Kammergericht:
Beschluss vom 18. März 2005
Aktenzeichen: 5 W 38/04

(KG: Beschluss v. 18.03.2005, Az.: 5 W 38/04)

1. Wie gegenüber sonstigen Dritten muss die Unterlassungsschuldnerin auch auf eine - die wettbewerbswidrige Werbung fortsetzende - Konzerngesellschaft einwirken, wenn deren Handeln ihr zugute kommt und es im rechtlichen oder tatsächlichen Einflussbereich der Schuldnerin liegt.

2. Eine solche Einflussnahmemöglichkeit folgt nicht in jedem Fall schon aus der Personenidentität der Organe der beiden Gesellschaften, wenn deren Aufgabenbereiche unterschieden werden können.

3. Auch an einem Rechtsmissbrauch fehlt es in der Regel, wenn keine Aufgaben zwischen den Konzergesellschaften zur Umgehung des gerichtlichen Verbots verlagert worden sind.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2004 - 103 O 204/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 25.000,00 EUR zu tragen.

Gründe

I.

Der Schuldnerin ist mit Urteil des Senats vom 9. April 2002 untersagt worden, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung €I... P... -A... GmbH Berlin€ zu bedienen.

Die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin, die €I... Holding Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH€, benannte daraufhin auf ihrer Domain u.a. einen ihrer Standorte mit €Berlin€ und sie wies auf eine Tätigkeit der €I... P...-A... GmbH Berlin€ hin.

Den darauf bezogenen Ordnungsgeldantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

II.

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet, § 890 ZPO.

1.

Der Schuldnerin ist es untersagt, eigene wettbewerbswidrige Werbung für sich unter der o.g. Kennzeichnung vorzunehmen. Dazu muss sie auch auf Dritte (Geschäftspartner, Abnehmer) einwirken, wenn diese die wettbewerbswidrige Werbung der Schuldnerin fortsetzen wollen und deren Handeln im rechtlichen oder tatsächlichen Einflussbereich der Schuldnerin liegt und ihr zugute kommt (vgl. Senat, WRP 1998, 627, 628; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 305 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdn. 6.7). Der juristischen Person ist das Handeln ihrer Organe als eigenes Verschulden zuzurechnen, § 31 BGB (BGH, GRUR 1991, 929, 931 - fachliche Empfehlung II; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 12 Rdn. 6.6).

2.

Vorliegend besteht zwar objektiv ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel. Denn die Internetseiten enthielten eine Werbung für die Schuldnerin mit der untersagten Kennzeichnung.

Die Schuldnerin ist hierfür aber nicht verantwortlich.

a.

Die Organe der Schuldnerin hatten hier kein rechtliches Sanktionsmittel gegenüber ihrer Alleingesellschafterin, soweit es allein um deren eigene Handlungen geht.

aa.

Die Androhung eines Regresses bei der Alleingesellschafterin setzt voraus, dass bereits eine Ordnungsmittelsanktion gegenüber der Schuldnerin möglich war. Das Handeln der Alleingesellschafterin ist der Schuldnerin als eigenständiger juristischer Person aber nicht zuzurechnen. Dann drohte der Schuldnerin auch noch nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

bb.

Der Abbruch geschäftlicher Beziehungen innerhalb eines Konzerns (wie im Verhältnis zu Dritten) kann zwar in Betracht kommen. Zu bestehenden derartigen vertraglichen Verbindungen hat die Gläubigerin aber nichts vorgetragen.

b.

Auch wirksame tatsächliche Maßnahmen standen den Organen der Schuldnerin nicht zur Verfügung. Hierzu fehlt ebenso ein Vortrag der Gläubigerin. Die bloße Information der Alleingesellschafterin vom gerichtlichen Verbot ist für sich genommen wirkungslos. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn mit der Information eigene Ansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche der Gläubigerin - gegen die Alleingesellschafterin begründet werden würden, etwa weil dann ein Verschulden vorläge. Von einer solchen anspruchsbegründenden Kenntnisvermittlung ist vorliegend schon deshalb nicht auszugehen, weil der Alleingesellschafterin das gerichtliche Verbot bekannt war.

c.

Die teilweise Personenidentität der Geschäftsführer auf Seiten der Schuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin führt vorliegend ebenfalls nicht weiter.

aa.

Denn die Aufgabenfelder der Geschäftsführer für die Schuldnerin einerseits und die Alleingesellschafterin andererseits waren hier von Anfang an deutlich unterschieden. Hinsichtlich des Internet-Auftritts der Alleingesellschafterin handelten die Geschäftsführer ausschließlich als solche der Alleingesellschafterin, nicht aber - auch - als solche der Schuldnerin. Der Internet-Auftritt war ausschließlich eine Aufgabe der Geschäftsführer für die Alleingesellschafterin.

bb.

Anderes könnte unter dem Gedanken des § 242 BGB und eines Rechtsmissbrauchs in Betracht kommen, wenn zur Umgehung eines gerichtlichen Verbots Aufgaben einer (der vom Verbot betroffenen) Konzerngesellschaft auf eine andere verlagert werden, die vom Verbot betroffene Konzerngesellschaft aber weiterhin am Ergebnis teil hat (daran fehlte es offenbar im Fall des OLG Frankfurt/Main, GRUR 1994, 668).

Vorliegend fand eine solche Aufgabenverlagerung aber nicht statt. Denn den Internet-Auftritt betrieb von Anfang an nur die Alleingesellschafterin. Es war daher der Gläubigerin möglich und zumutbar, eigenständige rechtliche Schritte gegen die Alleingesellschafterin einzuleiten. Über deren Erfolgsaussichten ist hier nicht zu befinden.

cc.

Die Gläubigerin hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Geschäftsführer der Schuldnerin rechtlich eigenständig als Unterlassungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Ob diesen Geschäftsführern persönlich dann auch das Handeln für die Alleingesellschafterin vorgeworfen werden könnte, etwa unter dem Gesichtspunkt eines kerngleichen Verstoßes, (dahin erwägend OLG Frankfurt/Main, a.a.O.), muss deshalb hier ebenso wenig abschließend entschieden werden.

III.

Die Nebenentscheidung zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 18.03.2005
Az: 5 W 38/04


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