Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2005
Aktenzeichen: 2 W 3/05 - 1

(Saarländisches OLG: Beschluss v. 21.01.2005, Az.: 2 W 3/05 - 1)

Zum - hier nicht gegebenen - Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts nach § 121 ff. BRAGO (§§ 44 ff. RVG) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Tenor

1. Auf die Beschwerde des dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalts wird der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Dezember 2004 - 14 O 345/03 - dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. August 2004 die Vergütung des Rechtsanwalts, gegen die Landeskasse auf 837,52 EUR festgesetzt wird.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Dem Beklagten ist durch Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 5. Mai 2004 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Das Landgericht hat durch das - inzwischen rechtskräftige - Urteil vom 5. Mai 2004 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin - mit Ausnahme der durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten - auferlegt. Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht ein und beantragte, die Kosten (in Höhe von insgesamt 1.456,96 EUR) gegen die Klägerin festzusetzen. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts vom 2. Juni 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass er, sofern das Urteil rechtskräftig werde, auf die Prozesskostenhilfevergütung verzichtete. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.456,96 EUR - nebst Zinsen - fest. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 erklärte die Klägerin die Aufrechnung gegen den festgesetzten Kostenerstattungsanspruch mit einer angeblichen Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 5.112 EUR. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004, auf den Bezug genommen wird, hat der Beschwerdeführer nunmehr beantragt, seine Prozesskostenhilfevergütungin Höhe von 837,52 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 12. August 2004 diesen Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte, als Erinnerung behandelte „sofortige Beschwerde“ hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner „sofortigen Beschwerde“, der das Landgericht nicht abgeholfen hat und mit der er seinen Antrag auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung weiter verfolgt.II.

Die gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 55, 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur antragsgemäßen Festsetzung der dem Beschwerdeführer als beigeordnetem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung.

Nach § 128 Abs. 1 BRAGO, der vorliegend gemäß § 60, 61 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist, kann der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse verlangen. So ist es auch hier. Dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Vergütungsanspruch erlangt hat, steht außer Zweifel.Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer diesen Anspruch nicht verloren.

Der Beschwerdeführer hat nicht auf seine ihm als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nach § 123 BRAGO zustehende Vergütung verzichtet. Er hat einen solchen Verzicht zwar erklärt im Zusammenhang mit dem von ihm eingereichten Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Juli 2004. Sinn und Zweck einer solchen Verzichtserklärung ist es, klarzustellen, dass der beigeordnete Anwalt zuerst sein nach § 126 ZPO bestehendes Beitreibungsrecht ausübt, ohne eine Zahlung aus der Staatskasse zu beantragen (vgl. AnwKom BRAGO-Schnapp, § 128, Rz. 51); damit steht der Verzicht unter der Bedingung, dass auch eine entsprechende Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO, d. h. im Namen des beigeordneten Rechtsanwalts auch tatsächlich erfolgt; dies ist vorliegend nicht geschehen, denn das Landgericht hat die Kosten im Namen des Beklagten festgesetzt und ein eigenes Beitreibungsrecht des Beschwerdeführers ist gerade nicht ausgesprochen worden. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts, nämlich dass das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts gewissermaßen an die Stelle des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse getreten ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verloren. Zwar kann die Landeskasse gegen den Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts grundsätzlich einwenden, dieser habe sein Recht aus § 126 ZPO grob fahrlässig dadurch aus der Hand gegeben, dass er seine Vergütung zunächst auf den Namen der Partei festsetzen ließ und damit die Aufrechnung des erstattungspflichtigen Gegners erst ermöglichte, was wiederum dazu führen würde, dass es nicht mehr zum Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse kommen könnte (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 6 W 88/96-30- und 6 W 238/96-69; vgl. auch OLG München, MDR 1997, 786).

Auch wenn im Grundsatz eine vergleichbare Konstellation hier vorliegt, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts unter den gegebenen Umständen indes nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den möglichen Verlust eines Rückgriffsanspruchs der Staatskasse wegen der Aufrechnung der Klägerin gegen den festgesetzten Kostenerstattungsanspruch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Dabei kann dahinstehen, ob dem bereits entgegen steht, dass die Wirksamkeit der Aufrechnung und insbesondere das Bestehen einer Gegenforderung umstritten und Gegenstand eines weiteren Gerichtsverfahrens ist, so dass noch gar nicht sicher ist, ob der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten überhaupt erloschen ist und deshalb ein Forderungsübergang auf die Staatskasse nicht mehr möglich sein würde. Ebenso wenig ist es von Belang, ob der Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Juli 2004 zu Recht als ein Antrag der Partei und nicht des Beschwerdeführers angesehen wurde, da dieser unter den gegebenen Umständen, ohne sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen, davon ausgehen durfte, dass der Antrag als ein solcher nach § 126 ZPO angesehen würde. Denn es entspricht zunächst einmal der für die Beteiligten erkennbaren Interessenlage, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt möglichst daran gelegen ist, einen eigenen Vollstreckungstitel zu erlangen, um seine Gebührenforderung beitreiben zu können; wenn unter diesen Umständen in dem Antrag keine Rede davon ist, dass der Rechtsanwalt den Antrag im Namen der Partei stellt und wenn weiterhin im Hinblick darauf eineRückfrage seitens des Gerichts erfolgt, ob auf dieGeltendmachung von Prozesskostenhilfegebühren verzichtet werde, was nur dann sinnvoll erscheint, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seinen eigenen Beitreibungsanspruch verfolgt, dann durfte der Beschwerdeführer annehmen, dass der Festsetzungsantrag auch entsprechend ausgelegt werden würde. Ob die Auffassung zutrifft, dass im Zweifel der Antrag als im Namen der Partei gestellt gilt, wovon das Landgericht ausgeht (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 126, Rz. 8, m. w. N.), kann offen bleiben, denn selbst wenn man dem folgte und daraus den Schluss zöge, dass der Beschwerdeführer vorwerfbar sein Begehren nicht hinreichend deutlich gemacht habe und damit mitverantwortlich für den im Namen der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss gewesen sei, so könnte allenfalls von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden, die indes nicht ausreicht, um die Geltendmachung des Prozesskostenhilfevergütungsanspruchs gegen die Staatskasse als treuwidrig angesehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass etwaige Unklarheiten bezüglich der Zielrichtung seines Antrags durch weitere Rückfragen hätten ausgeräumt werden müssen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.).

Nach alledem kann der Beschwerdeführer nach wie vor die Festsetzung seiner Vergütung nach § 128 BRAGO verlangen. Diese beläuft sich - unter Anwendung der Gebührensätze nach § 123 BRAGO - auf insgesamt 837,52 EUR, wie sich aus der insoweit nicht zu beanstanden Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Juli 2004, auf die Bezug genommen wird, ergibt. Entsprechend waren der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abzuändern.

Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.






Saarländisches OLG:
Beschluss v. 21.01.2005
Az: 2 W 3/05 - 1


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