Landgericht Hamburg:
Urteil vom 25. August 2005
Aktenzeichen: 327 O 30/05

(LG Hamburg: Urteil v. 25.08.2005, Az.: 327 O 30/05)

Tenor

1) Die einstweilige Verfügung in der Fassung des Beschlusses vom 21. Januar 2005 wird bestätigt.

2) Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über die Berechtigung der Antragsgegnerin, die von dieser vertriebenen Fertigarzneimittel der Präparatserie "N." mit im Einzelnen angegriffenen Äußerungen über eine antivirale Wirkung sowie eine spürbare Wirkung bereits nach 20,6 Sekunden zu bewerben (vgl. Anlagen A und B).

Beide Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs pharmazeutischer Präparate, insbesondere von - verschreibungsfreien - Fertigarzneimitteln zur symptomatischen Behandlung von Schnupfen.

Die Antragsstellerin vertreibt die Fertigarzneimittel "O." (Wirkstoff: Xylometazolin). Die Antragsgegnerin bringt in Deutschland die Fertigarzneimittel "N." auf den Markt (Wirkstoff: Oxymetazolinhydrochlorid).

Die Antragsgegnerin warb in Anzeigen in der Deutschen Apotheker Zeitung vom 9.12.2004 (vgl. Anlage A) sowie in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 10.1.2005 (vgl. Anlage B) für ihre

Präparate "N. Nasentropfen/Spray/Dosierspray für Erwachsene und Schulkinder" bzw. "N. sanft Dosierspray für Erwachsene und Schulkinder", "N. sanft Dosierspray für Kleinkinder" sowie "N. sanft Dosiertropfer für Babys" mit der Behauptung einer antiviralen Wirkung (vgl. Anlagen A und B) sowie - unter Hinweis auf das Ergebnis einer aktuellen Studie - mit der Angabe eines spürbaren Wirkungseintritts bereits nach 20,6 Sekunden (vgl. Anlage A).

Die Antragstellerin beanstandete die Werbeanzeigen der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig. Sie vertritt die Auffassung, es lägen keine hinreichend wissenschaftlich gesicherten Belege für die dort angegebene "antivirale" Wirkung der Präparate der Antragsgegnerin vor. Dies stelle eine Irreführung i.S.d. § 3 Ziff. 1 HWG, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG dar. Weiterhin bewege sich die entsprechende Werbeaussage auch außerhalb der Zulassung (§ 3a HWG), da das Präparat der Antraggegnerin lediglich über eine Zulassung für eine symptomatische - nicht jedoch auch für eine kausale Schnupfentherapie verfüge (vgl. Anlage EV 2).

Soweit die Antragsgegnerin in der Anzeige gem. Anlage A mit einem Wirkungseintritt binnen 20.6 Sekunden geworben habe, sei auch dies wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Bei der von der Antragsgegnerin dazu vorgelegten Studie (vgl. Anlage EV 9) handele es sich lediglich um eine "offene Beobachtung mit explorativem Charakter", die deskriptiv ausgewertet worden sei. Lediglich sog. konformatorische Prüfungen seien jedoch geeignet, einen wissenschaftlichen Nachweis zu erbringen. Darüber hinaus sei im Rahmen der Studie auch keine Placebokontrolle erfolgt, so dass die Studie nicht den wissenschaftlichen Standards entspreche.

Der schriftlichen Aufforderung der Antragsstellerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. Anlage EV 6) kam die Antragsgegnerin nicht nach (vgl. Anlage EV 7).

