Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 29. September 1994
Aktenzeichen: 1 Not 10/94

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 29.09.1994, Az.: 1 Not 10/94)

Tenor

1. Der Notar wird für 1 Jahr aus dem Amt entfernt; und zwarbeginnend mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.

2. Der Notar hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 30.000.-- DM festgesetzt.

Gründe

Der am €.194€ in € geborene Notar ist am €.197€ zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht € zugelassen worden. Am €.198€ wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in € bestellt; dort arbeitet er auch heute noch in eigener Kanzlei als Rechtsanwalt und Notar.

Sowohl in seiner Eigenschaft als Notar, als auch als Rechtsanwalt wurden bereits mehrere Disziplinarmaßnahmen festgesetzt; im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Verfügungen:

1. Am 10.6.1987 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Notar wegen verzögerlicher Sachbehandlung einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 1.500.-- DM auferlegt.

2. In derselben Angelegenheit, die Anlaß zu der Disziplinarverfügung vom 10.6.1987 ge-geben hatte, ist dem Notar wegen weiterer verzögerlicher Sachbehandlung am 21.2.1989 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erneut eine Geldbuße nunmehr in Höhe von 3.000.-- DM auferlegt und ein Verweis erteilt worden. Der Notar hatte die bereits die der vorangegangenen Disziplinarmaßnahme zugrunde liegende Grundbuchsache auch nach der Rechtskraft der Disziplinarverfügung vom 10.6.1987 nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Ferner, hatte er die gegen ihn verhängte Geldbuße aus dieser Verfügung nicht bezahlt. Die Geldbuße wurde schließlich durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes € am 4.4.1989 beigetrieben.

3. Am 9.9.1988 erteilte die Beschwerdeabteilung I der Rechtsanwaltskammer €dem Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unter dem Az. € wegen Nichtbeantwortens einer Anfrage des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in einer Beschwerdesache eine Rüge.

4. Mit Bescheid der Beschwerdeabteilung II der Rechtsanwaltskammer €vom 8.12.1988, Az. €, wurde der Rechtsanwalt in einer Beschwerdesache € wiederum wegen Verstoßes

gegen § 56 BRAO mit einer Rüge belegt.

5. Die 2. Kammer des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer € verurteilte den Rechtsanwalt mit Urteil vom 9.7.1991 - € - wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 3.500.-- DM. Dem Urteil lagen Vorwürfe aus insgesamt fünf Anschuldigungsschriften zugrunde, die im wesentlichen nicht erledigte Mandate, nicht erteilte Auskünfte über den Sachstand, verweigerte Beantwortung der Anfragen von Kollegen und die Nichtbeantwortung von Aufforderungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Auskunftserteilung betrafen.

6. Die 2. Kammer des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer € belegte den Rechtsanwalt mit Urteil vom 5.6.1993 - € mit einem Verweis und mit einer Geldbuße von 2.000.-- DM. Der Verurteilung lag die Nichtbeantwortung von zwei Auskunftsersuchen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in Beschwerdesachen sowie der Untätigkeit bei der Bearbeitung eines Mandats zugrunde.

Vorstehende Disziplinarmaßnahmen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 29,9.1994 (vgl. das Terminsprotokoll).

Die den vorgenannten Disziplinarmaßnahmen zugrunde liegenden Vorfälle liegen in der Zeit von November 1982 bis Ende 1992.

Nach der mündlichen Verhandlung steht fest, daß der Notar in folgenden Fällen gegen die ihm obliegenden Amtspflichten verstoßen hat:

1. Der Notar wurde von den Erben des am €1987 verstorbenen € mit der Erbauseinan-dersetzung zwischen der Witwe € und den drei Geschwistern des Erblassers, darunter den Brüdern € beauftragt. - Dieser Auftrag umfasste auch rechtliche Prüfungen des Außenwirtschaftsgesetzes, einer der Miterben wohnte in der damaligen DDR.

Nachdem der Notar am €.1988 einen Erbauseinandersetzungsvertrag protokolliert und dabei gegenüber den Erben erklärt hatte, die Witwe des Erblassers werde in Kürze die anderen Erben "auszahlen" können, blieb er in der Folgezeit untätig. Eine Anfrage der finanzierenden € in € betreffend u.a. die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ließ der Notar unbeachtet.

