Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. November 1994
Aktenzeichen: 4 0 38/94

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.11.1994, Az.: 4 0 38/94)

Tenor

.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu DM 500.000,—, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6

Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu

unterlassen,

Einhebel-Mischventile mit

a)

einer Steuerkartusche, welche ein um die Kartuschenachse (Ventilachse) drehbares Lagerteil und einen hierin gelagerten, um eine zur

Kartuschenachse senkrechte Achse verschwenkbaren Stellschaft, der auf ein in der Steuerkartusche untergebrachtes Misch- und Mengensteuerventil arbeitet, umfaßt,

b)

einem die Steuerkartusche von einem offenen

Endbereich her aufnehmenden Ventilgehäuse,

c)

einem starr mit dem Stellschaft verbundenen

Bedienungshebel,

d)

einer den offenen Endbereich des Ventilgehäuses im wesentlichen verschließenden becherförmigen Abdeckkappe,

bei denen

e)

die Abdeckkappe drehfest mit dem Lagerteil

verbunden ist und der Bedienungshebel mindestens

einen radialen Zapfenabschnitt aufweist, welcher

koaxial zur Schwenkachse des Stellschaftes

verläuft,

f)

der freie Rand der Umfangswand der becherförmigen Abdeckkappe geringen Abstand vom offenen Endbereich des Ventilgehäuses aufweist

g)

und die Abdeckkappe für jeden der radialen Zapfenabschnitte des Bedienungshebels eine letzteren unter geringem Spiel aufnehmende Durchbrechung aufweist,

h)

der Bedienungshebel gabelartig ausgebildet ist,

i)

die freien Enden der Gabelarme jeweils einen der

Zapfenabschnitte tragen

j)

und die Gabelarme so geformt sind, daß sie um den Schwenkwinkel des Stellschaftes frei bezüglich der Abdeckkappe verschwenkbar sind,

gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin über die zu 1. bezeichneten Handlungen

Rechnung zu legen, und zwar

a) für die Zeit vom 1.3.1986 bis 9.1.1993 unter Angabe

aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferpreisen, Lieferzeiten sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

und

bb) der einzelnen Angebote,

b) für die Zeit seit dem 10.1.1993 unter Angabeaa) der zu 2 a) genannten Einzeldaten,

bb) der Herstellungsmengen,

cc) der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

und

dd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten, zu 1. bezeichneten Erzeugnisse,

wobei

c) sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung fürdie vor dem 1.5.1992 begangenen Handlungen auf dasGebiet der Bundesrepublik Deutschland in den biszum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und

d) der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrerWahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer, fürdie seit dem 1.7.1990 begangenen Handlungenlediglich die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer, statt der Klägerin einem vonihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur

Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt­schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist,

1. an die Klägerin für die in der Zeit vom 1.3.1986bis zum 9.1.1993 begangenen Handlungen der zu I. 1.bezeichneten Art eine angemessene Entschädigung zuzahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, derdieser durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem10.1.1993 begangenen Handlungen entstanden ist undnoch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen

Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschä­digung und Schadensersatz wegen Verletzung von Anspruch 11 des Klagepatents zu, §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG (1981), §§ 242, 259 BGB.

I.

Die Erfindung betrifft ein Einhebel-Mischventil mit

a) einer Steuerkartusche, welche ein um dieKartuschenachse (Ventilachse) drehbares Lagerteilund einen hierin gelagerten, um eine zurKartuschenachse senkrechte Achse verschwenkbarenStellschaft, der auf ein in der Steuerkartuscheuntergebrachtes Misch- und Mengensteuerventilarbeitet, umfaßt,

b) einem die Steuerkartusche von einem offenen Endbereich her aufnehmenden Ventilgehäuse;

c) einem starr mit dem Stellschaft verbundenen Bedienungshebel;

d) einer den offenen Endbereich des Ventilgehäusesim wesentlichen verschließenden becherförmigenAbdeckkappe.

Ein Nachteil derartiger bekannter Einhebel-Mischventile, besteht darin, so wird in der KlagepatentSchrift ausge­führt, daß in den verschiedenen Arbeitsstellungen des Bedienungshebels ein unterschiedlich großer Spalt zwischen der Abdeckkappe und dem benachbarten Ende des Gehäuses vorhanden ist. Außerdem bieten diese bekannten Einhebel-Mischventile in ihren verschiedenen Arbeitsstellungen ein unterschiedliches Bild.

Um den Spalt zwischen Abdeckkappe und Gehäuse möglichst klein auszugestalten, ohne daß sich dessen Größe bei Be­tätigung des Bedienungshebels verändert, sieht Anspruch 1 der Erfindung außerdem folgende Merkmale vor:

e)

die Abdeckkappe (44) ist drehfest (54; 80) mit dem

Lagerteil (26) verbunden, und der Bedienungshebel

(42) weist mindestens einen radialen

Zapfenabschnitt (24; 68) auf, welcher koaxial zur

Schwenkachse (24; 64) des Stellschaftes (22)

verläuft;

f)

der freie Rand der Umfangswand (46) der

becherförmigen Abdeckkappe (44) weist geringen Abstand vom offenen Endbereich des Ventilgehäuses (10) auf;

g)

die Abdeckkappe (44) weist für jeden der radialen Zapfenabschnitte (24; 68) des Bedienungshebels (42) eine letzteren unter geringem Spiel aufnehmende Durchbrechung (48) auf.

