Verwaltungsgericht Potsdam:
Beschluss vom 2. November 2012
Aktenzeichen: 6 L 667/12

(VG Potsdam: Beschluss v. 02.11.2012, Az.: 6 L 667/12)

Einwendungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Beitreibungsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks Brandenburg sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht geltend zu machen

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.382 €.

Gründe

1.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist statthaft. Die nach § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgRAVG begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Klagen betreffend Einwendungen gegen den Anspruch selbst begründet zugleich die Zuständigkeit auch im Eilverfahren. In diesem kann auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO dahingehend angetragen werden, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 € OVG 12 S 40.07 €).

Das Verwaltungsgericht Potsdam ist örtlich zuständig. Diesbezüglich ist es an die Verweisung des Verwaltungsgerichts Berlin im Beschluss vom 25. September 2012 gebunden, § 83 Satz 2 VwGO. Anzeichen von Willkür (Schenke ebd. Rdnr. 15) sind nicht ersichtlich, was bereits für sich der beantragten (Weiter-)Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entgegensteht.

2.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Der erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Es bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen doch auch erforderlichen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beitreibungsbescheides vom 11. Mai 2012.

a)

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG. Danach werden rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Erforderliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist damit ein gegenüber Beitragsbescheiden gesonderter Bescheid, der so genannte Beitreibungsbescheid (OVG Berlin-Brandenburg ebd.). Dieser muss von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.

Die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlage vermag die Kammer nicht zu teilen. Eine verfassungsrechtliche Vorschrift, die dem Landesgesetzgeber diese an § 84 BRAO angelehnte Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens untersagte, ist weder angegeben noch sonst ersichtlich.

b)

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt.

(1)

Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Der Bescheid wurde von dem Vorsitzenden des Vorstandes erlassen, wie seine Auslegung ergibt. Für diese kommt es grundsätzlich auf den sogenannten Empfängerhorizont an, so dass maßgeblich im Zweifel nicht das ist, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, das heißt, wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Verbleibende Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass die Behörde im Zweifel dem Verwaltungsakt einen Inhalt geben wollte, der mit dem Gesetz im Einklang steht (Wolff/Brink, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar zum VwVfG, Stand: 1. April 2011, Edition 11, § 35 VwVfG Rdnr. 40, unter Hinweis etwa auf BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 € 6 C 55/79 €, BVerwGE 60, 223). Danach ist der Vorsitzende des Vorstandes als Urheber des Verwaltungsaktes anzusehen ungeachtet dessen, dass im Briefkopf nicht er, sondern das Versorgungswerk aufgeführt ist, das er gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 BbgRAVG vertritt. Er zeichnete den Bescheid, unter dem er aufgeführt wird, und den er mit der erforderlichen, von ihm unterzeichneten Vollstreckbarerklärung versehen hat.

Der Bescheid ist dem Antragsteller auch bekannt gegeben worden (§ 43 VwVfG) ungeachtet der von ihm gerügten Frage der Zustellung an seinem Kanzleisitz an Stelle seines Wohnsitzes.

Diesbezüglich legt die Kammer das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entsprechend § 88 VwGO dahingehend aus, das er die Wirksamkeit der Zustellung als (eine) Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen möchte. Hierbei handelte es sich um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO, für die auch § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgRAVG keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG werden rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Nach Satz 3 der Vorschrift ist auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. Gemäß Satz 4 ist für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem der Zahlungspflichtige im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Das Gesetz verweist damit für die Vollstreckung aus einem so genannten Beitreibungsbescheid umfänglich auf die Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens der ZPO, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 3 greift. Das betrifft ersichtlich auch die gerichtliche Zuständigkeit, wie wiederum die Ausnahme des Satzes 4 zeigt. Danach sind nur bestimmte rechtliche Fragen dem Verwaltungsgericht zugewiesen, namentlich diejenigen betreffend Einwendungen gegen den Anspruch selbst. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betrifft dies nicht; entsprechende Einwendungen sind nach § 764 ZPO bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht geltend zu machen, hier wohl das Amtsgericht Frankfurt (Oder), in dessen Bezirk der Beitreibungsbescheid zugestellt und damit die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.

An der entgegenstehenden Auffassung in den Beschlüssen der 3. Kammer des VG Potsdam vom 15. Dezember 2008 zum Az. VG 3 L 314/09 (BeckRS 2010, 45767 = DVBl 2010, 325 L) und vom 7. Oktober 2010 (VG 3 L 372/10) vermag die nunmehr für das Recht der freien Berufe zuständige 6. Kammer nicht festzuhalten. In diesen Entscheidungen heißt es, die genannten Vorschriften begründeten die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für den Fall der Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO. Es wäre eine sinnwidrige Rechtswegspaltung, für diese Verfahren den ordentlichen Rechtsweg anzunehmen; zu beachten sei auch die Konzentrationswirkung des § 17 GVG.

Nach Auffassung der nunmehr zuständigen Kammer lässt sich das aber dem Gesetzeswortlaut nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Im Übrigen liegt der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung nicht allein der Konzentrationsgedanke, sondern ebenso jener der Sachnähe zu Grunde. Auch das Vollstreckungsverfahren der ZPO unterscheidet daher zwischen dem Vollstreckungsgericht, dem § 764 ZPO die Entscheidungen über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zuweist, und dem Gericht der Hauptsache, das durch § 767 Abs. 1 ZPO für Einwendungen in der Sache zuständig ist. Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgRAVG greift dies nur auf.

(2)

Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller ist zur Zahlung des beizutreibenden Betrages verpflichtet. Hierbei kommt es weder auf die Richtigkeit noch auf die Bestandskraft der entsprechenden Beitrags- oder Festsetzungsbescheide an. Denn Beiträge zum Versorgungswerk sind ebenso wie die in § 9 Abs. 2 BbgRAVG genannten Nebenforderungen öffentliche Kosten im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung der Einlegung eines Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung zukommt (VG Potsdam, Urteil vom 1. November 2011 € VG 3 K 144/11 € unter Hinweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 € OVG 12 S 10.10 €). Die Beitreibung ist hier daher schon vor einer Rechtskraft des Urteils vom 1. November 2011 (VG 3 K 400/09) und vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheides vom 4. April 2012 zulässig. Die Berechnung greift der Kläger nicht an. Bedenken sind nicht ersichtlich.

Darüber hinausgehende Voraussetzungen bestehen für den Erlass des Beitreibungsbescheides nicht. Insbesondere bedarf der Beklagte über die Nichtzahlung der Beiträge, Zinsen und Säumniszuschläge hinaus keiner besonderen Begründung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Auf das € vom Antragsteller in Abrede gestellte € Vorliegen oder die Absehbarkeit eines Vermögensverfalls auf Seiten des Beitragsschuldners kommt es daher nicht an.

3.

Der Streitwert ist ausgehend von einer zu vollstreckenden Gesamtsumme von 11.056 € mit 1.382 € zu bemessen, § 52 Abs. 1 GKG mit Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs.






VG Potsdam:
Beschluss v. 02.11.2012
Az: 6 L 667/12


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