Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 29. August 2007
Aktenzeichen: 4 O 293/06

(LG Bielefeld: Urteil v. 29.08.2007, Az.: 4 O 293/06)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger durch die Nutzung des im Verfahren LG Bielefeld 20 S 219/01 streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen WAF DH 811, Schadensersatz in Höhe von 511,29 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger durch die Nutzung des oben genannten streitgegenständlichen Logos auf den unter den Domains http://dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister/, http://www.der_-hausmeiseter.net sowie http://www.der-hausmeister.org abrufbaren abrufbaren Websites Schadensersatz in Höhe von 511,29 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für die unter der Domain http://dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister/ befindliche Urheberrechtsbezeichnung „Jan van Essen“ Schadensersatz in Höhe von 511,29 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, auf die vom Kläger verauslagten von dem Beklagten nach der Kostenentscheidung in dieser Sache zu tragenden Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 87 % und der Beklagte 13%.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1400,00 € abwenden wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger entwirft gewerbsmäßig Grafiken. Der Beklagte ist Inhaber des Unternehmens "Der Hausmeister". Die Parteien haben im Jahre 2000 einen Rechtsstreit geführt vor dem AG Warendorf und dem AG Bielefeld, indem der Kläger von dem Beklagten die Bezahlung eines Logos verlangte, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob der Beklagte den Kläger mit der Fertigstellung eines entsprechenden Logos beauftragt hat und ob es sich um eine eigenschöpferische Gestaltungsleistung des Klägers handelte.

In dem Berufungsverfahren vor dem LG Bielefeld AZ 20 S 219/01 haben die Parteien am 2.10.2001 folgenden Vergleich geschlossen:

Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Benutzung des hier streitgegenständlichen Logos auf der Internethomepage, in der Autowerbung und einer etwaigen stationären Außenwerbung das C im Kreis versehen mit der Jahreszahl 1997 und den Namen V T anzubringen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Leistung der Ziffer 1. bis zum 31.10.2001 zu erbringen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, zahlt er an den Kläger eine Vertragsstrafe von 1.000,00 DM. Der Beklagte zahlt zur Abgeltung aller in diesem Rechtstreit anhängigen Ansprüche an den Kläger 2.875,00 DM. Dafür ist dem Beklagten die übliche Nutzung des Logos, d.h. auf der Internethomepage, in dem üblichen Geschäftsverkehr, d.h. auf Briefbögen und Postkarten und Briefumschlägen, in üblichen Visitenkarten, auf Werbeträgern sonstiger Art (z.B. T-Shirts, Feuerzeugen, Kaffeebechern u.a.) gestattet. Die Parteien sind darüber einig, dass das Nutzungsrecht nicht an Dritte veräußert werden darf, d.h. ausschließlich auf den Beklagten übertragen ist. Die Kosten des Rechtsstreites und Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

In der Folgezeit gab es mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der vom Beklagten im o.g. Vergleich übernommenen Verpflichtung. In einem Verfahren bzgl. eines Vollstreckungsantrages des Klägers vom 2.9.2005 (AZ 42 C 91/01) trug der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 2.9.2006 folgendes vor:

Diese Aufkleber werden auch in den Liegenschaften verwendet, in denen Reinigungskräfte des Unternehmens tätig sind. Mit Schreiben vom 10.11.2005 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, mitzuteilen, wie viele Aufkleber verwendet wurden.

Am 26.6.2005 befanden sich auf dem PKW Renault Megane, amtliches Kennzeichen WAF ER 679 auf der Heckklappe sowie an den beiden hinteren Seitenfenstern insgesamt drei selbstklebende Kunststoffaufkleber mit dem Firmensignet "Der Hausmeister" ohne Copyrightvermerk. Insoweit wird auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder GA 15-17 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.6.2005 forderte der Kläger den Beklagten wegen Verstoßes gegen den geschlossenen Vergleich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.533,88 € auf.

Ferner verwendete der Beklagte auf seinem PKW Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen WAF DH 811 zwei Schriftzüge "Der Hausmeister" ohne den Copyrightvermerk und auf der Heckklappe einen weiteren Schriftzug mit Copyrightvermerk.

