Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: VII ZB 54/06

(BGH: Beschluss v. 20.12.2006, Az.: VII ZB 54/06)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 3.388,36 €

Gründe

I.

Aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche vom Dezember 2004 war die Schuldnerin verpflichtet, an den Gläubiger 225.325,80 € zu zahlen. Am 1. März 2005 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, eine Vereinbarung, in der der Gläubiger der Schuldnerin Zahlungserleichterungen gewährte und von einer Zwangsvollstreckung vorerst Abstand nahm. Eine Regelung, wer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen hat, wurde nicht getroffen.

Der Gläubiger hat beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Form einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) in Höhe von 3.388,36 € gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO sei nicht zulässig. Auf den von den Parteien geschlossenen Vollstreckungsvergleich sei § 98 Satz 1 ZPO anzuwenden. Mangels einer abweichenden Vereinbarung seien daher die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat die Festsetzung der Einigungsgebühr zu Recht abgelehnt.

a) Der Senat hat in einem Fall, in dem die Frage zu entscheiden war, ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO gehören, ausgeführt, derartige Kosten könnten regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner diese Kosten im Vergleich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung seien die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598).

b) An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen geäußerten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung.

aa) Dass die Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dies nur dann gilt, wenn der Schuldner die Kosten im Vergleich übernommen hat. Beide Aussagen schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Anwendungsbereich des § 788 Abs. 1 ZPO wird durch die analoge Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO lediglich eingeschränkt.

bb) Es bestehen keine Bedenken, § 98 Satz 1 ZPO im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens analog anzuwenden. § 788 ZPO stellt hinsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten kein in sich geschlossenes System dar. Wie die Verweisung auf § 91 ZPO zeigt, kann er nicht isoliert von den Kostengrundbestimmungen in den allgemeinen Vorschriften der ZPO betrachtet werden. Die Parteien sind beim Zwangsvollstreckungsvergleich nicht an die Kostenregelung des § 788 Abs. 1 ZPO gebunden. Sie können die Kostentragungspflicht frei vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, ist es sachgerecht, wie beim Prozessvergleich diese Lücke durch die entsprechende Anwendung des § 98 Satz 1 ZPO zu schließen und anzunehmen, dass die Kosten, die durch die gütliche Einigung entstanden sind, als gegeneinander aufgehoben behandelt werden sollen (KG, JurBüro 1981, 1359; OLG Düsseldorf, DGVZ 1994, 139; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 7).

c) Die entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO, der seinem Wortlaut nach für "Vergleiche" gilt, ist nicht davon abhängig, ob die Vereinbarung der Parteien vom 1. März 2005 ein gegenseitiges Nachgeben enthält und damit einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 BRAGO darstellt.

Die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 durch die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ersetzt worden. Nunmehr soll jede vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert werden. Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht mehr erforderlich.

§ 98 ZPO ist an diese Gesetzesänderung nicht angepasst worden. Daraus folgt jedoch nicht, dass er auf eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort "Vergleich" und § 98 Rdn. 7 sowie Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdn. 88 zu VV 1000). Die Gesetzesmaterialien (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, 147, 204) geben für einen derartigen Willen des Gesetzgebers nichts her. Durch die Einführung der Einigungsgebühr sollte der in der Vergangenheit heftige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, in Juris dokumentiert und Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523). Dieser für das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beendete Streit würde in der Zivilprozessordnung unverändert fortgesetzt, wollte man § 98 ZPO nach wie vor nur auf Vergleiche im Sinne von § 779 BGB anwenden.

Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen:

AG Leonberg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 30 M 2603/05 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2 T 93/06 -






BGH:
Beschluss v. 20.12.2006
Az: VII ZB 54/06


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