Auf dieser Grundlage erwirkte die Antragstellerin dann nachfolgend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.1.2005 - berichtigt mit Beschluss vom 21.1.2005 - , auf die verwiesen wird und mit welcher der Antragsgegnerin die Werbung mit einer antiviralen Wirkung ihrer "N." Präparate sowie mit einem Wirkungseintritt bereits nach 20,6 Sekunden gemäß den Anlagen A und B verboten worden ist.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch trägt die Antragsgegnerin vor, die beworbene antivirale Wirkung von "N." sei hinreichend wissenschaftlich gesichert. Dies hätten "in-vitro" Studien ergeben (vgl. Anlagen AG 1, AG 5, AG 6, AG 7 sowie AG 10), die auch im Rahmen einer weiteren "in-vivo" Studie (vgl. Anlage AG 9) bestätigt worden seien. Auf Grund der Tatsache, dass die entsprechenden Studienergebnisse mittlerweile auch Eingang in modifizierte Fachinformationen gefunden hätten (vgl. Anlagen AG 4 sowie AG 8), sei der Hinweis auf die antivirale Wirkung ihrer Präparate - und somit auch eine kausale Schnupfentherapie - von deren Zulassung umfasst.

Ferner seien auch die Angaben zum Wirkungseintritt nach 20,6 Sekunden zutreffend (vgl. Anlage AG 1) und die entsprechende Studie auch zu dessen Beleg geeignet. Die Tatsache, dass die Studie tatsächlich den wissenschaftlichen Anforderungen entsprochen habe, ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die aufgefundenen Ergebnisse im Rahmen einer nachfolgenden Untersuchung (vgl. Anlage AG 9) nochmals bestätigt worden seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung in der Fassung des Beschlusses vom 21.1.2005 aufzuheben und die dieser zugrunde liegenden Anträge abzuweisen.

Die Antragsstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung in der Fassung des Beschlusses vom 21.1.2005 zu bestätigen,

deren Bestand sie verteidigt.

Sie trägt vor, dass "in-vitro" gefundene Ergebnisse für die klinische Therapie am Menschen keine hinreichende Aussagekraft hätten (vgl. Anlage EV 8). Selbst wenn man jedoch - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - von einer Übertragbarkeit der "in-vitro" gefundenen Ergebnisse auch auf eine Anwendung "in-vivo" ausgehen würde, so würden die von der Antragsgegnerin vorgelegten Ergebnisse lediglich eine partielle antivirale Wirkung ihrer Präparate belegen. Die entsprechenden Untersuchungen - zumal lediglich jeweils auf einzelne Präparate der "N."-Serie der Antragsgegnerin bezogen - hätten lediglich einige wenige Virenstämme zum Gegenstand gehabt, bei einer im Indikationsgebiet in Betracht zu ziehender Virenanzahl von ca. 200 Stämmen sei jedoch die pauschal gehaltene Aussage einer antiviralen Wirkung selbst in diesem Falle von den Studienergebnissen nicht mehr gedeckt. Darüber hinaus seien die vorgelegten Untersuchungsergebnisse auch in sich widersprüchlich.

Die Antragsstellerin merkt - neben dem Hinweis auf die fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Studie gem. Anlage EV 9 - ferner an, dass auch die Ergebnisse der Parallelgruppenvergleichsstudie gem. Anlage AG 9 nicht geeignet seien, das beworbene Ergebnis eines Wirkungseintritts von 20,6 Sekunden zu belegen. Dort sei nämlich - zudem noch lediglich als so genannter Sekundärparameter - ein Wirkungseintritt erst nach 25 Sekunden ermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe in der streitgegenständlichen Werbung jedoch nicht auf diese Untersuchung, sondern vielmehr auf die Studie gem. Anlage EV 9 und einen Wirkungseintritt bereits nach 20,6 Sekunden hingewiesen.

Abschließend trägt sie noch vor, dass auch die modifizierten Fachinformationen (vgl. Anlagen AG 4 und AG 8) keine Erweiterung der Zulassung von einer symptomatischern hin zu einer kausalen Schnupfentherapie zu belegen vermögen. Bei den pharmakologischen Eigenschaften werde zwar eine "in-vitro" ermittelte antivirale Eigenschaft erwähnt, die klinische Wirksamkeit werde dort jedoch allein mit der symptomatischen Wirkung von Oxymetalozin erklärt. Für eine kausale Schnupfenbehandlung aufgrund etwaiger antiviraler Eigenschaften gäben die Fachinformationen hingegen nichts her.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung in der Fassung des Beschlusses vom 21.1.2005 ist zu bestätigen. Sie erweist sich insoweit auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Widerspruchsverfahren als gerechtfertigt.

