Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 1. Dezember 2014
Aktenzeichen: 6 W 103/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.12.2014, Az.: 6 W 103/14)

Eine einstweilige Verfügung kann auch im Beschwerdeverfahren im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin zu 1) wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu werblichen Zwecken auf eine Zusammenarbeit mit A zu verweisen, solange eine solche nicht besteht, wie geschehen in den Anlagen AST 23 und AST 24.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Eilverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 1), 3) und 4) jeweils 10%, die Antragsgegnerin zu 1) 40 % und der Antragsgegner zu 2) 30 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) haben die Antragsgegnerin zu 1) 40 % und der Antragsgegner zu 2) 30% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) werden den Antragsgegnern zu 1) und 2) je zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) jeweils die Hälfte zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000,-- €.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 2) bis 4) waren geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH, die sich seit dem 28. März 2014 in Insolvenz befindet. Die Gesellschaft betrieb eine renommierte C-Beratung mit Sitz in O1 und beschäftigte zuletzt 97 Arbeitnehmer.

Nach der Insolvenzeröffnung gründeten die Antragsteller zu 2) bis 4) die Antragstellerin zu 1), firmierend unter €A GmbH & Co. KG€.

Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) ist, beschäftigt sich ebenfalls mit der C-Beratung. Die Antragsgegnerin zu 1) erwarb von der Insolvenzverwalterin die Domain www€de ebenso wie die Marken, die Kundendatenbank und die Handbücher.

Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin zu 1) u. a. vor, dass sie den alten Internetauftritt der Insolvenzschuldnerin in identischer Form unter der alten Domain verwendet und dabei den falschen Eindruck erweckt, sie sei Rechtsnachfolgerin der Insolvenzschuldnerin bzw. sie hätte deren laufenden Geschäftsbetrieb übernommen.

Das Landgericht hat dem Eilbegehren teilweise stattgegeben und den Antragsgegnern u. a. untersagt, zu behaupten oder behaupten zu lassen, die B GmbH gehöre seit Juli 2014 zur €D€. Zurückgewiesen wurde dagegen der Unterlassungsantrag, mit dem die Antragstellerin zu 1) den Antragsgegnern untersagen will, durch die Gestaltung der Internetseite den irreführenden Eindruck erwecken, sie würden mit der globalen Partnerschaft €A€ zusammenarbeiten. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin zu 1) das abgewiesene Verfügungsbegehren weiter.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Antragstellerin zu 1) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) in der tenorierten Form aus §§ 5, 8 III Nr. 1 UWG zu.

Mit dem gestellten Antrag soll den Antragsgegnern untersagt werden, €zu werblichen Zwecken auf eine Zusammenarbeit mit A zu verweisen, solange eine solche nicht besteht€. Allerdings hat die Antragstellerin - wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht dargetan, dass die Antragsgegner an irgendeiner Stelle ihres Internetauftritts oder in sonstigem Zusammenhang ausdrücklich behauptet haben, mit A zusammenzuarbeiten. Dem tritt die Antragstellerin mit der Beschwerde auch nicht entgegen. Sie will sich nach dem Inhalt ihrer Beschwerdebegründung vielmehr - wie bereits in der Antragsschrift (S. 11) - mit dem noch streitgegenständlichen Unterlassungsantrag der Sache nach dagegen wenden, dass auf dem Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1) (Anlagen ASt 23 und ASt 24) in der Pressemeldungsübersicht der mit dem Satz €B ist Mitbegründer der globalen Partnerschaft A1€ eingeleitete Hinweis auf eine Pressemeldung vom ...2012 befindet; hierdurch werde der im Antrag wiedergegebene unzutreffende Eindruck erweckt.

Dieser Vorwurf ist berechtigt. Solange der enthaltene Hinweis auf die alte Presseerklärung der B1 - wie in den Anlagen ASt 23 und ASt 24 geschehen - auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) ohne jeglichen relativierenden Zusatz erscheint, wird der Inhalt dieser Presseerklärung vom durchschnittlichen Internetnutzer als Bestandteil der eigenen Firmenhistorie der Antragsgegnerin zu 1) angesehen und dahin verstanden, die Antragsgegnerin zu 1) selbst sei Mitbegründerin der A1. Dies erweckt zugleich den Eindruck, die Antragsgegnerin arbeite mit der von ihr mitgegründeten A1 nach wie vor zusammen. Dieser Eindruck ist unzutreffend und irreführend (§ 5 UWG), weil Mitgründerin der A1 die B1 war und die Antragsgegnerin zu 1) dieses Unternehmen nicht fortführt, sondern lediglich einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse dieses Unternehmens erworben hat.

Den Tenor des Unterlassungsgebots hat der Senat im Rahmen von § 938 ZPO an die konkreten Verletzungsformen angepasst, ohne dass damit eine Teilzurückweisung des Verfügungsbegehrens gegen die Antragsgegnerin zu 1) verbunden wäre.

2.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde dagegen, soweit die Antragstellerin zu 1) auch den Antragsgegner zu 2) als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner zu 2) den in Rede stehenden Teil des Internetauftritts selbst veranlasst hat oder die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2014, 883 - Geschäftsführerhaftung) den Geschäftsführer einer Gesellschaft auf Grund einer besonderen Garantenstellung eine persönliche Verpflichtung zur Abwendung des wettbewerbswidrigen Verhaltens trifft.

3.

Soweit der Verfügungsanspruch gegeben ist, konnte die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden.

Für die Frage, ob vor Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt werden muss, gelten im Beschwerdeverfahren keine anderen Kriterien als im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Rdz. 7 zu Kap. 55; Harte/Henning - Retzer, UWG, 3. Aufl., Rdz. 396 zu § 12 UWG). Der erkennende Senat hat allerdings in seiner bisherigen Praxis vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren die vorherige Anhörung ausnahmslos für erforderlich gehalten. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass nach der Beschwerdeentscheidung das erforderliche Gehör innerhalb derselben Instanz nicht mehr nachgeholt werden könne, weil dem Antragsgegner zwar der Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 924 ZPO offensteht, über diesen Widerspruch jedoch nicht das Beschwerdegericht, sondern das erstinstanzliche Gericht entscheiden muss. An diesen Bedenken hält der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest, da auch der Widerspruch vor dem erstinstanzlichen Gericht als ausreichende Möglichkeit nachträglichen rechtlichen Gehörs eingestuft werden muss. Dies wird bestätigt durch die Regelung des § 321a ZPO, nach der die Anhörungsrüge, mit der dem Gericht nach an sich rechtskräftiger Entscheidung die Möglichkeit zur Selbstkorrektur wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet wird, nur dann gegeben ist, wenn gegen diese Entscheidung weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist. Als €anderer Rechtsbehelf€ im Sinne diese Regelung ist aber auch der Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung ohne Rücksicht darauf anzusehen, welcher Spruchkörper hierüber zu entscheiden hat.

Im Rahmen des dem Senat demnach eröffneten Ermessens sind im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, die eine Anhörung der Antragsgegnerin zu 1) vor Erlass der einstweiligen Verfügung notwendig machen, nachdem der Sachverhalt nach den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln geklärt erscheint, keine rechtlich zweifelhaften Fragen zu beantworten sind und die Antragsgegnerin zu 1) von der ihr durch die Abmahnung eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.






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Beschluss v. 01.12.2014
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