Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 323/01

(BPatG: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: 33 W (pat) 323/01)

Tenor

Die Beschwerde bleibt dahingestellt, soweit die Löschung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 021 917 angeordnet worden ist.

Gründe

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 30. August 2001 auf Grund der Widersprüche aus den Marken 2 010 808, 2 060 539, 1 104 374 und 2 021 917 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 53 558 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG angeordnet, und zwar im Umfang der Waren "Bekleidung; Verpflegung von Gästen in Cafes und Restaurants". In den Gründen ist unter anderem die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke (Wortbild) "MAXXX" und der Widerspruchsmarke 2 021 917 (Wortbild) "max" sowie der Widerspruchsmarke 1 104 374 "MEXX" hinsichtlich der identischen Waren "Bekleidung"/"Bekleidungsstücke" festgestellt worden.

Der Senat hat die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, soweit die Löschung auf Grund der Widersprüche aus den Marken 2 010 808, 2 060 539 und 1 104 374 angeordnet worden ist, durch Beschluß vom 3. Dezember 2002 - 33 W (pat) 323/01 - zurückgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde noch gegen die auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 021 917 lediglich für "Bekleidung" ergangene Löschungsanordnung richtet, bedarf es derzeit keiner Entscheidung.

Denn nach Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2002 wird die Ware "Bekleidung" der angegriffenen Marke bereits auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 104 374 gelöscht werden.

Im übrigen liegt kein Nachweis für die Verlängerung der abgelaufenen Schutzdauer der Widerspruchsmarke 2 021 917 vor.

Winkler Kätkerv. Zglinitzki Cl/Ko






BPatG:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 33 W (pat) 323/01


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