Auf der Web-Site http://dienstleistungen. Freepage.de/derhausmeister befindet sich das Logo "Der Hausmeister" auf sieben Webpages - insgesamt sieben Mal die Pinselstrichzeichnung mit Schriftzug und ein Mal der Schriftzug im Vordergrund der Seite und darüber hinaus 64 Mal Pinselstrichzeichnungen im Hintergrund der jeweiligen Seite- ohne Anbringung des Copyrightvermerkes. Auf der Startseite befindet hingegen sich der Copyrightvermerk "Copyright K w F".

Auf der Internetseite http://www.derhausmeister.net bzw. www.der hausmeister befindet sich der Copyrightvermerk mit dem Namen des Klägers, wobei allerdings der Nachname des Klägers mit zwei "tt" statt nur mit einem "t" geschrieben ist.

Mit Schreiben vom 10.11.2005 wurde der Beklagte seitens des Klägers aufgefordert Auskunft hinsichtlich der Adresse "K w F" zu erteilen sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 9.203,25 €.

Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte verstoße gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich, weshalb er die im Vergleich auferlegte Vertragsstrafe zu zahlen habe.

Hierzu trägt er vor: Der Vergleich enthalte keine Einschränkung hinsichtlich großflächiger Autowerbung. Im Zweifel habe der Kläger gem. § 13 UrhG des Bestimmungsrechts, wann, wie und wo die Bezeichnung erfolge. Jede Nutzung, sei es im Internet, auf einem Auto oder Außen unterfalle dem Vergleich. Mit der Verwendung der Aufkleber in den Liegenschaften Dritter ohne den streitgegenständlichen Copyrightvermerk verstoße der Beklagte gegen seine im Vergleich übernommene Verpflichtung. Da er nicht wisse, wie viele Aufkleber verwendet worden seien und damit die Anzahl der Verstöße nicht ermitteln könne, sei ihm der Beklagte zur Auskunft verpflichtet.

Des Weiteren habe der Beklagte drei Mal gegen den Vergleich verstoßen, indem er auf dem PKW Renault Megane drei Kunststoffaufkleber angebracht habe ohne Copyrightvermerk. Der Beklagte sei daher wegen dieser Verstöße zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3x 1000,00 DM, mithin 1.533,38 € verpflichtet.

Ferner habe der Beklagte drei Mal gegen die Verpflichtungen des Vergleiches verstoßen, in dem sich auf seinem PKW Mercedes zwei Schriftzüge ohne Copyrightvermerk befinden würden und ein weiterer Schriftzug mit zu kleinem, lediglich mit Klebestreifen angebrachten, und ästhetisch nicht in der Form zum Logo passenden Copyrightvermerk. Das AG Bielefeld habe in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 42 C 91/01 festgestellt, dass auch Teile des Logos mit dem Copyrightvermerk versehen sein müssten und dieses aus großer Entfernung deutlich sichtbar sein müsse. Notfalls müsse der Beklagte die Logos mit fehlender Bezeichnung abdecken. Die Logos seien auch nicht von Dritten entfernt worden, sondern hätten sich nicht auf dem Auto befunden. Der Beklagte sei daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 x 1.000,00 DM, mithin 1.533,88 € verpflichtet.

Ferner habe der Beklagte gegen die Pflichten aus dem Vergleich verstoßen, indem er auf seiner Domain den Copyrightvermerk nicht angebracht habe, bzw. die Web-Site den Copyrightvermerk K w F enthalte und auf einer Web-Site der Nachname des Klägers falsch geschrieben worden sei. Diesbezüglich lägen 456 Verstöße vor. Die streitgegenständlichen Webseiten hätten sich zum abgemahnten Zeitpunkt am 10.11.2005 unter der bereits genannten ULR zum Online Abruf bereit befunden.

Bei dem Copyrightvermerk K w F handele es sich um einen eigenständigen Verstoß gegen das gem. § 13 UrhG bestehende Recht des Klägers auf Urheberechtsbenennung. Durch die Benennung einer dritten Person werde das Urheberrecht des Klägers geleugnet. Dieser Verstoß sei besonders schwerwiegend, so dass nach den Grundsätzen des Urheberechtes ein Aufschlag von 200% auf die Vertragsstrafe vorzunehmen sei.