Auch nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens kann nicht als überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin beworbene "antivirale" Wirkung ihrer Präparate sowie ein Wirkungseintritt bereits nach 20,6 Sekunden als hinreichend wissenschaftlich gesichert angesehen werden können. Die diesbezüglichen Werbeaussagen sind daher irreführend (§§ 3 Ziff. 1 HWG, 3, 5 Abs. 1 UWG). Weiterhin hat die Antragsstellerin auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die streitgegenständliche Werbung außerhalb der Zulassung der jeweiligen Präparate der "N."-Produktserie bewegt (§§ 3a HWG, 3, 5 Abs. 1 UWG).

Im Heilmittelwerberecht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es irreführend ist, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. HansOLG NJOZ 2003, S. 2783 - "OTC-Analgetika). Bei Werbeangaben im Gesundheitswesen sind nur solche Angaben zulässig, die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (vgl. Baumbach/Bornkamp, UWG, 23 Aufl., § 5, Rdnr. 3.26). Weist ein Unterlassungsgläubiger in einer heilmittelwerberechtlichen Streitigkeit nach, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussagen nicht rechtfertigen, hat er damit den Nachweis erbracht, dass die Aussagen einer ausreichenden Grundlage entbehren und deshalb irreführend sind. In einem solchen Fall obliegt der Nachweis der Richtigkeit der entsprechenden Aussagen wiederum dem Werbenden (vgl. HansOLG GRUR-RR 2004, S. 88 - "Chitosan"). Trägt somit der Unterlassungsgläubiger das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vor, so ist es Aufgabe des Unterlassungsschuldners, die wissenschaftliche Absicherung zu beweisen (vgl. Baumbach/Köhler, a.a.O., § 12, Rdnr. 2.95).

Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze erweisen sich die angegriffenen Aussagen als irreführend und somit wettbewerbswidrig (§§ 3 Ziff 1 HWG, 3, 5 Abs. 1 UWG).

Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbeaussagen zu belegen.

1.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der beworbenen antiviralen Wirkung der Präparate der Antragsgegnerin. Eine solche leitet diese aus den Ergebnissen verschiedener sog. "in-vitro" Studien (vgl. Anlagen AG 1, AG 5, AG 6 und AG 7 bzw. AG 10) sowie aus einer Parallelgruppenvergleichsstudie (vgl. Anlage AG 9) ab. Diese Untersuchungen sind hingegen nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen antiviralen Wirkung zu belegen. Dabei kann die Frage, ob die anlässlich der "in-vitro" Untersuchungen angewendeten Untersuchungsmethoden dem aktuellen wissenschaftlichen Standart entsprechen, letztendlich dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die streitgegenständlichen Werbeaussagen bezüglich der antiviralen Wirkung der Präparate der Antragsgegnerin von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden wird, dass eine solche gegenüber allen in Betracht kommenden Virenstämmen besteht sowie ob bzw. in welchem Umfang die von der Antragsgegnerin vorgelegten "in-vitro" Untersuchungen eine anitivirale Wirkung ihrer Präparate tatsächlich belegen.

