Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. September 2008
Aktenzeichen: 37 O 103/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.09.2008, Az.: 37 O 103/07)

Tenor

I.

1.a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Schuhe anzubieten und / oder zu vertreiben, wenn diese mit zu Gunsten der Firma A geschützten Marken, nämlich dem Wortzeichen "B" und / dem Bildzeichen "C" und / oder dem Kombinationszeichen bestehend aus dem Wortzeichen "B" und dem Bildzeichen "C" und / oder dem "D" versehen sind und eine Genehmigung der Firma A zur Verwendung dieser Zeichen auf den Schuhen nicht vorliegt.

b) Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter I. 1. a) titulierte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird an organschaftlichen Vertretern vollstreckt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände gemäß Antrag zu 1.a) zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Preis, zu welchem sie die Schuhe bezogen und über den Preis, zu welchem sie die Schuhe abverkauft hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag 1.a) beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Schuhe gemäß Ziffer 1.a) dieses Antrages zu vernichten.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ist ein unter dem Aktenzeichen 37 O 96/07 Landgericht Düsseldorf geführtes Verfügungsverfahren vorausgegangen.

Die Klägerin ist einer der großen deutschen Schuh-, Sportschuh-, Sportartikel- und Lifestyleproduktehersteller.

Sie ist alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Wortzeichens B und des Kombinationszeichens bestehend aus dem Wortzeichen "B" und dem Bildzeichen "C"

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten"

gemäß Eintragungsurkunde Nr. E des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Das Zeihen ist unter der Nr. E, auf die die Klägerin zunächst abgestellt hat, auch für Dienstleistungen geschützt.

Die Klägerin ist alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Bildzeichens "C", eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. F:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten"

Die Klägerin ist schließlich alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des "D", mehrfach markenrechtlich geschützt, u.a. auch gemäß Eintragung Nr. G des DPMA:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten"

Die Beklagte betreibt einen Großhandel u.a. mit Schuhen und beliefert zumindest auch die H (nachfolgend: H), in Düsseldorf.

Die Klägerin behauptet, die genannten Zeichen würden von ihr ständig genutzt und seien jeweils ordnungsgemäß verlängert worden. Dieser Vortrag ist lediglich im Hinblick auf die rechtserhaltende Benutzung des „D“ streitig.

Die Klägerin behauptet weiter, am 8. November 2007 habe der Zeuge I in der H - Filiale J unter anderem die auf den als Anlagenkonvolut K7 vorgelegten Fotos abgebildeten Schuhe erworben. Bei diesen Schuhen handele es sich um „Fälschungen“, d. h. um Sportschuhe minderer Qualität, auf denen ohne ihre Zustimmung die zu ihren Gunsten geschützten Zeichen angebracht seien. Außerdem seien die Schuhe - als solches unstreitig - nicht mit einem Sicherheitsetikett versehen, mit dem sie alle von ihr vertriebenen Original - Schuhe versehe. Die in Rede stehenden Schuhe habe die Beklagte an die H geliefert, wie sich insbesondere aus der EAN (International Article Number, früher: European Article Number) ergebe, mit der die Schuhe auf dem Kaufbelege (vgl. Anlage K6) bezeichnet seien und die auch auf den Etiketten der Schuhe angebracht sei, was als solches von der Beklagten nicht bestritten wird.

Wegen der Ausführungen der Klägerin zu einem weiteren Testkauf vom 4. Oktober 2007, bei dem sie ebenfalls von der Beklagten gelieferte „gefälschte“ Schuhe erworben haben will, wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. Februar 2008 (dort S. 6 ff. = GA 72 ff.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die rechtserhaltende Benutzung der Bildmarke Nr. G (D) durch die Klägerin mit Nichtwissen. In gleicher Weise bestreitet sie den Sachvortrag der Klägerin zu dem Testkauf vom 4. Oktober 2007. Im Termin zur mündlichen Beweisaufnahme vom 26. Juni 2008 hat der Beklagtenvertreter erklärt, er könne sich nicht dazu erklären, ob es sich bei den Schuhen, die auf den Fotos Anlage K7 abgebildet seien und die im Termin körperlich vorlagen, um Fälschungen handele.

Die Beklagte meint, der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil sie auf eine Abmahnung der Klägerin vom 27. November 2007 (vgl. LSG5 = GA 51 ff.), die den Vertrieb von für den kanadischen Markt bestimmter Schuhe im europäischen Wirtschaftsraum zum Gegenstand hatte, die als LSG6 (vgl. GA 59 ff.) vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Diese Erklärung erstrecke sich auf alle Schuhe, die nicht mit dem Sicherheitsetikett der Klägerin versehen seien. Dies hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 28. Januar 2008 (dort S. 10 = GA 31) ausdrücklich erklärt. Sie hält darüber hinaus den Klageantrag zu 1. für nicht hinreichend bestimmt und deshalb für unzulässig.