Die Vertragsstrafe richte sich, wie bei sonstiger urheberechtlicher Nutzung die Lizenzhöhe nach der Auflagenhöhe richte, nach der Zahl der tatsächlichen Verstöße. Dem Vergleich liege im Kern ein urheberechtlicher Schadensersatz zugrunde, so dass ein Verstoß nicht lediglich pro Auto und Webseite angenommen werden könne.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

an den Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Aufkleber, die mit dem vom Kläger entworfenen, im Verfahren LG Bielefeld 20 S 219/01 streitgegenständlichen Logo versehen sind, an welchen Liegenschaften als Außenwerbung insgesamt angebracht worden sind, in denen Reinigungskräfte des Unternehmens des Beklagten tätig waren/sind und die von ihm geleistete Auskunft eidesstattlich zu versichern, an den Kläger entsprechend der unter Punkt I.1 genannten Auskunft Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 DM (= 511,29 €) pro Verstoß nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen. an den Kläger durch die Nutzung des unter Punkt I.1 genannten streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Renault Megane, amtliches Kennzeichen WAF ER 679, Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 DM ( = 1.511,29 € ) nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2005 zu zahlen, an den Kläger durch die Nutzung des unter Punkt I.1 genannten streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen WAF DH 811, Schadensersatz in Höhe von 3000,00 DM ( =1.511,29 €) nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen. an den Kläger durch die Nutzung des unter Punkt I.1. genannten streitgegenständlichen Logos auf der unter den Domains http://dienstleistungen.freepage.de/derhausmeister, http://www.derhausmeister.net sowie http://www.derhausmeister.org. abrufbaren Web-Site pro festgestellten Verstoß Schadensersatz in Höhe von 14.000,00 DM= (7.158,06 €) nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen. an den Kläger für die unter der Domain http://dienstleistungen.freepage.de/derhausmeister befindliche Urheberrechtsverletzung "K w F" Schadensersatz in Höhe von 1000,00 DM (511,29€) und einem Strafzuschlag, der in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen, auf die vom Kläger verlangten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, gegen die ihm im Vertrag auferlegten Verpflichtungen verstoßen zu haben. Im einzelnen trägt er vor: Bei den verwendeten Aufklebern von einer Größe von 7,5 cm x 11,5 cm auf Liegenschaften, in denen Reinigungskräfte des Beklagten tätig seien und auf dem PKW Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen WAF ER 679 handele es ich um sogenannte Streuartikel, die von dem Vergleichsschluss nicht erfasst seien. Lediglich bei Außenwerbung sei nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleiches ein Copyrightvermerk anzubringen. Dies sei vor Vergleichsabschluss seinerzeit ausdrücklich erörtert worden. Autowerbung sei vom Vergleichsschluss nur erfasst, soweit es sich um großflächige werbewirksame Autowerbung handele. Dies sei bei den Aufklebern auf den PKW Renault Megane nicht der Fall. Bereits aus einer relativ kurzen Entfernung sei der Text nicht mehr erkennbar. Von ihm gehe keine Werbewirkung aus. Diese Auffassung habe auch die Beschwerdekammer des Landgerichtes Bielefeld vertreten mit dem der Beschluss des AG Bielefeld vom 11.10.2005 AZ 42 C 91/021 aufgehoben worden sei. Der Beklagte habe die Aufkleber an Reinigungsmaschinen angebracht, um sein Eigentum zu kennzeichnen. Es sei ihm nicht möglich zu sagen, wo der Aufkleber überall Verwendung gefunden habe, da er an Verteilerkästen etc. angebracht worden sei, um Hausbewohnern die Möglichkeit zu geben, seine Telefonnummer bei Bedarf in Erfahrung zu bringen. Von daher könne er auch gar keine Auskunft erteilen, da keine Vermerke über die Verwendung der Aufkleber existieren würden. Um etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem Weg zu gehen, der ihn seit Jahren systematisch mit der Behauptung verfolge, er verstoße gegen die vertraglichen Vereinbarungen, verwende er nunmehr nur noch Aufkleber mit dem Copyrightvermerk ohne hierzu verpflichtet zu sein.

