Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 199/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 28 W (pat) 199/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 3. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 60 315 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2003
Az: 28 W (pat) 199/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1b1d80c59bb9/BPatG_Beschluss_vom_24-September-2003_Az_28-W-pat-199-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share