Oberlandesgericht München:
Urteil vom 13. März 2008
Aktenzeichen: 23 U 4481/07

(OLG München: Urteil v. 13.03.2008, Az.: 23 U 4481/07)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 07.08.2007 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über ihre produktentwicklungsbezogenen Meilensteine für das Jahr 2005 sowie Grad und Umfang der Erreichung dieser Ziele.

III. Im Übrigen werden die Klage in der ersten Stufe abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger war Vorstand der Beklagten und verlangt in der ersten Stufe seiner Stufenklage Auskunft über Zielvorgaben und deren Erreichung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, welches der Klage in der ersten Stufe stattgegeben hat, wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte insoweit ihren Klageabweisungsantrag weiter.

II.

Die zulässige € der Senat geht im Anschluss an die Angaben der Beklagten zum Aufwand für eine fundierte und anwaltlich geprüfte Auskunft von Kosten in Höhe von 7.000,00 EUR aus, insbesondere da auch die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung bzw. einer strafrechtlichen Verfolgung bei einer Falschauskunft besteht € Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Senat stimmt dem Landgericht in vollem Umfang darin zu, dass die vertragliche Regelung zwischen den Parteien Zielvorgaben (und nicht Zielvereinbarungen) vorsieht, die demgemäß einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterfallen (vgl. etwa BAG Urteil vom 12.12.2007, Az. 10 AZR 97/07 Rn. 16.; Reiserer NJW 2008, 609). Dies zeigt der Wortlaut des Einstellungsvertrages. Die Festlegung (§ 2, § 3 Nr. 1 der Bonusregelung) bzw. Fixierung (§ 3 Nr. 2 der Bonusregelung) hat danach einseitig der Aufsichtsrat vorzunehmen. So heißt es sowohl in der Bonusregelung als auch im späteren Schriftwechsel (vgl. K9, K11), dass die Meilensteine für den Vorstand und nicht mit oder von dem Vorstand festgelegt werden. Entgegen der Befürchtung der Beklagten verletzt dies auch nicht das Selbstverständnis des Vorstands, sondern entspricht dem Umstand, dass die Entgeltfindung für den Vorstand eine genuine (§ 87 AktG) Aufgabe des Aufsichtsrats ist.

Die Beklagte geht auch fehl in ihrer Einschätzung, dass der Aufsichtsrat über Bonuszahlungen nach freiem Ermessen soll befinden können (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 20.02.2007). Vielmehr hat sie sich in § 3 Nr. 2 des Dienstvertrages zu einer Bonuszahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet.

7Eine Änderung der Bonusregelung zu Lasten des Klägers war entgegen der Auffassung der Beklagten nach § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages nicht möglich. Die doppelte Schriftformklausel ist zwar in einem Formularvertrag, wie er hier vorliegt, unwirksam (BGH NJW 1991, 1750; 1991, 2559; 1995, 1488; 2001, 292; 2006, 138). Dies ergibt sich sowohl aus dem Vorrang der Individualabrede, § 305 BGB, als auch aus dem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass ein nur vereinbarter Formzwang formfrei aufgehoben werden kann (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Angesichts des Grundsatzes der personalen Teilunwirksamkeit (BGH NJW 1987, 2506; BGHZ 99, 160/161; NJW 1991, 353/354, 1998, 2280/2281; WM 1989, 1767; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279/284; BAG NZA 2006, 257) kann sich die Beklagte als Klauselverwenderin hierauf jedoch nicht berufen. Vielmehr wird sie zu ihrem Nachteil an einer von ihr unzulässig verwendeten Klausel festgehalten, was dem Gedanken des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entspricht. Hinzu tritt die im Rechtsgebiet der allgemeinen Geschäftsbedingungen feststellbare Grundentscheidung, den Verwender missbilligter Klauseln über die Unwirksamkeit der Klausel hinaus zu benachteiligen, wie etwa das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion oder die Unklarheitenregelung zeigen.

2. Bei dieser Sachlage trifft die Beklagte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 67. Auflage, § 261 Rn. 8 ff.). Allerdings sieht der Senat nicht, dass im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Rechnungslegung oder zur Vorlage geeigneter schriftlicher Unterlagen besteht. Dies würde angesichts des Fehlens einer einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlage voraussetzen, dass der Kläger zwingend auf die Vorlage von Belegen angewiesen ist und der Beklagten die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (Palandt/Heinrichts a.a.O. Rn. 21), was sich jedoch m vorliegenden Fall nicht feststellen lässt, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass der Kläger während des fraglichen Zeitraums leitend für die Beklagte tätig war. Im Übrigen zeigt der Kläger auch insoweit kein besonderes Bedürfnis für die Vorlage von Belegen auf.

Bezüglich der persönlichen Meilensteine des Klägers für das Jahr 2005 und die umsatzbezogenen Ziele der Beklagten für dieses Jahr hat die Beklagte jedoch diese Auskünfte bereits im Schriftsatz vom 20.02.2000 (Seite 6 ff.) erteilt und sich auch zur (Nicht)-Erfüllung geäußert Damit hat sie durch ihre Vertreter eine schriftliche Auskunft gegeben. Ob diese den Erwartungen des Klägers oder der Wahrheit entspricht, ist nicht in der Auskunftsstufe zu prüfen. Vielmehr geht es hier nur um den Anspruch des Klägers auf eine schriftliche und geordnete Wissenserklärung. Diese hat er bekommen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Auskunft mit einem bestimmten, unter Umständen ihm vorschwebenden, Inhalt.

Hingegen hat sich die Beklagte nicht zu den produktentwicklungsbezogenen Zielen der Gesellschaft für das Jahr 2005 und deren Erreichung geäußert.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 713, 574 Abs. 2 ZPO.






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Az: 23 U 4481/07


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