Nach Anspruch 11 weist die Vorrichtung darüber hinaus folgende Merkmale auf:

h)

der Bedienungshebel (42) ist gabelartig

ausgebildet;

die freien Enden der Gabelarme (38, 40) tragen jeweils einen der Zapfenabschnitte (24; 68);

j)

die Gabelarme (38, 40) sind so geformt, daß sie um den Schwenkwinkel des Stellschaftes (22) frei bezüglich der Abdeckkappe (44) verschwenkbar sind.

II.

Die Klägerin kann die Beklagte wegen Verletzung des Unter­anspruchs 11 des Klagepatents in Anspruch nehmen. Denn dieser ist aufgrund der von der Klägerin gegenüber dem Deutschen Patentamt am 18.9.1993 abgegebenen Verzichts­erklärung nicht erloschen, § 20 Nr. 1 PatG (1981). Nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Klägerin sollten allein die Ansprüche 1 bis 3 und 5 des Klagepatents von dem Verzicht betroffen sein. Eine weitergehende, auch den Un­terspruch 11 erfassende Rechtswirkung ist der Verzichts­erklärung auch nicht von Gesetzes wegen beizumessen. Zwar hat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, daß mit dem Verzicht auf den Hauptanspruch auch solche Unteransprüche ihren Rechtsbestand ohne weiteres verlieren, die keinen eigenen Erfindungsgehalt haben (sog. echte Unteransprüche) (RGZ 150, 280 (282); 155, 385 (386); vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl., § 20, Rn. 9; kritisch aber Schulte, PatG, 4. Aufl., § 20, Rn. 8).

Dieser nicht weiter begründeten Rechtsauffassung vermag sich die Kammer aber nicht anzuschließen. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Verzicht auf den Hauptanspruch auch auf solche Unteransprüche zu erstrecken, die nicht

Gegenstand der Verzichtserklärung sind. Bedenken, der Patentinhaber dürfe sich durch nachträgliche Erklärungen gegenüber dem Patentamt keine Verbesserungen seiner Rechts­position verschaffen, wird bereits dadurch Rechnung ge­tragen, daß der beschränkte Verzicht nur zulässig ist, wenn er sich auf einen oder mehrere Patentansprüche im ganzen bezieht (vgl. BGH, GRUR 1953, 86 - Schulhefte; 1962, 294 (295 f.) - Hafendrehkran). Der Patentinhaber, der auf den Hauptanspruch verzichtet, bringt einen selbständigen Teil seines Schutzrechtes zum Erlöschen, so daß es nicht um eine Schutzrechtserweiterung, sondern nur um eine Schutzrechtseinschränkung gehen kann. Dann aber spricht nichts dagegen, den Patentinhaber allein über die Reichweite seines Verzichts entscheiden zu lassen, die Er­löschenswirkung also ausschließlich auf den Hauptanspruch zu beziehen, wenn nur dies gewollt war, und sie auf die Unteransprüche erst dann auszudehnen, wenn auch dies dem in der Verzichtserklärung zum Ausdruck gekommenen Willen des Patentinhabers entspricht. Auch inhaltliche Widersprüche sind damit nicht verbunden, da der Verzicht auf den Hauptanspruch keine rechtlich erhebliche Feststellung über dessen Schutzfähigkeit enthält, sondern unabhängig davon erfolgt, ob dieser etwa neu oder erfinderisch ist. Im übrigen könnte die ipsojure-Erstreckung des Verzichts auf den Hauptanspruch auch auf die echten Unteransprüche zu Unklarheiten über die Reichweite des Verzichts führen. Denn dann käme es nicht mehr nur auf den Inhalt der Verzichtser­klärung an, sondern die nicht bereits vom Wortlaut der Verzichtserklärung erfaßten Unteransprüche wären zusätzlich darauf zu überprüfen, ob es sich um echte oder unechte Unteransprüche handelte, was verbindlich erst im Rahmen eines entsprechenden Rechtsstreits geklärt werden könnte.

Die angegriffene Ausfuhrungsform verwirklicht die Erfindung im Umfang des weiterhin rechtsbeständigen Unteranspruchs 11. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

III.

1.) Da die Beklagte die angegriffene Ausfuhrungsform herstellt und vertreibt und damit den Gegenstand der unter Schutz gestellten Erfindung benutzt, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG (1981).

2.) Die Beklagte ist der Klägerin zudem zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, § 139 Abs. 2 PatG (1981). Denn bei Beachtung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte als im Sanitärarmaturenbereich tätiges Unternehmen die Patentverletzung zumindest erkennen müssen. Der Schadensersatzanspruch entstand mit der Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents am 10.12.1992 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Über­prüfungsfrist von einem Monat.