Bei den vorgelegten Untersuchungen gem. Anlagen AG 5, AG 6 sowie AG 7 handelt es sich zunächst um so genannte reine "in-vitro" Studien. Die Antragsstellerin hat mittels der eidesstattlichen Versicherung Dr. R. (vgl. Anlage EV 8) glaubhaft gemacht, dass die Ergebnisse einer solchen Untersuchung für die klinische Therapie am Menschen keine hinreichend sichere Aussagekraft haben. Eine ähnliche Aussage findet sich darüber hinaus auch in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme G. (vgl. Anlage AG 2). Hierin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "in-vitro" gewonnene Ergebnisse lediglich " Schlussfolgerungen " auf " mögliche Analogien" "in-vivo" zulassen (vgl. Anlage AG 2, S. 3, a.E.). Von einer unmittelbaren Übertragbarkeit der "in-vitro" gewonnen Ergebnisse auf eine unmittelbare Anwendung am Menschen wird ersichtlich auch nicht dort ausgegangen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme G. (vgl. Anlage AG 2) die ebenfalls vorgebrachten ergänzenden Untersuchungsergebnisse noch nicht vorgelegen hätten und es sich hierbei allenfalls um einen "vorsichtigen wissenschaftlichen Sprachgebrauch" gehandelt habe, so vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin verkennt hierbei, dass sich die angeführte Aussage in der Stellungnahme G. nicht auf die konkrete Frage einer antiviralen Wirkung der Präparate der Antragsgegnerin bezogen hat, sondern es sich hierbei - nicht zuletzt ausweislich auch der Überschrift - um eine abstrakte "Stellungnahme zu "in-vitro" Untersuchungen zum Nachweis antiviraler Wirksamkeit von Prüfsubstanzen und deren Relevanz" gehandelt hat. Dass die angeführte Aussage zu einer Übertragbarkeit von "in-vitro" gewonnen Ergebnissen somit - eine Kenntnis der ergänzenden von der Antragsgegnerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse einmal unterstellt - möglicherweise anders ausgefallen wäre, ist somit nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich die von ihr beworbene antivirale Wirkung ihrer Präparate auch nicht aus der als Anlage AG 9 vorgelegten Parallelgruppenvergleichsstudie. Unabhängig von der Frage, ob sich die im Rahmen dieser Untersuchung hinsichtlich der Präparate "N.-sanft" (vgl. Anlage AG 9, S. 2) gefundenen Ergebnisse - beruhend auf dem jeweils enthaltenen Wirkstoff "Oxymetazolinhydrochlorid" - auch auf andere "N." Produkte der Antragsgegnerin übertragen lassen, ist auch diese Untersuchung nicht zum Beleg der beworbenen antiviralen Wirkung "in-vivo" geeignet. Ausweislich der Studie gem. Anlage AG 9 wurde hierin u.a. nämlich lediglich festgestellt, dass mit N. sanft eine statistisch hoch signifikante Verkürzung der Schnupfendauer von 6 auf 4 Tage im Vergleich zu physiologischer Kochsalzlösung gezeigt werden konnte (vgl. Anlage AG 9, S. 35).

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die festgestellte Verkürzung der Schnupfendauer sei gerade auf die antivirale Wirkung der untersuchten Präparate zurückzuführen, wird hingegen durch keine weiteren Nachweise belegt. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die sonstigen in der Fachinformation für "N." beschriebenen sympathomimetischen, vasokonstriktorischen und damit schleimhautabschwellenden Effekte des Wirkstoffs von N. zu der festgestellten - gegenüber einer Kochsalzlösung verbesserten - Verkürzung der Schnupfendauer geführt haben sollen. Bei dem anders lautenden Vorbringen der Antragsgegnerin, eine Symptomverbesserung sei immer als die Summe aller pharmakologischen Wirkungen - und somit auch der antiviralen - anzusehen, handelt es sich um einen Zirkelschluss. Die Antragsgegnerin unterstellt hierbei bereits im Vorfeld eine auch klinisch relevante antivirale Wirkung und zieht dies dann nachfolgend als Begründung für eine Verkürzung der Schnupfendauer heran - ohne dies jedoch vorher klinisch belegt zu haben.

