Bundesgerichtshof:
Urteil vom 16. Oktober 2006
Aktenzeichen: II ZR 7/05

(BGH: Urteil v. 16.10.2006, Az.: II ZR 7/05)

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2004 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 2003 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des früheren Vorstandsmitglieds H. der K. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Ehemann der Klägerin hatte nach § 11 Abs. 1 seines Dienstvertrages einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % des zuletzt bezogenen Jahresgehalts; nach § 14 des Vertrages steht der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 60 % des zuletzt gezahlten Ruhegehalts zu. Nach dem Tod des Ehemannes im Januar 2001 zahlte die Beklagte zunächst die vertraglich vereinbarte Witwenrente, stellte die Zahlungen jedoch im Juli 2002 ein und widerrief mehrfach - erstmals im Januar 2003 - die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte "gesetzlich vertreten durch den Vorstand" Klage auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Witwenrente erhoben. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der Klage als unzulässig.

1. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). Vertreter der Beklagten war gemäß § 112 AktG ihr Aufsichtsrat. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines Prozesses der Gesellschaft mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds um Ansprüche aus einer Versorgungszusage bzw. um die Zulässigkeit ihres Widerrufs.

a) Gesetzlicher Zweck des § 112 AktG ist es, eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, welche von sachfremden Erwägungen unbeeinflusst ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (st. Rspr. des Senats: BGHZ 130, 108, 111 f.; Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796, 797; zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348, 349 jew. m.w.Nachw.). Dieser Zweck erfordert, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen wiederholt ausgesprochen hat, eine Anwendung des § 112 AktG nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten mit noch im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern, sondern auch auf Prozesse, die mit Vorstandsmitgliedern einer Rechtsvorgängerin der jetzigen Gesellschaft oder mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern geführt werden.

b) Die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 AktG erfordert, ist gleichermaßen in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, in dem die Witwe des Vorstandsmitglieds Rentenansprüche geltend macht, die nicht anders als die Ruhegehaltsansprüche des verstorbenen Ehemannes auf dessen früherer Vorstandstätigkeit beruhen (ebenso Hüffer, AktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 2; Semler in MünchKommAktG, 2. Aufl. § 112 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Darüber hinaus gewährleistet die Einbeziehung von Ansprüchen, die von Angehörigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht werden und die aus dem Vorstandsverhältnis hergeleitet werden, in die alleinige Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrats, dass über alle aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Ansprüche einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden wird (so zutreffend Semler aaO; ebenfalls auf den Kontinuitätsgedanken abstellend BGHZ 103, 212, 218).

2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die Rüge der Beklagten in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (Sen.Urt. v. 5. März 1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108, 1109), ist nicht geheilt worden (vgl. Sen.Urt. v. 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die Prozessführung des Vorstands nicht genehmigt.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, in dem sie gebeten worden ist, sich "direkt an den Vorstand zu wenden, da dieses ausschließlich vom Vorstand entschieden werden kann". Ihm ist schon seinem Inhalt nach nicht zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat die - im Übrigen zu diesem Zeitpunkt gerade erst und ohne inhaltliche Stellungnahme aufgenommene - Prozessführung durch den Vorstand genehmigen wollte. Erst recht kann ihm nicht entnommen werden, dass dieser Erklärung ein Beschluss des Aufsichtsrats als Gesamtorgan (§ 108 Abs. 1 AktG) zugrunde gelegen hat. Darauf, dass eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat durchgreifenden Bedenken begegnete (Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 112 Rdn. 66; vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 4 f.), kommt es danach nicht an.

3. Das Verbot der reformatio in peius steht der Abweisung der Klage als unzulässig in dritter Instanz nicht entgegen (Sen.Urt. v. 5. März 1990 aaO).

Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 09.12.2003 - 18 O 27/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2004 - 8 U 42/04 -






BGH:
Urteil v. 16.10.2006
Az: II ZR 7/05


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