Verwaltungsgericht Münster:
Beschluss vom 16. Mai 2003
Aktenzeichen: 5 L 54/03

(VG Münster: Beschluss v. 16.05.2003, Az.: 5 L 54/03)

Tenor

Der Beschluss vom 8. April 2003 wird aufgehoben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, über den Antrag der Antragsgegnerin vom 5. März 2003 auf Festsetzung der Kosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über den Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung des Gerichts gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Festsetzung der Kosten abzulehnen, entscheidet der Vorsitzende gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 165 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO zulässig.

Der Antrag ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat es zu Unrecht abgelehnt, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festzusetzen. Die Antragsgegnerin kann beanspruchen, dass die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwaltes gemäß dem Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 22. Januar 2003 von der Antragstellerin getragen werden.

Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag vom 16. Januar 2003 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2003 zurückgenommen hatte, hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 22. Januar 2003 eingestellt und der Antragstellerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges setzt gemäß § 164 VwGO auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin als Kostengläubigerin gestellt. Kosten im Sinne des § 164 VwGO sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Eine Prozessgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kann allerdings nicht geltend gemacht werden, weil für die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens kein Anwalt aufgetreten ist. Vielmehr haben sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erstmals in einem am 25. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar 2003 bei Gericht gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren durch den Einstellungsbeschluss vom 22. Januar 2003 schon abgeschlossen. Bei diesem Sachverhalt kann der Kostengläubiger für den von ihm beauftragten Anwalt keine Prozessgebühr beanspruchen (OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1955 - II B 261/55 -, OVGE 9, 264). An die Stelle der Prozessgebühr tritt in Fällen dieser Art die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die ein Rechtsanwalt erhält, wenn er Schriftsätze fertigt. Die in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO vorgesehene Rahmengebühr ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsgegnerin und mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, auf 10/10 der vollen Gebühr festzusetzen. Die Höhe dieser Gebühr kann auch nicht als unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angesehen werden.

Soweit in der Kommentarliteratur und - ihr folgend - vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OVG NRW die Ansicht vertreten wird, dass die bei einem Anwalt entstandenen Kosten nicht festgesetzt werden dürfen, wenn dieser Anwalt nicht im Rubrum aufgeführt worden ist (so Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage 2000, § 164 Randziffer 1 und Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 164 Randziffer 22) kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das OVG NRW in dem angeführten Beschluss lediglich die Festsetzung einer Prozessgebühr, nicht aber einer sonstigen Geschäftsgebühr abgelehnt hat. Abgesehen davon gibt schon der Wortlaut der §§ 164 und 162 Abs. 1 und 2 VwGO nichts dafür her, dass Gebühren und Auslagen eines Anwaltes nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Anwalt im Rubrum erscheint. Vielmehr ist für die Fälle, in denen der Anwalt nicht im Rubrum angeführt wird, weil er nicht im Verfahren aufgetreten ist, die Geschäftsgebühr im Sinne des § 118 Abs. 1 BRAGO vorgesehen. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in diesem Zusammenhang angeregte Berichtigung des Einstellungsbeschlusses gemäß § 118 Abs. 1 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Einstellungsbeschluss im Zeitpunkt seines Ergehens nicht unrichtig war mit Rücksicht darauf, dass zu diesem Zeitpunkt für die Antragsgegnerin ihre späteren Verfahrensbevollmächtigten noch nicht aufgetreten waren (so schon zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1955 - II B 261/55 -, a. a. O.).

Mithin muss in dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten vom 5. März 2003 die Prozessgebühr durch die Geschäftsgebühr ersetzt werden. Die gleichzeitig geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden.

Die Befugnis des Gerichts, den Kostenbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen, auf dieser Grundlage über den Kostenfestsetzungsantrag vom 5. März 2003 zu entscheiden, ergibt sich aus § 173 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 151 Randziffer 4; Baader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2. Auflage 2003, § 151 Randziffer 4 und Meyer-Ladewig, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 151 VwGO, Randziffer 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.






VG Münster:
Beschluss v. 16.05.2003
Az: 5 L 54/03


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