Die Fahrzeugwerbung an dem PKW Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen WAF DH 811 bestehe aus bestehe aus reißfesten und selbstklebenden PVC Folien. Alle Buchstaben und Symbole seien einzelne Folien, die auf die Fahrzeugscheiben aufgebracht und einander zugeordnet werden müssten. Diese Arbeiten lasse er regelmäßig durch eine Fachfirma erledigen. Der Copyrightvermerk sei der Größe nach ausreichend, er wirke weder anstößig noch unprofessionell. Die Verwendung derartiger Materialien sei in der Autowerbung üblich. Dass die Folie am rechten Ende, die das Copyright enthalten würde, zerzupft sei, rühre daher, dass irgendjemand versucht habe, die Folie zu entfernen. Von den Fahrzeugscheiben seien diese Teile der Werbefolie, die das Copyright enthielten, unmittelbar vor Anfertigung der Klage entfernt worden. Dies sei bei Fahrzeugscheiben mittels eines Klingenschabers problemlos möglich. Der Beklagte sei unmittelbar am Tag vor Fertigung der Lichtbilder mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen und sei von Freunden angesprochen worden, warum die Copyrightvermerke an dem Fahrzeug kleben würden. Unmittelbar nachdem er das Fehlen bemerkt habe, habe er die Copyrightaufkleber ersetzen lassen. Ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, wenn von dritter Seite in sein Eigentum eingegriffen werde.

Die vom Kläger zitierten Internetseiten unter der Domain http.//dienstleistungen.freepage.de/derhausmeister würden nicht existieren. Es handele sich nicht um eine Domain des Beklagten. Freepage.de existiere seit ca. zwei Jahren nicht mehr. Es sei möglich, dass es sich um Onscreen-Ausdrucke handele aus Internetveröffentlichungen aus der Zeit vor Abschluss des Vergleiches. Denkbar sei auch, dass jemand die Internetseiten ins Netz gestellt habe. Bei Freepage handele es ich um eine kostenlose Möglichkeit Internetseiten ins Netz zu stellen. Der Beklagte habe alle Internetaktivitäten einem externen Dienstleister, der Fa. Herbort&Rottschäfer überlassen. Der Dienstleister betreue auch die Internetveröffentlichungen zu den Domains http://www.derhausmeister.net bzw. http://www.derhausmeister. Andere Internetveröffentlichungen gebe es nicht und habe er nicht veranlasst. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt diese Internetseite unter der oben genannten Website bei freepage eingestellt. Es sei für einen technisch versierten Anbieter unproblematisch, die Inhalte einer fremden Datei zu speichern und diese bei freepage einzustellen. Der Internetdienstleister habe keine Auskunft darüber geben können, welche Person eine solche Internetseite dort eingestellt habe.

K w F habe vor Begin der Streitigkeiten die allererste Internetseite für das Unternehmen des Beklagten gestaltet. Der Copyrightvermerk beziehe sich nicht auf das Logo sondern auf die Seite als solche. Der Copyrightvermerk schließe die Seiten als solche ab. Nach dem Vergleich sei bei der Umstellung der Internetseite dann die Internetseite mit dem Copyrightvermerk K w F gelöscht worden.

Der Schreibfehler im Namen des Klägers begründe keine Vertragsstrafe. Den Schreibfehler habe er berichtigen lassen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren 42 C 91/01 habe der Kläger am 13.11.2001 einen Ausdruck einer Internetseite vorgelegt, auf der derselbe Schreibfehler vorhanden gewesen sei, ohne dies zu beanstanden.

Im übrigen könne der Kläger die behaupteten Verstöße nicht addieren. Bzgl. der Autowerbung und bzgl. der Internetseite liege allenfalls je ein Verstoß vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist lediglich im zuerkannten Umfang begründet.

1.

Der Beklagte ist verpflichtet dem Kläger aus dem zwischen den Parteien am 2.10.2001 geschlossenen Vergleich Schadensersatz in Höhe von 511,29 € zu leisten wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen WAF DH 811. Unstreitig waren auf den beiden auf dem Fahrzeug angebrachten Schriftzügen "Der Hausmeister" kein Copyrightvermerk vorhanden, während auf der Heckklappe ein weiterer Schriftzug den Vermerk enthielt. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Beklagte damit gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich verstoßen mit der Folge, dass die im Vergleich für einen Verstoß vorgesehen Vertragsstrafe zu zahlen ist. Nach dem Inhalt des Vertrages hatte der Beklagte in der Autowerbung den Copyrightvermerk anzubringen. Dass es sich bei den Schriftzügen "Der Hausmeister" auf dem PKW Mercedes Vito um Autowerbung handelt, wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Beklagte ist auch der Verpflichtung den Copyrightvermerk anzubringen, schuldhaft nicht nachgekommen. Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, er sei noch am Tag vor dem Fehlen der Copyrightvermerke von Freunden gefragt worden, weshalb die Aufkleber überall angebracht seien; unmittelbar nachdem er das Fehlen bemerkt habe, habe er diese unverzüglich ersetzen lassen. Die Aufkleber seien offenbar von unbefugten Dritten entfernt worden. Zum einen ist das Vorbringen des Beklagten schon wenig plausibel. Er hätte, falls die Vermerke von Dritten entfernt worden wären, das Logo abdecken können.