Die Klägerin hat auch ein Interesse daran, daß die Ver­pflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß ihr durch die rechts­verletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden ent­standen ist, ihr es aber noch nicht möglich ist, den An­spruch auch zu beziffern, § 256 ZPO.

3.) Ferner ist die Beklagte der Klägerin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, § 33 Abs. 1 PatG (1981).

Auch insoweit ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin entsprechend den Darlegungen zum Schadensersatzanspruch gegeben, § 256 ZPO.

4.) Die Beklagte ist schließlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, über den Umfang der Verletzungs- und Be­gehungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu er­teilen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch zu beziffern. Denn einerseits ist die Klägerin auf diese Angaben angewiesen, andererseits wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet, §§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG.

5.) Auch eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist nicht veranlaßt, § 148 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts und der Kammer, die auch vom Bundesgerichtshof gebilligt worden ist (BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug), kommt eine Aussetzung eines Patentverletzungsstreits grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Denn anderenfalls würde die Wirkung des dem Patentinhabers mit der Patenterteilung verliehenen Ver­botsrechts durch die Erhebung der Nichtigkeitsklage ge­hemmt, ohne daß es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe.

An diesen Grundsätzen ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Nichtigkeitsklage wegen eines vorangegangenen Ver­zichts des Patentinhabers auf den Hauptanspruch gegen einen die angegriffene Ausführungsform erfassenden

Unteranspruch richtet. Insbesondere eine entsprechende Anwendung der Aussetzungsregeln, die im Gebrauchsmuster­verletzungsrechtsstreit nach § 19 GebrMG gelten, kommt nicht in Betracht. Denn im Gegensatz zum Gebrauchsmuster wurde bei der Erteilung des Patents jedenfalls der einen Bestandteil des Unteranspruchs bildende Hauptanspruch auf seine Schutzfähigkeit hin überprüft und ist der Verletzungsrichter, soweit auf das Patent nicht verzichtet worden ist, an den Erteilungsakt gebunden. Daher ist ein solcher Fall weniger dem insgesamt ungeprüften und vom Ver­letzungsrichter auf seine Schutzfähigkeit hin zu kontrollierenden Gebrauchsmuster vergleichbar als vielmehr einem Patent, dem im Erteilungsverfahren nichtberücksichtigter Stand der Technik entgegengehalten wird. Daraus ergibt sich aber auch, daß - wie bei der erstmaligen Entgegenhaltung nichtberücksichtigten Standes der Technik -die Aussetzungsvoraussetzungen auch im Hinblick auf eine nach einem Verzicht auf den Hauptanspruch gegen einen Unteranspruch gerichtete Nichtigkeitsklage nicht bereits mit der Erwägung verneint werden können, daß die Vernichtung des Klagepatents wegen des im Erteilungsverfahren nicht offenbar unsachgemäß be­rücksichtigten Standes der Technik nicht wahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 1959, 320 (324)). Vielmehr sind alle vor­gebrachten Entgegenhaltungen vom Verletzungsrichter darauf zu überprüfen, ob sie eine überwiegende Erfolgswahrschein­lichkeit der Nichtigkeitsklage begründen können. Das ist bei dem von der Beklagten dargelegten Stand der Technik jedoch nicht der Fall.

Dabei kann dahinstehen, ob der vorbekannte Einhebelmischer "X" eine Steuerkartusche i.S.d. Klagepatents aufweist und die Erfindung auch insoweit neuheitsschädlich vorwegnimmt. Denn selbst wenn dies zugunsten der Beklagten

angenommen wird, spricht doch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dagegen, daß die in Unteranspruch 11 beschriebene technische Lehre aufgrund der Merkmale h) bis j) als neu und erfinderisch zu qualifizieren ist. Daß die in den genannten Merkmalen niedergelegte Ausgestaltung des Bedienungshebels zum Stand der Technik gehört hat, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der "X" wie auch die anderen in der als Anlage A 12 eingereichten Ablichtung des Prospekts "X" der X gezeigten Mischventile weisen nur einarmige und keinen gabelartigen Hebel auf. Auch handelt es sich bei der in Unteranspruch 11 beschriebenen Ausgestaltung nicht lediglich um eine sich dem Fachmann ohne weiteres anbietende Verdopplungsmaßnahme, wie die Beklagte meint. Denn dabei bleibt unbeachtet, daß die bei einem gabelartig ausgebildeten Bedienungshebel erfolgende beidseitige Einleitung des Drehmoments in die Schwenkachse die einseitige Kräftebeaufschlagung und sich daraus ergebende Verschleißerscheinungen vermeidet, die sich bei einem einseitigen Hebel - insbesondere bei "miniaturisierten" Armaturen - ergeben können, und damit einen Vorteil erzielt, für den eine konkrete Anregung im Stand der Technik nicht aufgezeigt ist.

IV.

1. ) Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

2.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 500.000,-- DM

Dr. Meier-Beck Schuh-Offermanns Dr. Grabinski






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.11.1994
Az: 4 0 38/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0240f3ea9358/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-November-1994_Az_4-0-38-94




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