Eine entsprechende Übertragbarkeit der "in-vitro" Ergebnisse ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen "Kölsch" (vgl. Anlage AG 1 sowie AG 10). Hier wird hinsichtlich einer klinischen Relevanz der "in-vitro" Ergebnisse zunächst pauschal auf die Parallelgruppenvergleichsstudie (vgl. AG 9) verwiesen (vgl. Anlage AG 1, S. 3, 3. Abs.). Dass sich eine solche Schlussfolgerung jedoch aus der klinischen Studie nicht zwangsläufig ergibt, ist bereits dargelegt worden. Soweit der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in seiner eidesstattlichen Versicherung gem. Anlage AG 10 anmerkt, die dortigen ("in-vitro") Ergebnisse seien auch klinisch relevant (vgl. Anlage AG 10, S. 3, 1. Abs.), so findet sich auch für diese Aussage kein weiterer Beleg. Dies wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, da die Antragsstellerin durch die eidesstattliche Versicherung Dr. R. glaubhaft gemacht hat (vgl. Anlage EV 8), dass eine unmittelbare Schlussfolgerung von "in-vitro" Ergebnissen auch auf eine Anwendung "in-vivo" gerade nicht getroffen werden kann. Das geht zu Lasten der Antragsgegnerin.

2.

Weiterhin erweist sich auch die von der Antragsgegnerin beworbene Aussage einer spürbar abschwellenden Wirkung bereits nach 20,6 Sekunden (vgl. Anlage A) als überwiegend wahrscheinlich irreführend, da auch diese Aussage nicht als hinreichend wissenschaftlich gesichert angesehen werden kann. Dabei kann auch diesbezüglich die Frage dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit sich das lediglich hinsichtlich des Präparates "N. sanft" ermittelte Untersuchungsergebnis auch auf die anderweitigen beworbenen N. produkte der Antragsgegnerin übertragen lässt.

Zutreffend hat die Antragstellerin darauf verwiesen, dass es sich bei der diesbezüglichen Untersuchung gem. Anlage EV 9 um eine "offene Beobachtung mit explorativen Charakter" gehandelt hat (vgl. Anlage EV 9, S. 2, 1. Abs.). Ob eine solche Studie generell nicht geeignet ist, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der aufgefunden Ergebnisse zu begründen, muss nicht entschieden werden. Soweit die Antragsgegnerin allerdings darauf verwiesen hat, auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten wissenschaftlichen Abhandlung gem. Anlage EV 10 gehe hervor, dass explorative Studien "einen wichtigen Beitrag zur Bewertung von Wirksamkeit und Verträglichkeit im Rahmen der Zulassung leisten" (vgl. Anlage EV 10, S. 264, 2.Abs.), so ist darauf hinzuweisen, dass zwischen einem bloßen "Beitrag" und einem "Nachweis" ein signifikanter Unterschied besteht.

Es mangelt der angegeben Untersuchung nämlich jedenfalls an einer ergänzenden Placebokontrolle, was der erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung der Studie entgegensteht. Eine solche Placebokontrolle wäre vorliegend umso erforderlicher gewesen, da sich die Untersuchungsergebnisse ausschließlich auf den von den jeweiligen Patienten "wahrgenommenen Wirkungseintritt" (vgl. Anlage EV 9, S. 1, 2. Spalte, a.E.) und somit auf deren bloßes subjektives Empfinden bezogen haben. Dieses kann jedoch allein durch die Gabe der Testsubstanz beeinflusst worden sein, so dass den bloßen subjektiven Angaben - wenn überhaupt - nur eine eingeschränkte Aussagekraft beizumessen ist.

