Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juli 1996
Aktenzeichen: 4 O 184/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.07.1996, Az.: 4 O 184/96)

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

die Geschäftsbezeichnung "A" zu verwenden, insbesondere wenn dies zugleich mit den Kennzeichnungsmitteln

1. des Spielkartenkopfes "Dame",

2. des Spielkartenkopfes "König",

3. der an der Außenfassade der von der Antragsgegnerin betriebenen Spielhalle angebrachten roten senkrechten Balken geschieht.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60 %.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt seit 1985 in B und Umgebung eine Vielzahl von Spielhallen unter der Bezeichnung "C". Eine von diesen mittlerweile 22 Spielhallen befindet sich in der D. An allen von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen ist ein Schild angebracht mit der Bezeichnung "C" sowie den Spielkartenköpfen "Dame" und "König". Zudem sind einige der Schaufensteranlagen in ihren Betrieben mit Aufklebern der Farbkombination grün, blau und rot sowie deren Fassaden teilweise mit senkrechten roten Balken versehen.

Die Antragsgegnerin betreibt auf der E eine am 15. März 1996 eröffnete Spielhalle unter der Bezeichnung "F". Zudem befinden sich Abbildungen der Spielkartenköpfe Dame und König auf der Fassade, die in ihrer Ausgestaltung jedoch von den von der Antragstellerin verwendeten Spielkartenköpfen abweichen. Die Fassade weist darüber hinaus einen roten senkrechten Balken auf.

Kurz vor der Eröffnung des Ladenlokals, am 27. Februar 1996, erfuhr die Antragstellerin durch eine ihrer Mitarbeiterinnen von der Spielhalle der Antragsgegnerin. Einen Hinweis auf den Betreiber des Gewerbes war dem Ladenlokal zu diesem Zeitpunkt nicht zu entnehmen. Auf die Gewerbemeldeamtsanfrage vom 11. März 1996 brachte die Antragstellerin durch eine am 26. April 1996 zugegangene Auskunft die Antragsgegnerin als Betreiberin des Spielhallenbetriebes in Erfahrung und mahnte sie mit Einschreiben vom 29. April 1996 erfolglos ab.

Die Antragstellerin sieht sich in ihrer Bezeichnung "C" durch die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung "F" beeinträchtigt. Sie macht geltend, ihre geschäftliche Bezeichnung habe zumindest in B einen erheblichen Bekanntheitsgrad erlangt. Mit dem Schlagwort "C" und den Spielkartenköpfen "Dame" und "König" betreibe sie seit Beginn der Bundesligasaison 1992/1993 Bandenwerbung im G und verteile kostenlose Schirme und Auflagekissen, die u.a. mit den Worten "Jetzt 20 mal in B, Spielen und Gewinnen, C" versehen seien. Darüber hinaus verschenke sie seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 1985 verschiedene Werbepräsente und werbe in dem lokalen Sender "Radio B" mit gesungenen und gesprochenen Spots. Die von der vorgenannten Rundfunkanstalt ausgestrahlte Sendung "Samstag abend" werde von ihr ebenfalls unter Verwendung der Bezeichnung "C" präsentiert und moderiert. Insgesamt würden monatlich mehr als 400 ihrer Werbespots von Radio B ausgestrahlt.

Nachdem die Antragstellerin am 28. Mai 1996 zunächst vor dem Landgericht B - Kammer für Handelssachen - den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, 1) die Geschäftsbezeichnung "F" oder eine andere Geschäftsbezeichnung, die blickfangmäßig die Begriffe "H" und "I" herausstellt, zu führen, 2) als Zeichen die Spielkartenköpfe "Dame" und "König" zu verwenden, 3) die Außenfassade der von ihr betriebenen Spielhalle/n mit roten senkrechten Balken in der durch die dieser Schrift in A 1 und A 2 beigefügten Lichtbilder dokumentierten oder einer ähnlichen Weise zu gestalten, hat sich das Landgericht B mit Beschluss vom 29. Mai 1996 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das für Kennzeichenrechtsstreitigkeiten zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Antrag fehle es bereits an dem notwendigen Eilbedürfnis. Es fehle auch an einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Antragstellerin und der angegriffenen Bezeichnung. Die Begriffe seien zwar gleichartig, unterschieden sich aber im Wesentlichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - mit dem nunmehr gestellten Antrag - begründet.

Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung verpflichtet, da sie sich zur Bezeichnung ihres Spielhallenbetriebes der geschäftlichen Bezeichnung "F" bedient und damit die Gefahr von Verwechslungen mit der für die Antragstellerin geschützten Bezeichnung "C" begründet hat, §§ 15 Abs. 2 und 4, 5 MarkenG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 16 UWG liegt Verwechslungsgefahr bei geschäftlichen Bezeichnungen vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Waren oder Leistungen stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden irgendwelche wirtschaftlichen Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, dass, je höher die Kennzeichnungskraft ist und je näher die Branchen einander sind, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, desto weniger ähnlich die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sein müssen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR, 1966, 267 (269) - White Horse; GRUR 1975, 606 (609) - IFA; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (864) - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rn. 362). Stehen sich mehrteilige Kennzeichnungen gegenüber, kommt es darauf an, ob ihre nach dem Gesamteindruck jeweils prägenden Bestandteile miteinander verwechslungsfähig sind (BGH GRUR 1991, 319, 320 - Hurricane). Diese zu § 16 UWG entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG. Insoweit kann an die bisherige Rechtsprechung nahtlos angeknüpft werden (vgl. Amtl. Begr.., BT-Drs. 12/6581, S. 76, r. Sp.).

