Sozialgericht Karlsruhe:
Urteil vom 17. Dezember 2010
Aktenzeichen: S 1 KA 575/10

(SG Karlsruhe: Urteil v. 17.12.2010, Az.: S 1 KA 575/10)

1. Die Umwandlung der Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums von der Rechtsform einer GmbH in die Rechtsform einer GmbH & Co. KGaA hat keine zulassungsrechtlichen Auswirkungen.

2. Medizinische Versorgungszentren können sich nach dem Gesetz aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Ist ein Plankrankenhaus Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums, kann es hierfür neben der Rechtsform einer GmbH oder Gesamthandsgemeinschaft auch die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH & Co. KGaA wählen.

3. Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine KGaA führt nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt, nur in einer anderen "Hülle".

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 5, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird - endgültig - 60.000 EUR festgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 6 war notwendig.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Umwandlung der Beigeladenen zu 6 von der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in die Rechtsform einer GmbH & Co Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Auswirkungen auf die Zulassung eines von ihr getragenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) hat.

Die Beigeladene zu 6 bestand bis zum 19.02.2008 in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist Trägerin von Plankrankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) an insgesamt 12 verschiedenen Standorten im Bundesgebiet und nimmt als solche an der medizinischen Versorgung der Versicherten teil. Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Regierungsbezirk K. gab dem Antrag der GmbH auf Zulassung eines MVZ für die unselbstständige Betriebsstätte G-straße 11, 76227 K. , mit Wirkung vom 01.04.2006 statt (Beschluss vom 01.02.2006/Bescheid vom 27.03.2006). Dieser Bescheid wurde bindend.

Am 17.10.2007 teilte die Beigeladene zu 6 dem Zulassungsausschuss mit, sie beabsichtige einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel in eine GmbH & Co KGaA. Durch den Formwechsel werde die Identität der Gesellschaft gewahrt; ein Vermögensübergang finde nicht statt, weshalb die Gesellschaft als Träger der P.-Kliniken fortbestehe. Auch die inneren Strukturen der Kliniken seien von dem Rechtsformwechsel nicht betroffen. Am 20.02.2008 erfolgte die Eintragung der Umwandlung der GmbH in die KGaA im Handelsregister B des Amtsgerichts O. unter der Registernummer HRB ...

Die Klägerin führte gegenüber dem Zulassungsausschuss hierzu aus, bei einer KGaA handele es sich um eine Handelsgesellschaft. In dieser Rechtsform sei ein MVZ nicht zulässig, vielmehr sei auch nach Ansicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in diesem Fall von den gründungsberechtigten Kliniken für das MVZ eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu etablieren (vgl. Schreiben vom 18.07.2008).

Durch Beschluss vom 29.10.2008/Bescheid vom 30.01.2009 stellte der Zulassungsausschuss fest, er erhebe keine zulassungsrechtlichen Einwendungen bzw. Maßnahmen gegen den vollzogenen Rechtsformwechsel und damit verbunden gegen die weitere Zulassung des MVZ für die unselbstständige Betriebsstätte in Karlsruhe. Die KGaA sei eine Kapitalgesellschaft; diese Rechtsform habe der Gesetzgeber für den Betrieb eines MVZ nicht ausgeschlossen. Auch die Bestimmungen der Bundesärzteordnung (BÄO) stünden dem nicht entgegen. Denn bei einem durch ein Krankenhaus betriebenes MVZ mit angestellten Ärzten handele es sich nicht um eine freiberufliche, sondern um eine unternehmerische Tätigkeit. Eine KGaA sei eine Mischform mit Elementen einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft. Sie sei wie die Aktiengesellschaft juristische Person und Kapitalgesellschaft, unterscheide sich von dieser jedoch durch die Existenz mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters neben dem Kommanditaktionär, dessen Stellung derjenigen eines Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft ähnlich sei. Komplementär einer GmbH & Co KGaA sei eine GmbH. Die KGaA sei deshalb von der Kommanditgesellschaft zu unterscheiden. Der Formwechsel der Beigeladenen zu 6 von der GmbH in eine KGaA sei nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ein Wechsel in der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, mit dem Rechtsformwechsel sei auch die Ausgabe von Inhaberaktien möglich. Damit könnten nunmehr Gesellschafter der Gründungsgesellschaft auch nicht-Gründungsberechtigte sein. Gesellschafter der Gründungsgesellschaft eines MVZ könnten zulassungsrechtlich aber ausschließlich Leistungserbringer sein, die an der Versorgung der Versicherten teilnähmen. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Zulassung des MVZ erloschen, sofern die Beigeladene zu 6 keine vinkulierten Namensaktien ausgebe und nicht vertraglich den Erwerb von Aktien allein durch Gründungsberechtigte sicherstelle. Die KGaA sei keine zulässige Organisationsform für ein MVZ; denn der Gesellschaftszweck der Beigeladenen zu 6 sei gleichermaßen auf den Betrieb von Krankenhäusern wie den Betrieb von MVZ ausgerichtet. Durch die gesellschaftsvertragliche Zusammenlegung des stationären und des ambulanten Sektors sei die KGaA mit Polikliniken vergleichbar. Als solche sei sie nicht zulassungsfähig (Hinweis auf SG Marburg vom 25.10.2007 - S 12 KA 404/07 ER -).

