Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/03

(BGH: Beschluss v. 04.03.2005, Az.: AnwZ (B) 53/03)

Tenor

Die Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6 auf Gewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes sowie deren Hilfsanträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen (AnwZ (B) 53/03).

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzulässig verworfen (AnwZ (B) 79/03).

Der Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller zu 1 hat die Kosten seines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 53/03 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden in diesem Verfahren nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 53/03 wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsgerichtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Entscheidung als Hauptoder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als unzulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde (AnwZ (B) 53/03).

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 (AnwZ (B) 79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers zu 2 auf Zulassung als Nebenintervenient im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurückgewiesen hat.

Beide Beschwerdeführer sowie die weiteren Antragsteller und Antragstellerinnen zu 3 bis 6 begehren Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise Prozeßkostenhilfe, um die ihnen gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wahrnehmen zu können.

Die Antragstellerin zu 5 beantragt darüber hinaus ihre Zulassung als Nebenintervenientin in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2.

II.

1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sind nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 BRAO).

a) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof abschließend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um eine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen eine sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 -AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3).

b) Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO ergangene weitere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Hauptoder Nebeninterventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 BRAO).

2.

Der Antrag der Antragstellerin zu 5, als Nebenintervenientin in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 zugelassen zu werden, ist unzulässig, weil die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3, wie dargelegt, nicht statthaft sind und somit ein Beschwerdeverfahren, dem die Antragstellerin zu 5 als Streithelferin der Antragstellerin zu 1, 2 und 3 beitreten könnte, nicht eröffnet ist.

3.

Dem Begehren der Antragsteller und Antragstellerin zu 1 bis 6, jeweils bei den Amtsgerichten ihres Wohnortes in die umfangreichen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, konnte im Interesse einer zügigen Verfahrenbeendigung -eine Akteneinsicht bei den für die Antragsteller zu 1 bis 6 jeweils zuständigen Amtsgerichten hätte zahlreiche Versendungsvorgänge erfordert und einen Zeitaufwand von etlichen Monaten beansprucht -nicht entsprochen werden.

Die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen auf Auszahlung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise nach Karlsruhe, um die gewährte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wahrnehmen zu können, waren hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 2 und 3 als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 auszulegen und hinsichtlich der weiteren Antragsteller und Antragstellerinnen als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Streithilfe zugunsten der Antragsteller zu 1, 2 und 3.

Diese Anträge waren zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 -wie dargelegt -unzulässig sind und deshalb nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 14 FGG). Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 nicht nur für diese selbst aus, sondern auch für die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 4 bis 6 als etwaigen Streithelfern der Antragsteller zu 1, 2 und 3.

4.

Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sowie den unzulässigen Antrag der Antragstellerin zu 5 konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Das gleiche gilt für die Zurückweisung der weiteren Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 04.03.2005
Az: AnwZ (B) 53/03


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