1. Allein kennzeichnender Teil der Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin ist neben dem nicht kennzeichenkräftigen Rechtsformzusatz "GmbH" der Bestandteil "C", der sich auch als Firmenschlagwort anbietet, da er als am Firmenanfang stehender und deshalb im Verkehr besonders beachteter Teil besonders geeignet ist, als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Antragstellerin verwendet zu werden. Er verfügt über normale Kennzeichnungskraft. Denn die gewählte Kombination der Elemente "Ihr" mit "I" und "H", die für sich allein genommen beschreibenden Charakter besitzen mögen, zu einem zusammengesetzten Begriff begründet bereits eine gewisse Kennzeichnungskraft, die aufgrund der von der Antragstellerin im einzelnen dargelegten und durch die vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemachten Werbung und Verbreitung zumindest regionale Verkehrsdurchsetzung und Verkehrsgeltung erfahren hat, durch die die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagwortes "C" zu jedenfalls normaler Kennzeichnungskraft erstarkt ist. Da es auf die Wirkung der Kombination, insbesondere der Bestandteile "I" und "H" ankommt, ist die Kennzeichnungskraft des Schutz beanspruchenden Firmenbestandteiles nicht dadurch geschwächt, dass auch andere Spielhallenunternehmen sich zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer Kennzeichnung bedienen, die ebenfalls aus verschiedenen beschreibenden Elementen bestehen und dabei allein den Bestandteil "H" enthalten, wie zum Beispiel "J" oder "Spiel-H".

2. Da beide einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zur Kennzeichnung eines Spielhallenbetriebes verwendet werden, ist von Branchenidentität auszugehen.

3. Die vor dem Hintergrund normaler Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung und Branchenidentität der Unternehmen nur noch geringen Anforderungen, die an die markenrechtlich erforderliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu stellen sind, damit Verwechslungsgefahr gegeben ist, werden im Streitfall erfüllt. Entscheidend ist insoweit der Gesamteindruck, den der Verkehr von den zu vergleichenden Bezeichnungen gewinnt, wobei zu beachten ist, dass ihm die Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede (vgl. BGH, GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana). Danach tritt im Vergleich der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen "C" und "F" die in beiden Bezeichnungen übereinstimmend vorhandene Kombination der beiden Elemente "I" und "H" bei der Beurteilung in den Vordergrund. Verstärkt wird dies dadurch, dass diese Elemente bei der angegriffenen Bezeichnung am jeweiligen Wortanfang stehen, wo ihnen nach einem vom BGH mehrfach gebildeten Erfahrungssatz regelmäßig größere Bedeutung beigemessen wird als am Wortende (vgl. BGH GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal m.w.N.). Diese beiden Wortbestandteile werden anders als bei der geschützten Bezeichnung, bei der sie zu einem Begriff "C" zusammengesetzt sind, bei der angegriffenen Bezeichnung zwar ergänzt zu "K" einerseits und "L" andererseits, doch haben diese Zusätze innerhalb der angegriffenen Gesamtbezeichnung weder für den Sinngehalt noch für die Klangwirkung eine derart prägende Wirkung, dass die beiden Bezeichnungen gemeinsamen Elemente "I" und "H" in der Gesamtbezeichnung untergehen. So ist "H" dem Sinngehalt nach lediglich die Abkürzung von "L", so dass dieser Ergänzung schon von daher keine nennenswerte Bedeutung beigemessen werden kann. Dem "I" zu "K" ergänzenden Bestandteil "M" kommt im Rahmen des Gesamteindrucks letztlich auch keine diesen prägende Bedeutung zu. Nichts anderes gilt für das Personalpronomen "ihr" im Vergleich zum Artikel "der".

4. Da die Antragsgegnerin demgemäß ein mit dem für die Antragstellerin geschütztes Firmenschlagwort ähnliches Zeichen in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der für die Klägerin geschützten Bezeichnung hervorzurufen, ist sie ihr aus § 15 Abs. 4 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet. Der in den Tenor antragsgemäß aufgenommene "insbesondere"-Teil enthält lediglich eine nähere Beschreibung der angegriffenen Ausgestaltung.

II.

Diesen Anspruch kann die Antragstellerin auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, da die auch für das Kennzeichenrecht geltende Vermutung der Dringlichkeit, § 25 UWG, von der Antragsgegnerin nicht widerlegt wurde. Da es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von der Verletzung ankommt und die Antragstellerin dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass ihr Geschäftsführer von der Existenz der Spielhalle der Antragsgegnerin erst am 27. Februar 1996 Kenntnis erlangt hat, kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte durch eigenes Zuwarten gezeigt, dass ihr die Sache nicht dringlich sei. Den von der Kenntnis bis zum Eingang der einstweiligen Verfügung vergehenden Zeitraum hat die Antragstellerin ebenfalls plausibel, und ohne dass dies als verzögerliche Behandlung anzusehen sein könnte, damit erklärt, dass sie sich zunächst den Namen und die Anschrift der Antragsgegnerin beim Gewerbemeldeamt beschaffen musste und diese dann zunächst erfolglos abgemahnt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO analog.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.07.1996
Az: 4 O 184/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1612cd3a367c/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-Juli-1996_Az_4-O-184-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share