Sachstandsanfragen des Herrn € vom 27.3.1989 und 8.5.1989 sowie des Herrn € ließ der Notar unbeantwortet. Bei einer Vorsprache der Witwe am 6.6.1989 er-klärte der Notar, daß nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Fi-nanzamt das Geld in den nächsten Tagen ausgezahlt werden könne. Gleichwohl erfolgte trotz weiterer Zusagen des Notars Ende Juli/ August 1989 auch in der Folgezeit keine Zahlung. Ein Schreiben des Bevollmächtigten des Herrn € an den Notar vom 28.8.1989 betreffend Auskunft über den Sachstand ließ der Notar unbeachtet und blieb auch in der Sache - an die drei Geschwister des Erblassers war ein Betrag von je 20.500.-- DM aus-zuzahlen - weiterhin untätig. Nachdem der Bevollmächtigte des Herrn €, Rechtsanwalt € Beschwerde gegen den Notar bei der Notarkammer € geführt hatte, ließ der Notar auch die Aufforderungen der Notarkammer vom 2.5.1990 und 28.5.1990 zur Erteilung einer Auskunft in dieser Beschwerdesache unbeachtet.

2. Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Verfügung vom 21.2.1989 - € - verhängte Geldbuße von 3.000.-- DM zahlte der Notar trotz einer am 17.5.1989 bei ihm eingegangenen Zahlungsaufforderung vom 10.5.1989 und einer Erinnerung vom 7.6.1989 erst nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens am 5.10.1989.

3. Der Notar nahm nach einer richterlichen Geschäftsprüfung am 28.12.1989 zu dem ihm vom Präsidenten des Landgerichts € am 9.1.1990 übersandten Prüfungsbericht mit einer Fristsetzung bis zum 20.2.1990 nicht Stellung. Erst nach mehreren schriftlichen und telefonischen Erinnerungen gab der Notar schließlich unter dem 20.9.1990 gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts € eine dort am 25.10.1990 eingegangene Stellungnahme ab.

Die Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts € vom forderte den Notar mit

4. Der Präsident des Landgerichts € Schreiben vom 26.10.1990 und vom 1.11.1990 auf, ergänzende Stellungnahmen zur kostenrechtlichen und richterlichen Geschäftsprüfung (vgl. vorstehend Ziff. 3.) abzugeben. Erst nach mehreren Erinnerungen und Aufforderungen gab der Notar

13.2.1990 zu dem Prüfungsbericht über eine am 30.1.1990 erfolgte kostenrechtliche Geschäftsprüfung bis zum 26.3.1990 Stellung zu nehmen, ließ der Notar trotz mehrerer schriftlicher und telefonischer Erinnerungen längere Zeit unbeachtet. Erst am 9.10.1990 gab er die angeforderte Stellungnahme zur kostenrechtlichen Geschäftsprüfung ab.

schließlich ergänzende Stellungnahmen ab und zwar am 13.3.1991 zur richterlichen Geschäftsprüfung und am 2.6.1992 zur kostenrechtlichen Geschäftsprüfung.

5. In einer Kaufvertragssache wurde dem Notar von der finanzierenden Bank zu Masse € eine Hinterlegungsanweisung dahingehend erteilt, über den Kaufpreis nur dann zu verfügen, wenn sichergestellt sei, daß eine für die € zu bestellende Grundschuld in Abt. II und III des Grundbuchs die erste Rangstelle erhalte und auch die Eigentumsumschreibung gesichert sei. Am 27.5.1988 stellte der Notar den Antrag auf Wahrung der Eigentumsumschreibung an das Grundbuchamt. Noch bevor er mit Schreiben vom 7.6.1988 den Antrag auf Eintragung der am selben Tag bestellten Grundschuld stellte, nahm der Notar am 31.5.1988 unter Mißachtung der Hinterlegungsanweisung Auszahlungen in Höhe von 137.000.-- DM und 143.000.-- DM vor.

6. Dem Notar wurde bei der Masse € von der den Kaufpreis finanzierenden am 20.9.1989 und 31.10.1989 Treuhandauftrag dahingehend erteilt, über die hinterlegten Beträge von 100.000.-- DM und 250.000.-- DM insbesondere nur dann zu verfügen, wenn gewährleistet sei, daß die Grundschulden zugunsten der€ über 200.000.-- DM und 150.000.€ DM eine sichere Rangstelle erhielten. Der Notar zahlte am 25.9.1989 einen Betrag von 72.954,55 DM und am 2.11.1989 weitere 249.544,11 DM aus dem finanzierten Kaufpreis an die Verkäuferin aus. Zu den Zahlungszeitpunkten war weder die Grundschuld zugunsten der € bestellt noch die rangsichere Eintragung der Grundschuld gewährleistet.