Sie behauptet, die auf den Fotos Anlage K7 abgebildeten Schuhe seien nie in ihrem Besitz gewesen und von ihr nicht an die H geliefert worden. Allein die auf sie hinweisende, auf den Etiketten angebrachte EAN - Nummer sei kein Beweis dafür, dass die Schuhe von ihr geliefert worden seien. Derartige Etiketten könnten leicht von einem Schuh abgelöst und an einem anderen Schuh angebracht werden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2008, die gesamten für ihren Geschäftsbetrieb erforderlichen Logistikleistungen würden durch die M erbracht. Sie selbst - in Person ihres Geschäftsführers und der bei ihr als einzige weitere Arbeitskraft beschäftigten Aushilfe - kämen mit den von ihr, der Beklagten, vertriebenen Waren körperlich nicht in Kontakt.

Das Gericht hat Beweis erhoben, gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 26. Mai 2008 (vgl. GA 135 ff.). Auf den zu der Beweisfrage II. 2.a des Beschlusses von ihr benannten Zeugen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 verzichtet (vgl. GA 284).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26. Juni 2008 (GA 235 ff.) verwiesen.

Im Termin lag die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 37 O 96/07 Landgericht Düsseldorf zu Informationszwecken vor - insoweit nicht protokolliert. Insbesondere lag das im einstweiligen Verfügungsverfahren als Anlage AST17 zur Akte gereichte Paar Schuhe vor, welches auf den Fotos der Anlage K7 abgebildet ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Der Klageantrag zu 1. ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässg. Der Unterlassungsantrag ist vielmehr hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

a) Der Umfang in dem ein Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform bzw. eine von ihr abgeleitete, zulässigerweise verallgemeinerte Fassung zu bezeichnen hat, wird insbesondere von der spezifischen Art des zu verbietenden Handelns und der Möglichkeit geprägt, dieses in detaillierter Form so zu umschreiben, ohne dass das Unterlassungsgebot leerläuft bzw. der Gläubiger faktisch gezwungen ist, ständig wegen jeder einzelnen Verletzungshandlung erneut einen Unterlassungstitel zu beantragen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird der gestellte Unterlassungsantrag den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. Die Klägerin bedient sich im Wege zulässiger Verallgemeinerung eines Antragswortlauts, der es ihr ermöglicht, auch künftige Verletzungsformen in den Verbotsumfang mit einzubeziehen. Sie ist aus Rechtsgründen nicht gehalten, ihren Anspruchsumfang - sei es beispielhaft, sei es einschränkend - nur auf die konkrete Verletzungsform zu beziehen. Das Rechtsschutzziel der Verhinderung des Vertriebs von Produktfälschungen lässt sich nur durch einen Antrag unter Verwendung der allgemeinen Formulierung " und eine Genehmigung der Firma A zur Verwendung dieser Marken auf den Schuhen nicht vorliegt " angemessen erreichen. Anders als etwa in Fällen wettbewerbswidriger Werbung, bei denen ganz bestimmte Ausprägungen die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründen und als solche auch konkret benannt werden können bzw. müssen, ist im Falle der Markenpiraterie die Fälschung als solche - und damit die fehlenden Einwilligung des Markeninhabers - Angriffsziel. Soweit der Verletzungsfall nicht bereits anhand eines konkreten Merkmalskatalogs eines Unterlassungstenors, sondern erst im Rahmen einer anhand des Einzelfalls vorgenommenen Überprüfung festgestellt werden kann, lässt sich eine "Verlagerung in das Vollstreckungsverfahren" aus der Natur der Sache letztlich nicht vermeiden (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2001, 3 U 304/00).

b) Der Antrag ist auch nicht deswegen unbestimmt, weil in ihm die Aktenzeichen nicht angegeben werden, unter denen die in Rede stehenden Marken der Klägerin registriert sind. Der Antrag ist insoweit jedenfalls auslegungsfähig und welche Marken gemeint sind, lässt sich der hierfür heranzuziehenden Klagebegründung unschwer entnehmen.

c) Auch die Verwendung des Begriffes „Genehmigung“ statt des Begriffs „Zustimmung“ (vgl. § 14 Abs. 2 MarkenG) lässt den Antrag nicht unbestimmt erscheinen.

d) Gleichzeitig wird aus der Antragsfassung hinreichend deutlich, dass sich die geforderte „Genehmigung“ nicht auf den Vertrieb von Schuhen, sondern auf die Verwendung der Marken der Klägerin bezieht.

II.