Im übrigen genügen die angebrachten Copyrightvermerke nicht den Verpflichtungen aus dem Vergleich. Nach dem Inhalt des Vergleiches, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ergibt sich, dass der Copyrightvermerk in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Logos stehen und auch noch aus einer größeren Entfernung deutlich sichtbar sein muss. Ferner hat sich der Vermerk auf das Gesamtlogo zu beziehen (so auch Beschluss des LG Bielefeld vom 2.7.2002 AZ 25 T 379/02). Dem genügen die angebrachten Vermerke nicht. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, eine Firma mit der Außenwerbung beauftragt zu haben. Für die Erfüllung der im Vergleich enthaltenen Verpflichtung ist er allein verantwortlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt jedoch nur ein zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtender Verstoß vor. Die Argumentation des Klägers richtet sich allein nach urheberrechtlichen Gesichtspunkten. Die Parteien haben vorliegend jedoch ihre Streitigkeiten, die sich auf Urheberechte des Klägers bezogen, den im Vergleich enthaltenen Regelungen unterworfen und eine Vertragsstrafe gem. § 339 BGB vereinbart.

Vorliegend ist schon fraglich, ob nicht eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, so dass wegen Vorliegens nur eines Verstoßes die Strafe ohnehin nur einmal anfallen würde. Letztlich ergibt sich jedoch nichts anderes, wenn man mehrere selbstständige Verstöße annehmen würde. Ob bei mehrmaligen Verstößen die Strafe einmal oder mehrfach anfällt, ist eine Frage der Auslegung (BGH NJW 2001, 2622). Dabei ist auf die allgemeinen für eine Vertragsauslegung geltenden Grundsätze abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) wird sich regelmäßig ergeben, dass nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, die Vertragsstrafe nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragstrafen für jeden Einzelakt wird von den Vertragsparteien in der Regel nicht gewollt sein (BGH a.a.O.). Nach interessengerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass die Parteien für fehlende Copyrightvermerke bei dem streitgegenständlichen Logo auf Fahrzeugen des Beklagten nur jeweils einen Verstoß pro Fahrzeug angenommen hätten und nicht jeden fehlenden Copyrightvermerk als selbstständigen Verstoß geahndet hätten. Dafür spricht bereits die gleichartige Begehungsweise und das geringe "wirtschaftliche Gewicht der Einzeltaten".

2.

Der Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger durch die Nutzung des streitgegenständlichen Logos auf den Websites http://dienstleistungen.freepage.de/derhausmeister./ und http://www.derhausmeister.net bzw. http://derhausmeister.org Schadensersatz in Höhe von 511,29 € zu zahlen. Unstreitig fehlte auf den Websites der Copyrightvermerk.

Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Websites existierten. Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, er habe die Websites nicht zu verantworten, unbefugte Dritte hätten diese ins Internet gestellt und er habe seine Internetaktivitäten einem Dienstleister überlassen. Der Beklagte ist für die Internetseiten selbst verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass Seite entweder mit dem Copyrightvermerk versehen werden oder gelöscht werden. Sein Vorbringen, "unbefugte Dritte" hätten die Seiten ins Internet gestellt, ist mehr als unwahrscheinlich, da dafür auch nicht das geringste Motiv erkennbar ist.

Soweit der Kläger auf den Websites den Copyrightvermerk mit einem Schreibfehler versehen war und der Nachname des Klägers statt mit einem "t" mit zwei "tt" geschrieben worden ist, ist bereits fraglich, ob insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, nur bei diesem ist die Vertragsstrafe verwirkt, vorliegt.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da das Gericht die Verstöße als eine rechtliche Einheit ansieht und somit nur einen Verstoß annimmt, der zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet.