Die Beigeladene zu 6 trat dem Widerspruch der Klägerin entgegen mit der Begründung, sie sei auch in der Rechtsform der KGaA selbst Leistungserbringer. Deshalb sei die Zulassungsfähigkeit eines MVZ in ihrer Trägerschaft nicht zu beanstanden. Anders sei erst dann zu entscheiden, wenn sie keine Plankrankenhäuser mehr betreibe. Im Übrigen führe sie das MVZ in Karlsruhe seit ihrer Gründung in der Rechtsform der GmbH als unselbstständige Betriebsstätte. Hierauf allein beziehe sich die bestandskräftige Zulassung. Eine Änderung sei insoweit durch ihren Rechtsformwechsel weder geplant noch gewollt. Auch eine Einflussnahme von nicht-Leistungserbringern auf das MVZ sei von dem alleinigen Kommanditaktionär weder gewollt noch beabsichtigt oder sonst in Erwägung gezogen. Überdies seien zum Zeitpunkt der Zulassung des MVZ ihre Geschäftsanteile der vormaligen GmbH ebenfalls frei übertragbar gewesen; es bestehe mithin auch insoweit kein Unterschied zu den nunmehr frei übertragbaren Kommanditaktien. Auch bedürfe es nicht der Ausgabe vinkulierter Namensaktien; denn sie sei auch in der Rechtsform der KGaA selbst Leistungserbringer. Das Gesetz stelle eine unwiderrufliche Vermutung auf, derzufolge Leistungserbringer das qualitative Ziel einer primär an medizinischen Vorgaben orientierten Führung eines MVZ gewährleisteten.

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: die ursprünglich erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines MVZ sei durch die Rechtsformumwandlung der Beigeladenen zu 6 nicht erloschen. Denn die Formumwandlung ändere die Gesellschaft nicht; sie gebe ihr vielmehr allein eine andere Rechtsform. Unerheblich sei auch, ob nunmehr Handelsrecht gelte. Denn welches Rechtsverhältnis auf eine Gesellschaft Anwendung finde, bestimme allein der Gesetzgeber. Dagegen bestehe keine gesetzliche Vermutung, derzufolge eine Gesellschaft, die dem Handelsrecht unterworfen sei, auch tatsächlich Handelsgeschäfte betreibe. Dies sei vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen. Nachdem sich die Tätigkeit des MVZ der Beigeladenen zu 6 nach der Rechtsformumwandlung der Trägergesellschaft nicht von der bisherigen Tätigkeit unterscheide, bestehe vorliegend kein Anhaltspunkt dafür, die Beigeladene zu 6 betreibe nunmehr ein Handelsgewerbe. Alleiniger Gesellschafter der GmbH sei ein niedergelassener Vertragsarzt gewesen; dieser sei nach der Rechtsformumwandlung auch der einzige Aktionär der Gesellschaft. Damit seien auch die hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen identisch geblieben. Allein die Rechtsformumwandlung sei deshalb nicht geeignet, die Gründungsvoraussetzungen und die ursprüngliche, bestandskräftige Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb eines MVZ anzugreifen (Beschluss vom 06.11.2009/Bescheid vom 03.02.2010).

