Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. September 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 12/00

(BPatG: Beschluss v. 18.09.2000, Az.: 30 W (pat) 12/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Cellaktiv.

Sie ist nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses im Erinnerungsverfahren noch bestimmt für

"apotheken- und rezeptpflichtige pharmazeutische Erzeugnisse, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß die Eintragung teilweise versagt, nämlich hinsichtlich der Waren

"apotheken- und rezeptpflichtige pharmazeutische Erzeugnisse"

und durch einen weiteren Beschluß die Erinnerung zurückgewiesen.

Begründend ist ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle insoweit die Unterscheidungskraft; es handele sich um eine beschreibende Angabe zur Wirkungsweise der genannten Waren im Sinne einer zellaktiven (zellschützenden) oder auf Zellen beruhenden Wirkung.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen ist sie der Auffassung, daß eine konkret beschreibende Angabe nicht vorliege und "cell" die angesprochenen Fachkreise allein auf die zum Firmenverbund gehörende "c... GmbH" hinweise, die ihre Produkte mit diesem Bestandteil kennzeichne.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung durch sie zurückgewiesen worden ist und die angemeldete Marke einzutragen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Cellaktiv" ist für die noch im Streit befindlichen Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Angaben ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.

Die angemeldete Marke besteht aus dem Substantiv "Cell" und dem Adjektiv "aktiv". Der Bestandteil "Cell-" ist im Bereich der Medizin ein sprachübliches Kürzel für "Zelle" (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch S 180; Roche Lexikon Medizin S 265). "Aktiv" ist im Bereich der Medizin Fachausdruck im Sinne von "handelnd, wirksam, tätig" (vgl Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl S 83). Das Markenwort "Cellaktiv" bedeutet wörtlich "zellwirksam". Es ist für die angesprochenen inländischen Fachverkehrskreise in diesem Sinn ohne weiteres verständlich. In bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich für die hier maßgeblichen Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der noch im Streit befindlichen Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß sie im Sinne einer Beschaffenheitsangabe durch eine Wirksamkeit in den Zellen gekennzeichnet sind.

In der Ersetzung des deutschen Worts Zelle durch "cell" liegt keine Eigenart, die der Markenanmeldung Schutzfähigkeit verleihen könnte. Zum einen handelt es sich nicht, wie die Anmelderin meint, um ein englisches Wort; denn - wie oben ausgeführt - ist "Cell" in den genannten deutschen Nachschlagewerken verzeichnet; zum anderen unterscheidet sich das englische Wort für Zelle aber auch so wenig von dem deutschen Wort, daß es auch denjenigen ohne weiteres verständlich ist, die nur über rudimentäre Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Insbesondere ist gerade durch die Schreibweise mit "C" die europaweite Verständlichkeit des Markenwortes gesichert.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten Kombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt. Beide Zeichenteile behalten auch in ihrer Kombination nämlich ihren ursprünglich beschreibenden Sinn und ergänzen sich nur zu einer einheitlichen Aussage (vgl BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE).

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen werden.

Die von der Anmelderin vertretene Auffassung, daß "Cell" allein auf die "c... GMBH" hinweise, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Verkehrsdurchsetzung (vgl § 8 Abs 3 MarkenG) der angemeldeten Marke für die Anmelderin und für die beanspruchten Waren ist nicht geltend gemacht.

Dr. Buchetmann Winter Schrammbr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.09.2000
Az: 30 W (pat) 12/00


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