Es kann dahinstehen, ob nicht bereits eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Wie bereits dargelegt, ist auch bei Annahme mehrere Verstöße nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig von einer rechtlichen Einheit auszugehen. Dafür spricht vorliegend neben der gleichartigen Begehungsweise und dem geringen wirtschaftlichen Einzelgewicht, dass ansonsten die Summierung der Vertragsstrafen zu einer nicht angemessenen Schadensersatzforderungen führen würde. Demgegenüber besteht kein dem entgegenstehende besonderes Sicherungsinteresse des Klägers. Die wenn auch geringe Vertragsstrafe ist geeignet den Beklagten von weiteren Verstößen abzuhalten, zu denen es in der Folgezeit auch unstreitig nicht mehr gekommen ist.

3.

Hinsichtlich des Copyrightvermerkes "K w F" auf der Website http://dienstleistungen.freepage.de/derhausmeister./ hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten in Höhe von 511,29 €. Das Gericht geht hier von einem eigenständigen Verstoß aus. Denn im Gegensatz zu den fehlenden Copyrightvermerken liegt hier eine andere Eingriffsintensität vor. Der Beklagte erweckt den Eindruck, Urheber des streitgegenständlichen Logos sei K w F und nicht der Kläger. Zwar kann der Beklagte kennzeichnen, dass K w F, wie er vorträgt, die Internetseite gestaltet hat. Trotzdem hat der Beklagte dafür zu sorgen, dass der streitgegenständliche Copyrightvermerk auf den Internetseiten angebracht wird. Hierzu hatte er sich ausdrücklich im Vergleich verpflichtet. Durch Anbringung des Copyrightvermerkes "K w F" wird nun für den objektiven Betrachter der Eindruck erweckt, nicht nur die Internetseite sondern auch das streitgegenständliche Logo sei von diesem entworfen worden.

Einen Strafaufschlag vermochte das Gericht jedoch nicht zuzubilligen. Es kann dahin stehen, ob ein solcher nach Urheberrecht zuzuerkennen wäre. Denn Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist allein der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich, der pro Verstoß eine Vertragsstrafe von 1.000,00 DM (511,29 €) vorsieht, ohne dass die Möglichkeit bestünde diese zu erhöhen. § 343 BGB sieht lediglich eine Herabsetzung einer Vertragsstrafe, nicht jedoch eine Erhöhung vor.

Den Ansprüchen des Klägers stehen auch nicht die Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 890 ZPO entgegen. Denn bei Verstößen gegen die in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung kann der Gläubiger gleichzeitig die vereinbarte Vertragsstrafe einfordern und den Antrag nach § 890 ZPO stellen (BGH NJW 1998, 1138).

4.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz hinsichtlich der auf Liegenschaften verwendeten Aufkleber. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen WAF ER 679.

Insoweit hat der Beklagte gegen die im Vergleich enthaltenen Pflichten nicht verstoßen. Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aufklebern, die auf den mit der Klageschrift überreichten Lichtbildern des PKW Renault Megane zu sehen sind, weder um Autowerbung noch um stationäre Außenwerbung, sondern um dem Beklagten nach dem Vergleich gestattete übliche Nutzung im allgemeinen Geschäftsverkehr auch zu Werbezwecken. Soweit der Kläger bestritten hat, dass es sich bei den vom Beklagten überreichten Aufklebern um die in den Liegenschaften verwendeten handelt, hätte er dafür den Gegenbeweis zu erbringen.

Die streitgegenständlichen Aufklebern sind von weitem zwar als Aufkleber zu erkennen, jedoch nicht zu identifizieren. Von ihnen geht daher keine stationärer Außenwerbung oder Autowerbung vergleichbare Wirkung aus. Sie sind vielmehr Visitenkarten vergleichbar, deren Nutzung mit dem streitgegenständlichen Logo dem Beklagten ausdrücklich gestattet worden ist.

5.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I S. 1, II, 286 I S. 1 BGB. Mit Schreiben vom 10.11.2005 ist der Beklagte seitens des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz unter Fristsetzung zum 17.11.2005 aufgefordert worden, so dass er sich mit Fristablauf in Verzug befand.

Des gleichen hat der Beklagte als Verzugsschaden die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu ersetzen.

Die Höhe des Zinssatzes folgt aus dem Gesetz.

6.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Degner






LG Bielefeld:
Urteil v. 29.08.2007
Az: 4 O 293/06


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