7. Der Notar erhielt am 4.3.1991 von der € in der Grundstückskaufvertragssache UR-Nr. €/91 Mitteilung, sie habe 179.750.-- DM zu treuen Händen auf sein Notar-Anderkonto mit der Maßgabe überwiesen, über diesen Betrag nur zu verfügen, wenn die Eigentumsumschreibung in angemessenem Zeitraum erfolge und die Vorlasten in Abt. II gelöscht seien. Der Notar blieb in dieser Sache trotz mehrerer schriftlicher Erinnerungen der € längere Zeit untätig.

Nachdem die € die Notarkammer € eingeschaltet hatte, forderte diese den Notar mit Schreiben vom 25.6.1992 sowie vom 11.8.1992, diesmal unter Androhung eines Zwangsgeldes, vergeblich zur Abnahme einer Stellungnahme bis zum 31.8.1992 auf. Unter dem 24.6.1992 hatte der Notar der € mitgeteilt, daß er alle zur Erfüllung des Treuhandauftrages erforderlichen Urkunden an das Grundbuchamt weitergeleitet habe. Tatsächlich erfolgte die den Treuhandauftrag erledigende Eigentumsumschreibung und Löschung der Vorlasten am 12.8.1992.

Der Notar räumt die ihm zur Last gelegten, vorstehend aufgelisteten Verhalten ein, er hat hierdurch gegen seine Amtspflichten gemäß der §§14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, 74 Abs. 1, 95, 97 BNotO verstoßen.

In den oben genannten Punkten 1., 3. und 4. hat der Notar zahllose Anfragen (z.B. in der Erbauseinandersetzung "€" mindestens elf Anfragen in der Zeit von Sommer 1988 bis Mai 1990) der jeweils Beteiligten, der Notarkammer oder der Dienstaufsicht nicht oder jedenfalls sehr verzögert (zum Teil erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens) be-antwortet. Der Notar hat hiermit gegen seine Pflichten als Notar im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 BNotO verstoßen und somit ein Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotO begangen (vgl. Seybold/Hornig "BNotO", 5. Aufl., § 14 Rnr. 56, 7-5); Anfragen hat ein Notar "unverzüglich und fristgerecht" zu beantworten, selbst bei Überlastung (vgl. BGH BNotZ 71,548; 77, 429).

Soweit der Notar die verzögerliche Bearbeitung der Prüfungsberichte in seiner schriftli-chen Stellungnahme an den Hess. Minister der Justiz vom 2.6.1992 unter Hinweis auf langjährige, fehlerhafte Übung in dem von ihm übernommenen Notariat zu erklären sucht und er in der mündlichen Verhandlung die verzögerliche Bearbeitung mit einer persönlichen Verunsicherung bei ihm unangenehmen Arbeiten zu erklären versuchte, steht dies der Feststellung eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Amtspflichten im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 BNotO nicht entgegen.

Die verzögerliche Bezahlung der mit Disziplinarverfügung vom 21.2.1989 festgesetzten Geldbuße (vgl. oben Ziff. 2.) stellt ebenfalls einen Verstoß des Notars gegen seine Pflichten gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 BNotO dar, er hat mit diesem Verhalten das Gebot des beruflichen Anstandes verletzt, das von der Generalklausel der vorgenannten Bestim-mung umfaßt wird (vgl. zur Wahrung des Gebotes des beruflichen Anstandes bei Sey-bold/Hornig a.a.O., § 14 Rnr. 5 f . ) .

Die oben unter Ziff. 5. und 6. aufgezeigten Verstöße gegen erteilte Hinterlegungs- an-weisungen bzw. Treuhandaufträge stellen ebenfalls Verstöße des Notars gegen § 14 BNotO dar (vgl. auch §. 23 BNotO und §§ 11, 12 DNotO). Bezogen auf die oben ge-nannten Beträge führten diese Verstöße jeweils zu Gefährdungen erheblicher Vermögen (ca. 280.000.-- DM bzw. ca. 323.000.-- DM).

Soweit der Notar bezüglich dieser Vorkommnisse auf sein Vertrauen zu seiner Mitarbeiterin Frau € hinweist, auch darauf, dass er deren Leistungsabfall nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt habe, entlastet ihn dies nicht, zumindest hätte er hier sein Personal sorgfältiger prüfen, überwachen und gegebenenfalls einweisen müssen.

