Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 15. November 2011
Aktenzeichen: M 5 K 10.4685

(VG München: Urteil v. 15.11.2011, Az.: M 5 K 10.4685)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das VG München hat mit Urteil vom 15. November 2011 (Aktenzeichen M 5 K 10.4685) entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin, die als Beamtin und anschließend als Richterin tätig war, hatte gegen den Bescheid der Beklagten, in dem ihre Erfahrungszeiten für die Stufenfestsetzung ihres Grundgehalts berücksichtigt wurden, Widerspruch eingelegt. Die Klägerin begründete den Widerspruch damit, dass bestimmte Tätigkeiten, die sie vor ihrer Anstellung beim Gericht ausgeübt hatte, nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem argumentierte sie, dass der Abzug von Erfahrungszeiten nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Bescheide der Beklagten rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung bestimmter Tätigkeiten führte das Gericht aus, dass diese Zeiten laut Gesetz nicht für die Zulassung zur Laufbahn als technisches Mitglied am Gericht erforderlich seien und daher bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden müssten. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Soll-Vorschriften in der Regel eine strikte Bindung für den Regelfall darstellen und Abweichungen nur in atypischen Fällen zulassen. Daher sei die Mindestberufserfahrung im Bereich der Naturwissenschaften für technische Mitglieder am Gericht grundsätzlich erforderlich und müsse bei der ersten Stufenfestsetzung außer Betracht bleiben. Aufgrund dieser Argumentation wies das Gericht die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Stufe in der Besoldung habe. Die Klägerin wurde außerdem dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG München: Urteil v. 15.11.2011, Az: M 5 K 10.4685


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war zunächst vom € Juli 2000 - bis € Oktober 2008 als Beamtin beim €amt (€), danach von €. Oktober 2008 bis € Oktober 2009 als Richterin kraft Auftrags beim €gericht tätig, bevor sie am € November 2009 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur Richterin am €gericht ernannt wurde.

Mit Bescheid vom € Januar 2010 setzte die Beklagte ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 5 unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten von 13 Jahren und 3 Monaten fest. Folgende Tätigkeitszeiten wurden als Erfahrungszeiten berücksichtigt:

- Tätigkeit als Doktorandin an der Universität in € von 3 Jahren und 8 Monaten (€1993 - €1997)

- Tätigkeit als med.-wiss. Mitarbeiterin im Außendienst der € von 11 Monaten (€1997 - €1998)

- Tätigkeit als Projektmanagerin bei der € GmbH € von 1 Jahr und 10 Monaten (€1998 - €2000)

- Tätigkeit als Beamtin beim € von 8 Jahren, 3 Monaten und 27 Tagen (€.2000- €.2008)

- Tätigkeit als Richterin kraft Auftrags beim €gericht von 1 Jahr und 4 Tagen (€.2008 - €2009)

Insgesamt ergaben sich dadurch Erfahrungszeiten von 13 Jahren, 32 Monaten und 31 Tagen, d.h. insgesamt von 15 Jahren und 9 Monaten. Hiervon zog die Beklagte Erfahrungszeiten von 2 Jahren und 6 Monaten ab, da diese allgemein Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn für den höheren Dienst seien.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom € März 2010 Widerspruch einlegen, den sie mit weiterem Schriftsatz vom €. Juli 2010 begründete. Zum einen seien die Zeiten aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Klägerin, insbesondere die Tätigkeiten beim € und bei der € sowie bei der € GmbH, nicht berücksichtigt worden. Zum anderen sei eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Erfahrungszeiten von 2 Jahren und 6 Monaten nicht ersichtlich. § 21 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) regle nur die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und nicht die Frage der Anerkennung von Tätigkeitszeiten im Rahmen der Stufenfestsetzung nach §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). § 21 BLV könne daher im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 28 Abs. 1 BBesG keine Anwendung finden.

