Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. März 2000
Aktenzeichen: I ZR 133/97

(BGH: Beschluss v. 30.03.2000, Az.: I ZR 133/97)

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre€

Gründe

I. Der Kläger ist ein Bühnen- und Musikverlag. Er nimmt für sich in Anspruch, über die Aufführungsrechte an der Oper "La Bohme" des am 29. November 1924 verstorbenen italienischen Komponisten Giacomo Puccini zu verfügen. Das beklagte Land betreibt das Staatstheater in Wiesbaden.

Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land berechtigt war, die Oper "La Bohme" in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ohne Zustimmung des Klägers aufführen zu lassen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werke Puccinis seien in Deutschland bis zum Ablauf der nach deutschem Recht geltenden Schutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, also bis zum 31. Dezember 1994, geschützt gewesen; dies folge aus dem Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages.

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit der Klage Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der vom Beginn der Spielzeit 1993/94 bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Aufführungen der Oper "La Bohme" im Staatstheater Wiesbaden sowie die Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hat den Standpunkt vertreten, für die Oper "La Bohme" gelte die italienische Schutzfrist von 56 Jahren, so daß der Schutz bereits am 31. Dezember 1980 abgelaufen sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt GRUR 1998, 47 = GRUR Int. 1997, 1006 - La Bohme).

Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlußtenor gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden kann.

Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt von der Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf den vorliegenden Sachverhalt und damit von der Auslegung des Vertrages ab. Bleibt diese Bestimmung außer Betracht, müßten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben bzw. abgeändert werden; die Klage wäre abzuweisen (dazu 1.). Kann der - die Rechte der Erben Puccinis wahrnehmende - Kläger dagegen beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob Puccini deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre das zu seinen Gunsten ergangene Berufungsurteil jedenfalls im wesentlichen zu bestätigen (dazu 2.). Die Vorlagefrage wird zwar im Schrifttum fast einhellig in dem Sinne beantwortet, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden ist; auch die Europäische Kommission scheint diesen Standpunkt einzunehmen. Diese Antwort erscheint dem Senat jedoch nicht eindeutig zu sein, so daß ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG erforderlich ist (dazu 3.).

1. Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG nicht zur Anwendung, wäre die Klage abzuweisen. Denn in diesem Fall wäre der urheberrechtliche Schutz der Werke Puccinis 56 Jahre nach seinem Tod am 31. Dezember 1980 abgelaufen.

a) Ein längerer Schutz käme nicht aufgrund der inzwischen in Deutschland geltenden Gleichstellung der Staatsangehörigen der EU- und der EWR-Staaten mit den deutschen Staatsangehörigen in Betracht.

Das Urheberrechtsgesetz sah in seiner in dem fraglichen Zeitraum geltenden Fassung - also in den Jahren 1993 und 1994 - vor, daß deutsche Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke genießen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 UrhG in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung). Nach der am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung stehen nunmehr die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) den deutschen Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Diese Gleichstellung fände nach der Übergangsregelung in § 137f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UrhG jedoch im Streitfall nur dann Anwendung, wenn der Schutz des fraglichen Werkes am 1. Juli 1995 entweder in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens noch nicht erloschen gewesen wäre. Bleibt Art. 12 Abs. 1 EG außer Betracht, wären die Werke Puccinis in Deutschland seit dem 1. Januar 1981 gemeinfrei gewesen (dazu sogleich unter b). Es ist auch nicht ersichtlich, daß in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat noch ein urheberrechtlicher Schutz bestanden hätte.