1. Der Klageantrag zu 1. ist begründet, weil die Klägerin von der Beklagten aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG die beantragte Unterlassung beanspruchen kann.

a) In diesem Zusammenhang kann die Beklagte die rechtserhaltende Benutzung des so genannten „D“ durch die Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 (GA 215 ff., GA 220 ff.) abweichende Gestaltungen belegt. Dieser Sachvortrag reicht aber angesichts der nachgewiesenen und unbestrittenen Aufmachung der Schuhe der Modellreihen „K“ bzw. „L“ (vgl. Anlage K5) der Klägerin nicht aus, um die rechtserhaltende Bnutzung des in Rede stehenden Zeichens durch die Klägerin substantiiert in Abrede zu stellen.

b) Der Klageantrag zu 1. ist auch nicht deshalb ohne Weiteres unbegründet, weil die Beklagte durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 6. Dezember 2007 (vgl. Anlage LSG6 = GA 29 ff.) in Verbindung mit der Erklärung in der Klageerwiderung (vgl. dort S. 10 = GA 31 oben), die zu vermutende Wiederholungsgefahr eines markenrechtswidrigen Verhaltens beseitigt hätte. Denn dazu reichen die abgegebenen Erklärungen - insbesondere die in der Klageerwiderung - nicht aus, weil sie dem beründeten Klageantrag zu 1. nicht voll entsprechen. Die Beklagte hat sich mit der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung nicht verpflichtet, die Verwendung der in Rede stehenden Marken der Beklagten ohne deren Zustimmung zu unterlassen.

c) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte die im einstweiligen Verfügungsverfahren als Anlage AST17 überreichten Schuhe, die auf den Fotos der Anlage K7 abgebildet sind, an die H geliefert hat (aa). Darüber hinaus ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass diese Schuhe ohne die Zustimmung der Klägerin mit ihren Markenzeichen versehen wurden, es sich als mit anderen Worten um „Fälschungen“ handelt (bb).

aa) Unbestritten sind die Etiketten der Schuhe mit der die Beklagte als Lieferantin ausweisende EAN - Nummer versehen (vgl. dazu auch den Hinweis in der prozessleitenden Verfügung vom 5. Februar 2008 = GA 62).

Die Beweiswirkung dieser Indiztatsache hat die Beklagte nicht entscheidend zu entkräften vermocht. Zwar erscheint es theoretisch möglich, dass die mit der EAN - Nummer versehenen Etiketten ausgetauscht werden. Aber Umstände, die es rechtfertigen würden, die Möglichkeit eines solchen Tauschs im Entscheidungsfall ernsthaft in Betracht zu ziehen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Ungeeignet sind in diesem Zusammenhang die Aussagen der auf Antrag der Beklagten angehörten Zeuginnen, denen das Gericht durchaus Glauben schenkt. Ihre Aussagen sind deswegen ungeeignet, die fehlende Lieferanteneigenschaft der Beklagten zu belegen weil die Zeuginnen nicht bei der Beklagten selbst beschäftigt sind, sondern- wie sich bei der Beweisaufnahme herausgestellt hat - bei einem externen Dienstleister, der M. Es kann ersichtlich nicht ausgeschlossen werden, dass außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Zeuginnen und ihres Arbeitgebers Schuhe im Auftrag der Beklagten an die H geliefert wurden. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene neue Sachvortrag ist gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Der ihr im Termin bewilligte Schriftsatznachlass bezog sich auf die Ausführungen im letzten Schriftsatz der Klägerin und - im Sinne einer Beweiswürdigung - auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der in Rede stehende vollständig neue Sachvortrag der Beklagten ist danach nicht zu berücksichtigen.

Nach der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeuge I steht darüber hinaus einerseits fest, dass er die Schuhe bei der H - Filiale in J erworben und sie unmanipuliert bei der Klägerin - der die Beklagte ausdrücklich keine Manipulation unterstellt - abgeliefert hat. Da zudem weder dargelegt ist, dass und unter welchen Umständen die H Schuhe mit einer auf den falschen Lieferanten hinweisenden EAN - Nummern akzeptieren würde und da auch nicht dargelegt ist, dass Manipulationen der von der Beklagten angedeuteten Art von der H selbst oder während deren Sachherrschaft vorgenommen worden sein könnten, belegt die auf den Schuhen angebrachte EAN - Nummer, dass die Schuhe von der Beklagten an die H geliefert wurden.

bb) Dass es sich bei den Schuhen gemäß Anlagen AST17 und K7 um „Fälschungen“ handelt, ist der Entscheidung als unbestritten zugrunde zu legen, da der Wille der Beklagten, diesen Umstand bestreiten zu wollen, aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nicht hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Sich hierzu deutlich zu äußern, wäre umso mehr veranlasst gewesen, weil diese Schuhe bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren und ihre Unechtheit von Beklagen schon damals nicht ernsthaft bestritten wurde. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 26. Juni 2008 ist gemäß § 296 ZPO verspätet.

II.

Die Klageanträge zu 2., und 5. sind aus §§ 18, 19 UWG begründet.

Der Klageantrag zu 4. ist aus § 14 Abs. 6 UWG in Verbindung mit § 256 ZPO zulässig und begründet. Der Antrag zu 3. ist aus § 14 Abs. 6 UWG in Verbindung mit § 242 BGB gerechtfertigt.

Das für die Verurteilung der Beklagten erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass für die Entscheidung - wie ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die Beklagten die in Rede stehenden Schuhe an die H geliefert hat.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 As. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird mangels näherer Anhaltspunkte auf den im Tenor ausgeworfenen Betrag geschätzt.

IV.

Streitwert: € 400.000,00.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.09.2008
Az: 37 O 103/07


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