Mit Bescheid vom € August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien sowohl die Erfahrungszeiten der Klägerin beim € und bei den Firmen € GmbH und € AG berücksichtigt worden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BBesG müssten jedoch bei der ersten Stufenfestsetzung (vorliegend wegen des Wechsels der Klägerin von der A- in die R- Besoldung) Zeiten einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit dann außer Betracht bleiben, wenn sie Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn seien. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn als technisches Mitglied am €gericht sei gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. § 26 Abs. 3 des Patentgesetzes (PatG) neben dem einschlägigen Bildungsabschluss eine mindestens 5-jährige Tätigkeit im Bereich der Naturwissenschaften. Dies sei eine gesetzliche Sonderregelung für die Laufbahn der €prüfer, die den Vorschriften der BLV, insbesondere § 21 BLV vorgehe, weshalb bei technischen Mitgliedern am €gericht grundsätzlich 5 Jahre hauptberuflicher Tätigkeit bei der ersten Stufenfestsetzung unberücksichtigt bleiben müssten. Allerdings eröffne § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBesG abzuweichen, sofern für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Sonderlaufbahn des § 26 Abs. 3 PatG im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen worden. Das Bundesministerium des Innern habe mit Erlass vom 3. März 2008 zugestimmt, dass der Anteil an beruflichen Erfahrungszeiten, der die allgemein laufbahnrechtlich notwendigen Zeiten von 2 Jahren und 6 Monaten übersteige, als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden könne. Von dieser Möglichkeit sei vorliegend Gebrauch gemacht worden. Deshalb sei nur ein Abzug von 2 Jahren und 6 Monaten vorgenommen worden. Insgesamt ergäben sich daher anerkennungsfähige Erfahrungszeiten von 13 Jahren und 3 Monaten, weshalb die Stufe 5 festgesetzt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der Besoldung der Klägerin als Richterin am €gericht ab dem € 2009 die Stufe 6 zugrunde zu legen und den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom € 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom € 2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Abzug von Erfahrungszeiten von 2 Jahren und 6 Monaten sei zu Unrecht erfolgt. Die von der Klägerin insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten von 15 Jahren und 6 Monaten seien in vollem Umfang und ohne Abzug zu berücksichtigen. § 28 Abs. 1 BBesG sei so zu verstehen, dass Erfahrungszeiten nur dann unberücksichtigt bleiben müssten, wenn sie zwingende Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn seien. Eine mindestens 5-jährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik sei jedoch für die Laufbahn als technisches Mitglied am €gericht gerade nicht zwingend vorgeschrieben. Es handele sich dabei lediglich um eine Soll- Bestimmung. Deshalb könne auch § 21 BLV für den Abzug nicht herangezogen werden, da dieser für die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes sowohl einen Masterhochschulabschluss als auch eine hauptberufliche Tätigkeit von 2 Jahren und 6 Monaten zwingend vorschreibe.

Das Bundesministerium der Justiz hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und hierzu im Wesentlichen die Ausführungen der Bescheide wiederholt. Zusätzlich führte sie aus, dass es sich bei § 26 Abs. 3 PatG zwar formal um eine Soll- Vorschrift handele, dies aber nicht bedeute, dass spätere technische Mitglieder am €gericht neben dem einschlägigen Bildungsabschluss überhaupt keine berufliche Erfahrung mitbringen müssten, um zur entsprechenden Laufbahn zugelassen zu werden. Die Vorschrift sei vielmehr wie eine Muss- Vorschrift mit der Möglichkeit zu Ausnahmen in atypischen Fällen zu verstehen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. November 2011 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom € Januar 2010 und € August 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Grundgehalt als Richterin am €gericht ab November 2009 nach der Stufe 6 bemessen wird (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/ VwGO).

Das Gericht nimmt insoweit zunächst nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom € August 2010 Bezug, folgt diesen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Klagevorbringen noch ausgeführt:

Soweit die Klägerin einwendet, es dürfe vorliegend bei der ersten Stufenfestsetzung nach §§ 38 Abs. 3, 28 Abs. 1 BBesG überhaupt kein Abzug von Erfahrungszeiten erfolgen, weil eine mindestens 5-jährige berufliche Tätigkeit für technische Mitglieder am €gericht aufgrund der €soll€- Formulierung in § 26 Abs. 3 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 3 PatG nicht zwingend Voraussetzung sei, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Tatsache, dass es sich bei der Regelung des § 26 Abs. 3 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 3 PatG um eine Soll-Vorschrift handelt, zu keiner anderen Beurteilung. Denn Soll- Vorschriften, die der Behörde ein bestimmtes Verhalten auferlegen, bedeuten in der Regel eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatten Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen konkrete, nicht von der Behörde selbst zu vertretende, überwiegende Gründe für das Abgehen von der Norm sprechen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, RdNr. 44 zu § 40 m.w.N). Entsprechendes gilt für die Regelung des § 26 Abs. 3 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 3 PatG, d.h. ein späteres technisches Mitglied am €gericht muss im Regelfall eine mindestens 5-jährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Naturwissenschaften vorweisen. Insofern ist diese Tätigkeit auch €Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn€ als technisches Mitglied am €gericht im Sinne von § 28 Abs. 1 BBesG und daher bei der ersten Stufenfestsetzung grundsätzlich außer Betracht zu lassen.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).






VG München:
Urteil v. 15.11.2011
Az: M 5 K 10.4685


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/15f2d6d63c6d/VG-Muenchen_Urteil_vom_15-November-2011_Az_M-5-K-104685




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