Gegen die Richtigkeit der angegriffenen Werbeaussage spricht auch die Studie gemäß der Anlage AG 9. Der Vortrag der Antragsgegnerin, das Ergebnis der Parallelgruppenvergleichsstudie gem. Anlage AG 9 und der dort festgestellte Wirkungseintritt binnen 25 Sekunden bestätige gerade auch die Richtigkeit der aufgefunden Ergebnisse der vorgenannten Studie, ist schwerlich nachvollziehbar. Die beiden Ergebnisse - Wirkungseintritt nach 20,6 Sekunden bzw. nach 25 Sekunden - differieren voneinander. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, inwieweit das entsprechende Ergebnisse der Studie gem. Anlage AG 9 - auf Grund der Tatsache, dass es sich hierbei lediglich um einen sog. Sekundärparameter gehandelt hat - überhaupt als hinreichend wissenschaftlich abgesichert anzusehen sind, legt der dort festgestellte Wirkungseintritt erst nach 25 Sekunden vielmehr den Schluss nahe, dass ein Wirkungseintritt nach 20,6 Sekunden gerade nicht regelmäßig eintritt und somit gerade nicht als hinreichend wissenschaftlich gesichert anzusehen ist. Ein anderweitiges und zudem noch im Ergebnis abweichendes Untersuchungsergebnis ist jedoch keinesfalls geeignet, das Ergebnis einer nicht wissenschaftlich fundierten Studie im Nachhinein zu bestätigen und die Mängel in der Durchführung einer solchen Studie quasi nachträglich "zu heilen".

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben in den Fachinformationen gem. Anlagen AG 4 und AG 8. Unter pharmakologischen Eigenschaften (vgl. Ziff. 5.1. der jeweiligen Fachinformationen) wird dort zunächst lediglich angeführt, dass die Wirkung von Oxymetazolin innerhalb von wenigen Sekunden einsetzt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis eines Wirkungseintritts nach 20,6 Sekunden im Rahmen einer offenen Beobachtungsstudie ermittelt worden ist. Diese offene Beschreibung des Studienergebnisses belegt dessen hinreichende wissenschaftliche Absicherung ebenso wenig, wie der sich hieran anschließende Hinweis, dass das angeführte Ergebnis durch eine Parallelgruppenvergleichsstudie "verifiziert" worden sei.

3.

Abschließend ist noch festzustellen, dass sich die Werbung mit einer antiviralen Wirkung zudem außerhalb der Zulassung des Präparates der Antragsgegnerin bewegt (§ 3a HWG). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich modifizierten Fachinformationen gem. den Anlagen AG 4 bzw. AG 8.

Ausweislich Ziff. 4.1. der Fachinformation für "N. (Nasentropfen, Spray, Dosierspray für Erwachsene und Schulkinder)" (vgl. Anlage AG 4) bzw. "N. sanft (Dosierspray für Erwachsene und Schulkinder)" (vgl. Anlage AG 8) ist die Zulassung des Präparates der Antragsgegnerin auf rein symptomatische Schnupfenbehandlung beschränkt. Soweit sich unter Ziff. 5.1. der jeweiligen Fachinformationen ("Pharmakodynamische Eigenschaften") nunmehr ein Hinweis auch auf die bereits angeführten "in-vitro" Studienergebnisse findet, ist dieser Umstand nicht geeignet, eine Ausweitung des Indikationsgebietes der jeweiligen Präparate zu begründen. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass auch in den jeweiligen Fachinformationen die klinische Wirksamkeit allein mit der schleimhautabschwellenden - symptomatischen - Wirkung von "Oxymetazolin" erklärt wird.

Der Hinweis auf eine antivirale Wirkung bezieht sich ausschließlich auf die bereits angeführten "in-vitro" Studien, die als wissenschaftlicher Nachweis für eine entsprechende Wirkung auch am Menschen - und somit einer kausalen Schnupfentherapie - nicht ausreichend sind. Entsprechend beschreibt die Fachinformation lediglich die Ergebnisse der "in-vitro" Studien, ohne zur Übertragbarkeit jener Studienergebnisse auf die Wirkung am Menschen Stellung zu beziehen. Somit fehlt es an einer ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Ausweitung der Indikation. Dies auch nicht durch die nachfolgenden Angaben zu den Ergebnissen einer Vergleichsstudie (vgl. AG 9), die keinen Anlass gegeben haben, die Indikation anders zu umschreiben als "zur diagnostischen Schleimhautabschwellung" und "Oxymetazolin" in der Anwendung am Menschen einen anderen, als einen schleimhautabschwellenden Effekt zuzuschreiben.

4.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 25.08.2005
Az: 327 O 30/05


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