Deswegen hat die Klägerin am 16.02.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 03. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 30. Januar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Die P.-Kliniken seien sowohl in ihrer Rechtsform einer GmbH als auch in der Rechtsform einer KGaA Betreiber von Plankrankenhäusern und damit zugelassene Leistungserbringer. Als solche könnten sie ein MVZ gründen und fortführen. Durch die Rechtsformumwandlung habe sich an der Identität des Leistungserbringers als Gründer des MVZ mit der Betriebstätte K. nichts geändert. Damit bestehe auch keine Veranlassung, die Zulassung zum Betrieb des MVZ zu entziehen.

Die Beigeladene zu 6 beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Gesetzgeber habe mit Einführung von § 20 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) eine Verzahnung von ambulanter und stationärer Tätigkeit zum Ausdruck gebracht. Danach könnten Ärzte sowohl in einem Krankenhaus als gleichzeitig auch in einem MVZ tätig sein. Dies gelte selbst dann, wenn Träger des MVZ und des Krankenhauses dieselbe Rechtsperson sei. Eine KGaA sei geeignet, ein MVZ als unselbstständige Betriebsstätte zu gründen, wenn sie - wie sie, die Beigeladene zu 6 - aus eigenem Recht Leistungserbringer sei.

Die übrigen durch Beschluss vom 19.02.2010 zum Verfahren Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zur Sach- und Rechtslage geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der allein streitgegenständliche Bescheid des richtigerweise beklagten Berufungsausschusses (vgl. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 6; BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3 und BSG vom 12.09.2001 -B 6 Ka 86/00 R-) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ). Denn die Rechtsformumwandlung der Beigeladenen zu 6 von einer GmbH in eine KGaA hat keine zulassungsrechtlichen Auswirkungen auf das von ihr getragene und betriebene MVZ in Karlsruhe.

Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung neben zugelassenen und ermächtigten Ärzten sowie ermächtigten Einrichtungen auch zugelassene MVZ teil. MVZ sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die MVZ können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden (§ 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Das Nähere u.a. über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung regeln die Zulassungsverordnungen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Zulassung zu entziehen ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Einem MVZ ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des § 95 Abs. 1 Satz 6, 2. Halbs. SGB V länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt (§ 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V).

Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen hat der Beklagte vorliegend zu Recht zulassungsrechtliche Auswirkungen der am 20.02.2008 durch Eintrag in das Handelsregister vollzogenen Formumwandlung der Beigeladenen zu 6 in Bezug auf das von ihr als unselbständige Betriebsstätte in K. getragene MVZ verneint.

§ 95 SGB V regelt alle Teilnahmeformen der vertragsärztlichen Versorgung. Er ist darüber hinaus die Zentralnorm der mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 01.01.2004 neu eingeführten Versorgungsform der MVZ. Diese werden in § 95 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB V niedergelassenen und ermächtigten Ärzten gleichgestellt. MVZ können sich wie die freiberuflich tätigen niedergelassenen Ärzte (vgl. § 18 Abs. 2, § 23 a Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 19.09.2007 ) jeder zulässigen Rechtsform bedienen. Gründer und Gesellschafter eines MVZ darf ausschließlich ein bereits zugelassener Leistungserbringer sein, der jedoch nicht zwingend ein ärztlicher Leistungserbringer sein muss, wie sich aus § 95 Abs. 1 Satz 6, 2. Halbs. SGB V ergibt. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung des MVZ gewährleistet wird. Deshalb ist diese Gründungsvoraussetzung auch Voraussetzung für den Fortbestand des MVZ und ist die Zulassung zu entziehen, wenn in die Trägerschaft Gesellschafter aufgenommen werden, die keine zugelassenen Leistungserbringer sind, und wenn dieser Zustand länger als sechs Monate andauert (vgl. Pawlita in juris-PK SGB V, § 95, Rdnr. 68 sowie Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Aufl. 2006, § 6, Rdnr. 120).