b) Die Werke ausländischer Urheber waren in Deutschland nach der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 121 UrhG geschützt. Für Werke, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1966 schon geschaffen und noch geschützt waren, ergibt sich dies im Grundsatz aus der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Da die Oper "La Bohme" nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht in Deutschland erschienen ist (vgl. zur Oper "Tosca" desselben Komponisten BGHZ 95, 229, 233 ff. - Puccini), war sie bis zum 30. Juni 1995 in Deutschland allein nach dem Inhalt der Staatsverträge geschützt (§ 121 Abs. 4 UrhG). Die danach zwischen Italien und Deutschland maßgebliche Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft sieht einerseits eine fünfzigjährige Schutzfrist vor (Art. 7 Abs. 1), andererseits ist dem Verbandsurheber grundsätzlich Inländerbehandlung zu gewähren, so daß an sich der siebzigjährige Schutz nach § 64 UrhG in Frage käme. Was die Schutzdauer angeht, ist der Grundsatz der Inländerbehandlung jedoch nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) eingeschränkt: Soweit nichts anderes bestimmt ist, überschreitet die Schutzdauer danach nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer (sog. Schutzfristenvergleich). Da das deutsche Recht eine entgegenstehende Regelung nicht enthält, wäre danach die Schutzdauer für die Oper "La Bohme" durch die (damals geltende) italienische Schutzdauer von 56 Jahren beschränkt. Denn Ursprungsland der Oper "La Bohme" ist nach den getroffenen Feststellungen Italien. Die 56jährige Schutzfrist wäre am 31. Dezember 1980 abgelaufen (zum Lauf der Frist Art. 7 Abs. 5 RBÜ (Paris)).

c) Den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Parteivorbringen ist nicht zu entnehmen, daß sich aufgrund der Nationalität oder des Todestages eines der beiden Librettisten der Oper "La Bohme" (Giuseppe Giacosa und Luigi Illica), deren Rechte der Kläger ebenfalls wahrzunehmen beansprucht, ein längerer Schutz ergeben könnte.

2.

Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG zur Anwendung, läge in der Differenzierung danach, ob es sich bei dem Urheber um einen deutschen oder um einen ausländischen (hier: italienischen) Staatsangehörigen handelt, eine unzulässige Diskriminierung. Der klagende Verlag wäre dann so zu stellen, als ob es sich bei Giacomo Puccini um einen inländischen Komponisten gehandelt hätte. In diesem Fall würde für die Oper "La Bohme" nach § 64 UrhG die erst am 31. Dezember 1994 abgelaufene Schutzfrist von siebzig Jahren gelten.

3.

Die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf Fälle, in denen der einer unterschiedlichen Behandlung unterworfene Urheber zum Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bereits verstorben war, ist aus der Sicht des Senats zweifelhaft.

a) Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sache "Phil Collins" (Urt. v. 20.10.1993 - Rs. C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993, I-5145 = GRUR 1994, 280) entschieden hat, daß das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EG (früher: Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) fallen, scheint zunächst alles dafür zu sprechen, daß sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Frage der Schutzdauer der Werke erstreckt (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 8; v. Bogdandy in Grabitz/Hilf, Recht der Europäischen Union, Stand: Okt. 1999, Art. 6 EGV Rdn. 49; a.M. Flechsig/Klett, ZUM 1994, 685, 687). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Frage - jedenfalls bei urheberrechtlichen Werken, die schon vor der Harmonisierung der Schutzfristen mindestens fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt waren - nur dann Bedeutung erlangt, wenn es sich um die Werke eines Urhebers handelt, der zum Zeitpunkt der Harmonisierung der Schutzfristen innerhalb der Europäischen Union bereits seit über fünfzig Jahren tot war. Denn die Werke von Urhebern, die nach 1944 verstorben sind, waren am 1. Juli 1995 noch in allen Mitgliedstaaten geschützt und kommen daher ohnehin in den Genuß der auf siebzig Jahre verlängerten Schutzfrist (Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 346 S. 9 = GRUR Int. 1994, 141).

b) Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf die Frage der Schutzdauer wird im Schrifttum gleichwohl fast uneingeschränkt bejaht, und zwar auch dann, wenn es - wie dargelegt und vom Berufungsgericht betont - um die Ungleichbehandlung von Personen geht, die zum Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bereits verstorben und deshalb zu Lebzeiten niemals Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates waren (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 7; Dietz, GRUR Int. 1995, 670, 683; Rhein, Festschrift Piper, 1996, S. 755, 760 f.; Cohen Jehoram, IIC 1994, 821, 826; zurückhaltend Schricker/Katzenberger aaO § 120 UrhG Rdn. 8 f.). Teilweise wird die als zwingend dargestellte Anwendung des Diskriminierungsverbots auf die Schutzdauerregelung sogar als ein zentraler Punkt der Kritik an der Phil-Collins-Entscheidung angeführt (vgl. Schack, GRUR Int. 1995, 310, 311; ders., JZ 1994, 144, 147; ders., Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 875 ff.; Braun, IPRax 1994, 263, 266; ferner Loewenheim, NJW 1994, 1046, 1047 f.; Karnell, GRUR Int. 1994, 733, 740). In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie ist auch die Bundesregierung davon ausgegangen, daß das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot den Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) im Verhältnis zu den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten generell verbietet (BT-Drucks. 13/781, S. 17). Schließlich hat auch die Europäische Kommission in einem Arbeitsdokument den Standpunkt vertreten, daß die längere Schutzfrist in einem Mitgliedstaat den Angehörigen nicht nur dieses Staates, sondern auch anderer Mitgliedstaaten zugute komme, und zwar auch dann, wenn der Schutz des betreffenden Werkes im Ursprungsland bereits abgelaufen sei (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu den Folgen des Urteils des EuGH vom 20.10.1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins) für den Bereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte - SEK (94) 2191 - vom 11.1.1995, dort unter IV.1. a.E. und IV.3.; dazu Gaster, ZUM 1996, 261, 271 f.; ders., Revue international de Droit d'Auteur 168 (1996), 3, 63, 65). Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Schaffung der Übergangsregelung in Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie nicht davon ausgegangen, daß diese Bestimmung - sie erstreckt den in einem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch geltenden längeren Schutz auch auf Mitgliedstaaten, in denen die Schutzdauer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war - als Folge des Diskriminierungsverbots den Urhebern aus allen Mitgliedstaaten zugute kommen würde; denn eine umfassende Rückwirkung der neuen Schutzdauer, die die Folge einer generellen Anwendung des Diskriminierungsverbots auf diese Fälle wäre, war im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt worden und mit der in die Richtlinie aufgenommenen Übergangsregelung gerade nicht beabsichtigt (vgl. dazu Dietz, GRUR Int. 1995, 670, 682; v. Lewinski, GRUR Int. 1992, 724, 733).

c) Nach Auffassung des Senats bestehen Zweifel, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden ist, in denen der Urheber bereits verstorben war, als das Verbot in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien gilt Art. 12 Abs. 1 EG (früher: Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) seit dem 1. Januar 1958. Die Bestimmung verbietet die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die Geltung dieses Verbots ist auf den räumlichen, personellen und sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages beschränkt

(v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO Art. 6 EGV Rdn. 27). Zum personellen Anwendungsbereich des Verbots gehört, daß es - abgesehen von einer in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehenden Begünstigung von Drittstaatsangehörigen - die Angehörigen der Mitgliedstaaten berechtigt (vgl. v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO Art. 6 EGV Rdn. 32; Zuleeg in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 6 EGV Rdn. 15).

Im Streitfall kommt als Begünstigter allein der 1924 verstorbene Urheber in Betracht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vertrag auch eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, wenn es dabei um die Staatsangehörigkeit einer Person geht, die niemals Begünstigter des EG-rechtlichen Diskriminierungsverbots war, oder ob die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 EG voraussetzt, daß die Person, an deren Staatsangehörigkeit die unterschiedliche Behandlung anknüpft, noch lebte, als das Diskriminierungsverbot des Vertrages in Kraft trat und damit noch zu Lebzeiten einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten unterschiedlichen Behandlung unterworfen war. Wie dargelegt, geht es in Fällen, in denen mit Hilfe des Diskriminierungsverbots der Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) unterbunden werden soll, durchweg um Urheber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits verstorben waren.

Die bestehenden Zweifel lassen sich nicht unter Hinweis darauf ausräumen, daß das Diskriminierungsverbot nach der Phil-Collins-Entscheidung des EuGH nicht nur den Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten, sondern auch denjenigen zugute kommt, die Rechte von diesen ableiten. Denn auch soweit Erben oder Nutzungsberechtigte sich auf das Diskriminierungsverbot berufen können, geht es immer nur um eine Diskriminierung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, nicht dagegen darum, daß die Erben oder Nutzungsberechtigten ihrerseits aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden. So kommt es auch im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt auf die Staatsangehörigkeit der Erben Puccinis oder darauf an, in welchem Staat der klagende Verlag seinen Sitz hat. Anknüpfungspunkt des Urheberrechts ist allein die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit derjenigen, die Rechte von ihm ableiten.






BGH:
Beschluss v. 30.03.2000
Az: I ZR 133/97


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