichtung nicht durch einfache Überlegungen einstellt. Zumindest wird der Fachmann in der D4 nicht ohne weiteres erkennen, dass eine merkbare Reduzierung des schaltungstechnischen Aufwandes für die Schaltund Anzeigensteuerung im Bereich der Kochzonenauswahl in Verbindung mit der Schaltung der gewünschten Kochstufe für mehrere Kochzonen ermöglicht wird, wenn im Bedienfeld nur noch eine einzige Kochstufen-Schaltstelle für eine Mehrzahl von Kochzonen vorgesehen ist (vgl. Str.-Pat-Schrift, Abs. [0008]). Eine Anordnung der Bauelemente für Schaltund Anzeigestellen des Bedienfeldes auf einer einzigen Platine, wie in der Aufgabenstellung des Streitpatents dargelegt, ist in diesem Zusammenhang plausibel.

Die Druckschriften DE 198 02 571 C2 (D1), DE 199 25 228 A1 (D2), DE 94 19 782 U1 (D3) und DE 299 11 917 U1 (D5), die in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt haben, offenbaren ebenfalls keine Berührungsschalter-Bedienfelder mit digitaler Kochstufenanzeige für eine Herdmulde mit mehreren Kochzonen, bei denen eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter vorgesehen ist. Während die D2, wie in der Streitpatentschrift zutreffend dargelegt, lediglich eine vorteilhafte Restwärme-Warneinrichtung für ein Kochfeld ohne weitere Erläuterung einer Kochstufeneinstellung oder Kochzonenauswahl offenbart, ergeben sich aus den übrigen Druckschriften im Hinblick auf die Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalter keinerlei über den Offenbarungsgehalt der D4 hinausgehende Erkenntnisse. Nach der D1 ist jeder Kochzone ein eigenes Plus/Minus Schalterpaar für die Kochstufeneinstellung zugeordnet. Nach dem Einschalten sind offenbar sämtliche Plus-Minus-Schalterpaare für eine Kochstufeneinstellung betätigbar und deren Einstellung kann ohne vorherige zusätzliche Anoder Auswahl der Kochzone sofort erfolgen (Fig. 1A und 1B, Sp. 2, Z. 41 -53). Beim Gegenstand der D3 ist der rückwärtige Randbereich des Kochfeldes pultartig angestellt, um ein Berührungsschalterbedienfeld aufzunehmen. Jeder Kochzone ist neben einem eigenen Plus/Minus-Schalterpaar für die Kochstufeneinstellung zusätzlich ein Bedienelement 6 zum Aktivieren resp. Anwählen der gewünschten Kochzone zugeordnet (Fig. 2 sowie 11 bis 16, S. 5). Beim Gegenstand der D5 erfolgt die Anwahl der gewünschten Kochzone durch Betätigung einer der Kochzonen 4 bis 7 zugeordneten vier Kochzonentasten 19 bis 22, wobei dann nachfolgend für die angewählte Kochzone durch Betätigung der Plustaste 17 oder der Minustaste 16 die Kochstufe eingestellt werden kann (Fig. 3, Ansprüche 5 und 9, S. 6, Abs. 2). Hinweise in Richtung auf eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter sind aus den genannten Druckschriften deshalb nicht zu gewinnen.

So gehen von den genannten Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau Anregungen oder Hinweise in Richtung auf die im geltenden Patentanspruch 1 dargelegte Lehre aus. Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die behauptete offenkundige Vorbenutzung hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine Rolle mehr gespielt.

Die in den Kennzeichenteilen der Patentansprüche 2 bis 5 genannten Maßnahmen dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes gemäß des geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Da der Hauptantrag bereits zum Erfolg führt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Gegenstand des Hilfsantrages.

Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

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BPatG:
Beschluss v. 04.02.2009
Az: 7 W (pat) 358/05


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