Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 12. April 1991
Aktenzeichen: 14 TH 572/91

(Hessischer VGH: Beschluss v. 12.04.1991, Az.: 14 TH 572/91)

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Beigeladenen wenden sich gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem die Gerichtskosten des nach entsprechenden Erklärungen. in der Hauptsache erledigten Verfahrens geteilt und die jeweiligen außergerichtlichen Kosten jeder "Partei" auferlegt wurden; zugleich richtet sich ihre Beschwerde gegen den ihrer Auffassung nach zu niedrig festgesetzten Streitwert.

Gründe

Die Beschwerde ist insgesamt unzulässig.

Die unter Nr. 1 des Beschlusses getroffene Entscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) unanfechtbar.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine isolierte Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO, da nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

Der unter der Geltung des inzwischen aufgehobenen Art. 2 § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- EntlG -- vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) geführte Streit, ob der Ausschluß der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Hauptsacheerledigung sich auch auf die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstreckt (so Hess. VGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 -- 4 TE 1896/90 -- unter Hinweis auf die anderslautenden Entscheidungen des OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. Oktober 1979 -- 6 OVG B 21/79 --, VerwRspr. Bd. 31 (1980) S. 510 = NJW 1980, S. 855 (LS), sowie des OVG Berlin, Beschluß vom 2. Juni 1980 -- OVG 2 L 9.80 --, OVGE Bln Bd. 15, S. 131), bedarf angesichts des nunmehr in § 158 Abs. 2 VwGO auch redaktionell eindeutig zum Ausdruck gekommenen generellen Verzichts des Gesetzgebers auf die Anfechtungsfähigkeit sämtlicher isolierter Kostenentscheidungen keiner Fortführung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig, weil er insoweit nicht Beschwerdegegner ist.

Die Festsetzung des Streitwerts für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --. Sie richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die beschwerdeführenden Beigeladenen. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht Darmstadt festgesetzten Streitwerts von 10.000,-- DM sind es die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, deren Erstattungsfähigkeit den Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet, die für die Berechnung des Beschwerdewertes maßgeblich sind. Diese außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen setzen sich aus den Prozeßgebühren, den Postgebühren sowie der Umsatzsteuer (§§ 11, 25 Abs. 2, 26 und 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zusammen.

Soweit die Beigeladenen mit der Beschwerde ausdrücklich selbst eine Erhöhung des unter Nr. 2 des Beschlusses festgesetzten Streitwertes begehren, fehlt ihnen -- anders als den sie vertretenden Prozeßbevollmächtigten -- dafür das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind jedenfalls durch die als zu niedrig beanstandete Streitwertfestsetzung nicht beschwert.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 12.04.1991
Az: 14 TH 572/91


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