Die Ebene der Leistungserbringer als Gründer eines MVZ ist - anders als auf der Ebene der im MVZ tätigen Leistungserbringer (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) - nicht auf Ärzte beschränkt. Vielmehr umfasst sie alle im System der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Vierten Kapitel SGB V möglichen Leistungserbringer (vgl. Hess in Kasseler Kommentar, Stand Juli 2010, § 95, Rdnr. 17). Dazu gehören u.a. Plankrankenhäuser i.S. des § 108 Nr. 2 SGB V wie die von der Beigeladenen zu 6 betriebene P.-Klinik in K. . Krankenhäuser, insbesondere Plankrankenhäuser i.S. des § 108 Nr. 2 SGB V, werden als geborene Gründer eines MVZ angesehen (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 16, Rdnr. 19). Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sondern z.B. als Krankenhaus (nur) an der medizinischen Versorgung, können selbst nur Gründer eines MVZ sein, nicht aber im MVZ tätig sein (vgl. Hess, a.a.O.).

Die Zulässigkeit der Organisationsform eines MVZ richtet sich nach der Struktur der Leistungserbringer als Gründer. Krankenhäuser können MVZ insbesondere als GmbH betreiben (vgl. Hess, a.a.O., Rdnr. 18 sowie BT-Drucks. 15/1525, S. 107). Die MVZ können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen (§ 95 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbs. SGB V). Damit schränkt das Vertragsarztrecht die Form des Zusammenschlusses nicht ein. Mit dem Wort zulässig verweist der Gesetzgeber auf gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, denn in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 107) wird u.a. ausgeführt, dass Gesundheitszentren als juristische Personen, z.B. als GmbH oder als Gesamthandgemeinschaft (BGB-Gesellschaft), betrieben werden können. Als weitere Rechtsform kommt neben der Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG; vgl. insoweit Rieger/Dahm/Steinhilper, Heidelberger Kommentar Arztrecht/Krankenhausrecht/Medizinrecht, Stand August 2010, Beitrag 3585, Rdnr. 83 sowie Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 7. Aufl. 2009, Vorbem. zu § 18, Rdnr, 30) auch die KGaA (§ 278 ff. AktG) in Betracht (vgl. Pawlita, a.a.O., Rdnr. 76). Denn auch die KGaA ist - wie die GmbH (§ 13 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes - GmbHG -) und die AG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) - eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 278 Abs. 1 Satz 1 AktG), mithin eine juristische Person. Die Zulässigkeit der Rechtsform einer juristischen Person als Träger eines MVZ ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V. Soweit gesellschaftsrechtliche Rechtsformen der Handelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Stille Gesellschaft) als Träger eines MVZ ausscheiden (vgl. hierzu Pawlita, a.a.O., Rdnr. 76; Schallen, a.a.O., Rdnr. 29 sowie Wigge, a.a.O., Rdnr. 114), da diese den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 230 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches), steht dies - entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin - der Gründung und dem Betrieb eines MVZ durch eine KGaA nicht entgegen: Zwar gilt die KGaA als Handelsgesellschaft (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG); diese gesetzliche Fiktion des Formkaufmanns gilt jedoch in gleicher Weise auch für die Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 1 AktG) und die GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Und sie gilt für die AG und die KGaA nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Darüber hinaus ist die KGaA nicht, wie z.B. die OHG oder die KG, Personen-, sondern Kapitalhandelsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes - UmwG -). Überdies ist die Erbringung ärztlicher Leistungen kein Gewerbe (§ 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 4 des Zahnheilkundegesetzes; vgl. Pawlita, a.a.O., Rdnr. 76).

Eine formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine KGaA führt gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt (vgl. BGH, NJW 2010, 3708; BFHE 203, 553 und 223, 115 sowie VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2010, 437ff). Kennzeichnend für eine formwechselnde Umwandlung (hier: von der GmbH in eine KGaA) ist, dass an ihr nur ein Rechtsträger beteiligt ist, es weder zu einer Gesamtrechtsnachfolge eines Rechtsträgers in das Vermögen eines anderen Rechtsträgers kommt noch es der Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedarf. Die formwechselnde Umwandlung wird durch das Prinzip der Identität des Rechtsträgers (rechtliche Identität), der Kontinuität seines Vermögens (wirtschaftliche Identität) und der Diskontinuität seiner Verfassung bestimmt (vgl. BFHE 181, 349 und FG Düsseldorf vom 05.10.2005 - 4 K 4933/03 Erb - ). Daraus folgt, dass die P.-Kliniken Deutschland GmbH in der P.-Kliniken Deutschland GmbH & Co KGaA weiterbesteht, das Gesellschaftsvermögen unverändert fortbesteht und an die Stelle der Organisationsrechte der GmbH diejenigen der Organe der KGaA getreten sind. Bei der Beigeladenen zu 6 handelt es sich mit anderen Worten vor und nach der Umwandlung um denselben Rechtsträger, nur in einer anderen Hülle. Deshalb gilt die der Beigeladenen zu 6 in der Rechtsform der GmbH durch den Zulassungsausschuss aufgrund des - bestandskräftigen - Bescheides vom 27.03.2006 erteilte Zulassung eines MVZ in der unselbstständigem Betriebstätte G-straße x , ... K., nach dem Formwechsel in eine KGaA zulassungsrechtlich unverändert fort (vgl. insoweit auch Meschke, MedR 2009, 263, 271 m.w.N.).