Auch mit seinem Verhalten gegenüber der € in der seine UR-Nr. € /91 betreffenden Angelegenheit (vgl. oben Ziff. 7.) hat der Notar gegen seine dienstlichen Pflichten aus §§ 14, 23 BNotO, 11 DONot verstoßen.

Nach allem bleibt zusammenfassend festzustellen, daß der Notar in allen sieben aufgezeigten Fällen gegen seine Pflichten als Notar verstoßen und somit Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotÜ begangen hat. Gegen den Notar war somit gemäß § 97 DNotO eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Bei der Bemessung der festzusetzenden Maßnahme mußte der Senat die objektive Schwere der Dienstvergehen, den Verschuldensgrad, die Gesamtpersönlichkeit des Notars, seine Vorbelastungen und schließlich die Angemessenheit der Maßnahme berücksichtigen (vgl. Seybold/Hornig a.a.aO., § 97 Rnr. 2) .

Bezüglich der Schwere des Dienstvergehens war zunächst zugunsten des Notars zu beachten, daß in allen sieben Fällen wohl kein Fremdschaden entstanden ist. Andererseits konnte nicht übersehen werden, daß in den Fällen 5., 6. und 7. erhebliche Vermögensgefährdungen eingetreten sind. Wiederum zugunsten des Notars konnte der Senat nicht unbeachtet lassen, daß in den Fällen 5. und 6. eine Übung des Büros die Fehler begünstigte, die noch aus der Zeit vor der Übernahme des Büros durch den Notar stammten, daß darüber hinaus auch bei der Mitarbeiterin Frau € ein Leistungsabfall diese Fehler begünstigte. Zugunsten des Notars war hier dann auch zu beachten, daß aus der Zeit nach 1989 dem Senat keine ähnlichen Vermögensgefährdungen durch den Notar mehr bekannt sind, im Vorfall Nr. 7. ist selbst eine Vermögensgefährdung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen.

Bezüglich der Fälle l. bis 4. vermag die vom Notar gegebene Einlassung ihn nicht zu entlasten. Weder das "Durcheinander" in seinem Büro nach der Übernahme durch ihn noch seine "Scheu vor unangenehmen Dingen" (vgl. seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung) können die extrem nachlässigen Bearbeitungsformen von Anfragen jeglicher Art (einschließlich der verzögerlichen Zahlung einer Geldbuße) verständlich erscheinen lassen. Hier mußte dann zu Ungunsten des Notars beachtet werden, daß wegen ähnlicher Verhaltens- und Arbeitsformen bereits mehrere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Notar, auch gegen ihn als Rechtsanwalt, festgesetzt worden sind, daß diese Maßnahmen offensichtlich alle ohne dauerhaften Einfluß auf ihn geblieben sind; weder die erteilten Rügen und Verweise noch die festgesetzten Geldbußen in Höhe von insgesamt 10.000.-- DM konnten den Notar bisher dazu veranlassen, an ihn gerichtete Anfragen "unverzüglich und fristgerecht" zu erledigen.

Nach Abwägung aller aufgezeigten Umstände, insbesondere unter Beachtung der erheblichen Vermögensgefährdungen (Fälle 5. und 6.) und der Vorbelastungen (Rügen, Verweise, Geldbußen) erschien es angemessen, gegen den Notar nunmehr auf eine zeitlich befristete Entfernung aus dem Notaramte zu erkennen. Bei der Bemessung der Dauer der "Entfernung aus dem Amt" hat der Senat zugunsten des Notars beachtet, daß dieser sein Amt in einem großstädtischen Bereich ausübt, in dem mit einer starken Fluktuation der Mandanten zu rechnen ist. Im Hinblick hierauf ist der Senat bei der zeitlichen Befristung am unteren Rahmen geblieben, er hat nur auf eine einjährige Entfernung aus dem Amt erkannt. Mit dieser Maßnahme soll dem Notar eindringlich vor Augen geführt werden, daß er in Zukunft sowohl Treuhandaufträge ordnungsgemäß zu beachten hat, als auch Anfragen jeglicher Art zügig zu beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96 BNotO, 105 Abs. 2 und 3 HDO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 29.09.1994
Az: 1 Not 10/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/18e34449f145/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_29-September-1994_Az_1-Not-10-94




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share