Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: 2 Ni 48/01

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: 2 Ni 48/01)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 48/01 (EU) gewährt.

Ausgenommen von der Akteneinsicht bleibt die Kopie des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2002 (Az: 4O236/01), Blatt 67 der Gerichtsakten.

Gründe

I Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 Akteneinsicht beantragt und erklärt, diese erfolge im Interesse der C... Handelsgesellschaft mbH.

Der Antragsgegner I hat mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 19. Januar 2005 der Akteneinsicht widersprochen. Im europäischen Einspruchsverfahren sei zwischen ihm und der C... Handelsgesellschaft mbH ein Vergleich geschlossen worden, durch welchen dieser ein kostenloses Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden sei. Als Gegenleistung habe sich die C... Handelsgesellschaft mbH verpflichtet, den seinerzeitigen Einspruch zurückzunehmen und das europäische Patent nicht anzugreifen. Daher habe die C... Handelsgesellschaft mbH kein Rechtsschutzinteresse an der Akteneinsicht. Im Gegenteil habe der Nichtigkeitsbeklagte ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse aufgrund der bestehenden Wettbewerbssituation. Dies betreffe insbesondere die Verletzungsstreitigkeiten mit dem Nichtigkeitskläger. Hilfsweise werde beantragt, zumindest das Urteil des Landgerichts Düsseldorf über den Verletzungsstreit von der Akteneinsicht auszunehmen.

Der Antragsgegner II hat dem Akteneinsichtsantrag zugestimmt. Die Antragstellerin hat erklärt, dass ihr eine beschränkte Akteneinsicht (ohne Urteil des LG Düsseldorf) genüge.

Der Antragsgegner I hat mit Schriftsatz 7. März 2005 ausgeführt, es verbleibe bei dem Hauptantrag auf Verweigerung der Akteneinsicht, hilfsweise werde beantragt, den Klageschriftsatz vom 6. Dezember 2001, den eigenen Schriftsatz vom 12. April 2002 und die Urteilskopie des Düsseldorfer Landgerichts von der Akteneinsicht auszunehmen.

II Der Antragstellerin war gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 3, 31 PatG antragsgemäß Akteneinsicht zu gewähren, wobei sie zugestimmt hat, dass das Urteil des Landgerichts Düsseldorf hiervon ausgenommen bleibt.

Hinsichtlich des verbleibenden Akteninhalts ist für den Senat kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners I ersichtlich. Nachdem die Antragstellerin erklärt hat, im Interesse der C... Handelsgesellschaft mbH zu handeln, ist bei der anzustellenden Interessenabwägung darauf abzustellen, ob dem Nichtigkeitsbeklagten dieser Gesellschaft gegenüber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten zustände. Auch insoweit ist für den Senat aber nicht ersichtlich, warum ein schutzwürdiges Interesse bestehen soll, wobei für das Urteil aus dem Verletzungsprozess die Entscheidung nicht mehr erforderlich war. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse bejaht wurde (vgl Schulte, PatG 7. Aufl, Randziffer 30 und 31). Eine Wettbewerbssituation liegt sicher der Mehrzahl aller gestellten Akteneinsichtsanträge zugrunde, wobei sich der Gesetzgeber grundsätzlich für freie Akteneinsicht für jedermann entschieden hat, nur in Ausnahmefällen, die von den einer Akteneinsicht widersprechenden Beteiligten darzulegen sind, führt eine Interessenabwägung zur (meist nur Teile der Akten betreffenden) Versagung. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin Akteneinsicht allein deshalb begehrt wird, um einen nach Auffassung des Antragsgegners I unzulässigen Angriff vorzubereiten. Durch die Akteneinsicht erhält die Antragstellerin Information darüber, wie der wirtschaftliche Wert des ihr im Vergleich eingeräumten kostenlosen Mitbenutzungsrechts einzuschätzen ist bzw. wie lange andere Mitbewerber noch von einer Nutzung ausgeschlossen bleiben. Demgegenüber ist ein schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners I an einer Geheimhaltung nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Klage vom 6. Dezember 2001 und die Schriftsätze vom 12. April 2002 und 18. Juni 2002.

Meinhardt Gutermuth Harrer Pr






BPatG:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: 2 Ni 48/01


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