Vorliegend besteht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach dem glaubhaften Vortrag der Beigeladenen zu 6 wie auch dem Inhalt der aktenkundigen Satzung der Beigeladenen zu 6 überdies kein Anhalt dafür, dass die KGaA tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt oder künftig eine solche Tätigkeit im Rahmen des MVZ beabsichtigt. Denn nach § 2 der Satzung der Beigeladenen zu 6 ist Gegenstand des Unternehmens neben dem Betrieb, der Errichtung von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken sowie ähnlichen Einrichtungen der Gesundheits- und Daseinsvorsorge sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Abs. 1) auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Trägerschaft von MVZ und anderen Einrichtungen zur ambulanten Krankenversorgung sowie der Betrieb von Management-Gesellschaften (Abs. 2). Diese satzungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen inhaltlich - mit Ausnahme der Wörter im Rahmen integrierter Versorgungsstrukturen - § 3 des Gesellschaftsvertrages der GmbH. Auch die Klägerin hat nichts substantiiert dazu vorgetragen, was auf die tatsächliche Ausübung eines Handelsgewerbes der Beigeladenen zu 6 nach oder in Folge der Rechtsformumwandlung schließen lässt. Die KGaA ist - ebenso wie die GmbH - selbst Leistungserbringerin, denn sie ist Trägerin mehrerer Plankrankenhäuser im Bundesgebiet, u.a. auch der P.Klinik K.. Durch die Umwandlung der Rechtsform der Beigeladenen zu 6 hat sich daran tatsächlich nichts geändert. Entscheidend ist, dass der Unternehmenszweck weiterhin die ambulante Heilbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Form eines MVZ ist. Auch rechtlich ist insoweit durch die Formumwandlung keine Änderung eingetreten, denn der Formwechsel (§ 190 ff. UmwG) bewirkt, dass - wie hier - eine Kapitalgesellschaft als Rechtsträger eine andere Rechtsform - hier: erneut eine Kapitalgesellschaft - erhält (§ 190 Abs. 1 UmwG) und der formwechselnde Rechtsträger auch nach der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Forderung der Klägerin nach einer gesonderten Gesellschaft als Rechtsträger zum Betrieb des MVZ mit der Betriebsstätte K. nicht begründet. Denn hierfür fehlt es im Gesetz an einer Rechtsgrundlage; vielmehr erklärt es § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V ausdrücklich für zulässig, dass sich MVZ aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Eine eigenständige oder rechtlich selbständige Organisationsform zur Gründung und zum Betrieb eines MVZ fordert das Gesetz damit gerade nicht (vgl. Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren 2005, S. 60, Rdnr. 11; Quaas/Zuck, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N. und Rdnr. 22; Rieger/Dahm/Steinhilper, a.a.O., Rdnrn. 18 und 74 sowie Schallen, a.a.O., Rdnr. 27, Meschke, a.a.O., S. 264, 265). Ausreichend ist vielmehr die Organisation eines MVZ - wie vorliegend - als Betrieb oder Teilgebiet einer Gesellschaft, auch eines Krankenhauses (vgl. Rieger/Dahm/Steinhilper, a.a.O., Rdnr. 75). Deshalb muss ein MVZ - entgegen der Klägerin und dem SG Marburg im Beschluss vom 25.10.2007 (S 12 KA 404/07 ER) - weder für die Gründung noch für die Zulassung als Leistungserbringer auf eine Trägergesellschaft zurückgreifen. Entweder ist das MVZ selbst Träger seiner Einrichtung oder es ist - wie hier - Bestandteil der Organisationsform, die sein Träger besitzt. Überdies ist nach dem ebenfalls glaubhaften Vortrag der Beigeladenen zu 6 vorliegend der alleinige Gesellschafter der GmbH - ein niedergelassener Vertragsarzt - auch der einzige Aktionär der KGaA. Damit sind auch die hinter beiden Gesellschaften stehenden natürlichen Personen identisch geblieben und hat sich mithin insoweit durch den vollzogenen Formwechsel der Beigeladenen zu 6 keine Änderung ergeben, die Auswirkungen auf die Bestandskraft des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 27.03.2006 haben könnte.

