Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 114/99

(BPatG: Beschluss v. 17.01.2000, Az.: 10 W (pat) 114/99)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Musterregister - vom 13. August 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Durch Beschluß vom 19. April 1999 - 4 W (pat) 702/99 - hat der Senat dem Anmelder für das Eintragungsverfahren der vorliegenden Geschmacksmusteranmeldung ua Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 90,-- DM ist auferlegt worden. Weiter ist angeordnet, daß die Monatsraten auf die den Beschwerdeverfahren 4 W (pat) 702/99 bis 4 W (pat) 740/99 und 4 W (pat) 742/99 bis 4 W (pat) 745/99 zugrundeliegenden Geschmacksmusteranmeldungen in der Reihenfolge der Beschwerdeaktenzeichen zu zahlen sind.

Durch Bescheid vom 13. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - dem Anmelder die sofortige Eintragung der Anmeldung verweigert. Das Musterregister meint, eine Eintragung bzw Veröffentlichung könne erst erfolgen, wenn die entrichteten Ratenzahlungen zur Deckung der entsprechend anfallenden Gebühren ausreichten.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er sieht in dem Verhalten des Patentamts eine sachwidrige Ausführung des Senats-Beschlusses vom 19. April 1999. Die Anmeldung sei - unabhängig vom Zahlungsmodus - zu veröffentlichen.

II.

Die Beschwerde ist erhoben. Der Zahlung einer Beschwerdegebühr gem § 10 a Abs 1 S 3 GeschmMG bedarf es nicht (st Rspr des Senats; vgl Eichmann/ von Falckenstein GeschmMG § 10 a Rdn 9).

Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 10 a Abs 1 GeschmMG findet gegen Beschlüsse des Patentamts in Geschmacksmustersachen die Beschwerde statt. Ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift ist jede Entschließung des Patentamts durch die eine abschließende Regelung ergeht, die Rechte der Beteiligten berühren kann. Ist die angegriffene Entschließung nicht in Form eines Beschlusses ergangen, so kommt es darauf an, ob sie ein Beschluß im materiellen Sinn ist, dh eine abschließende Regelung enthält, welche die Rechte der Beteiligten berühren kann. Das ist hier der Fall. Das Musterregister hat es abgelehnt, das Muster einzutragen, bevor die Anmeldegebühr - ratenweise - voll entrichtet ist.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Durch den Senats-Beschluß vom 19. April 1999 ist dem Anmelder für das vorliegende und weitere Verfahren zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Musterregister Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden (§ 10 b GeschmMG iVm §§ 114, 115 ZPO). Die Bewilligung setzt sogleich ein und ist weder von der pünktlichen Aufnahme der auferlegten Zahlungen noch von der vollständigen - ratenweisen - Tilgung der Schuld abhängig (vgl Baumbach/Hartmann, ZPO 54. Aufl § 120 Rdn 10).

Die Bewilligung ist wirksam bis sie nach § 120 Abs 4 ZPO oder nach § 124 ZPO iVm § 10 b S 2 GeschmMG, § 136 S 1 PatG aufgehoben wird. Solange ist der Anmelder von der Zahlung der Gebühren der Anmeldung und der Bekanntmachung einschließlich der Auslagen frei gestellt. Der Anmelder ist also so gestellt, als ob er die jeweiligen Gebühren und Auslagen bereits gezahlt hätte (Baumbach, aaO; vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG 2. Aufl § 10 b Rdn 11, 12).

Die mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgte Festsetzung zu zahlender Monatsraten stellt - entgegen der Meinung des Musterregisters - keine aufschiebende oder auflösende Bedingung für die Bewilligung dar. Soweit der Senatsbeschluß vom 19. April 1999 sich darüber verhält, wie die gezahlten Raten auf die Verfahren zu verrechnen sind, ist dies ein Anrechnungsmodus, nicht aber eine Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe.

Der Anmelder ist bereits durch das Musterregister darauf hingewiesen worden, daß nach § 10 b GeschmMG iVm § 136 S 1 PatG, § 124 Nr 4 ZPO die Bewilligung aufgehoben werden kann, wenn er länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Bühring Winkler Winter Na/Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2000
Az: 10 W (pat) 114/99


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