Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 308/01

(BPatG: Beschluss v. 16.04.2002, Az.: 33 W (pat) 308/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. April 1998 die Wortmarke

"Bar-Screen"

für Waren der Klasse 7 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung durch Erinnerungsbeschluß vom 7. September 2001 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß bezüglich der Wortmarke jedenfalls ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe, dieser - so der Erstprüfer - zudem gleichzeitig die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Es handle sich um einen Fachbegriff der englischen Sprache mit der Bedeutung "Stabrost/Stangenrost/Grobrechen", der sich lexikalisch nachweisen lasse. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren liege eine glatte Sachangabe auf dem einschlägigen Verwendungsgebiet vor.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuhebenanderenfalls regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an und hat ihr Warenverzeichnis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002 klargestellt, wie folgt:

"Siebkörbe und Siebbleche als Maschinenteile aus unedlem Metall, vorzugsweise Edelstahl, insbesondere von Maschinen der Papier- und Zellstoffindustrie".

Sie trägt vor, daß den Begriffen "Bar" und "Screen" im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch verschiedene Bedeutungen zukämen. Hinzu komme, daß es sich um englischsprachige Wörter handle, die den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch dem allgemeinen Publikum, nicht bekannt seien. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH "Baby-Dry" (MarkenR 2001, 400 ff.) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich der beanspruchten Waren ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Marke ist aus den beiden aus dem Englischen stammenden Wörtern "bar" und "screen" zusammengesetzt. Beide Begriffe haben verschiedene Bedeutungsinhalte: So kann "Bar" neben "Stange", "Stab" auch "Querbalken", "Band" oder "Schranke" bedeuten (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 70, 71). "Screen" wird mit "Sieb" aber auch mit "Schirm", "Schutz", "Raster" oder "Blende" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch aaO S 569). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, Siebkörben und Siebblechen als Maschinenteile, vor allem für Maschinen der Papier- und Zellstoffindustrie, steht die Übersetzung des Gesamtbegriffes mit "Stabrost/Stangenrost/Grobrechen", die die Markenstelle lexikalisch nachgewiesen hat (ERNST, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd II Englisch-Deutsch, S 82) jedoch so im Vordergrund, daß andere Bedeutungsinhalte nicht in Betracht kommen. Auch der Senat konnte die Verwendung des Begriffes mit dieser Übersetzung im Rahmen der mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung besprochenen Internet-Recherche mehrfach nachweisen (unter den Internetadressen www.ci.richland und www.washalum.com wird für "Bar-Screens" im Sinne von "Stangenrosten" geworben).

Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachlichen Wörtern zusammengesetzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige Begriffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden, eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE; BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier entgegen der Auffassung der Anmelderin im wesentlichen Fachkreise ua der Papier- und Zellstoffindustrie, werden die aus ihrem Fachgebiet stammenden englischen Ausdrücke ohne weiteres verstehen.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Der Sachverhalt der von der Anmelderin diesbezüglich benannten Entscheidung des EuGH "Baby-Dry" weicht im übrigen von der vorliegenden Fallgestaltung bereits insofern ab; als die angemeldete Marke sprachüblich gebildet ist, während "Baby-Dry" eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche und nicht sprachgemäße Zusammensetzung ist.

Winkler Richter v. Zglinitzki ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben Winkler Dr. Hock Cl/Na






BPatG:
Beschluss v. 16.04.2002
Az: 33 W (pat) 308/01


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