Soweit die Klägerin der Beigeladenen zu 6 durch den Rechtsformwechsel Gestaltungsmissbrauch vorwirft, indem nunmehr Inhaberaktien ausgegeben werden, und fordert, dass die Eigentumsübertragung an diesen (Namens-)Aktien von der satzungsmäßig geregelten Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird (sog. vinkulierte Namensaktien; § 278 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 AktG), verfängt auch dieses Argument zulassungsrechtlich nicht. Denn zum einen legt die Klägerin schon nicht substantiiert dar, worin dieser Missbrauch begründet sein könnte und welche konkreten Interessen der Klägerin selbst oder des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung als solche tatsächlich beeinträchtigt oder verletzt werden. Denn auch die Geschäftsanteile der GmbH waren nicht vinkuliert und damit frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), was dem Zulassungsausschuss bei seiner Beschlussfassung im Februar 2006 bekannt war. Zum anderen hat die Beigeladene zu 6 bereits im Schriftsatz vom 20.09.2009 glaubhaft darauf hingewiesen, dass die Einflussnahme von nicht-Leistungserbringern auf das MVZ von dem einzigen Kommanditaktionär weder gewollt noch beabsichtigt noch sonst in Erwägung gezogen ist. Erst wenn ein von der Klägerin geltend gemachter Rechtsmissbrauch tatsächlich festgestellt und dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten behoben würde, lägen die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung vor (§ 95 Abs. 6 SGB V). Beim derzeitigen Sach- und Streitstand aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sind diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 6 als Trägerin von Plankrankenhäusern, auch der unselbständigen Betriebsstätte in K. , aus eigenem Recht Leistungsträger ist und damit die vom Gesetzgeber aufgestellte Vermutung der Gewährleistung einer primär an medizinischen Vorgaben orientierten Führung eines MVZ als qualitatives Ziel erfüllt.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen: Die Beigeladene zu 6 war sowohl in der Rechtsform einer GmbH und ist auch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGaA als Betreiberin eines Plankrankenhauses i.S. von § 108 Nr. 2 SGB V zugelassener Leistungserbringer. Als solcher kann sie ein MVZ gründen und dieses auch nach ihrer Formumwandlung fortführen. Dies ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bestandkräftige Zulassung der Beigeladenen zu 6 wird mit anderen Worten durch die Rechtsformumwandlung nicht tangiert. Von daher bestand für die Zulassungsgremien auch kein Anlass für Einwendungen oder gar eine Entziehung der Zulassung. Deshalb hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 30.01.2009 zu Recht zurückgewiesen.

Aus eben diesen Gründen musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach erachtet es die Kammer als angemessen, dass die Beigeladenen zu 1 bis 5 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, denn sie haben keinen Antrag gestellt, und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3, 1. Halbs. VwGO), und sich auch sonst nicht zur Sach- und Rechtslage geäußert oder den Rechtsstreit auf andere Weise wesentlich gefördert.

Die Festsetzung des endgültigen Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 42 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Streitwert in Zulassungssachen, in denen keine konkreten Anhaltspunkte für den von dem Vertragsarzt je Quartal erzielten Praxisumsatz vorliegen (vgl. hierzu BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 und SozR 4-1920 § 47 Nr. 1; ferner LSG Baden-Württemberg vom 06.03.2006 -L 5 KA 4495/05 W-B-). Die Kammer legt deshalb den Regelstreitwert von 5.000,-- EUR, bezogen auf zwölf Quartale, mithin insgesamt 60.000,-- EUR, zugrunde.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 6, ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die hierdurch entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6 hat deshalb die Klägerin ebenfalls zu tragen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 a.E. VwGO).






SG Karlsruhe:
Urteil v. 17.12.2010
Az: S 1 KA 575/10


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