Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2006
Aktenzeichen: 20 W (pat) 23/06

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2006, Az.: 20 W (pat) 23/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Zu seiner am 4. März 2005 eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Fernbedienung" hat der Antragsteller am 29. März 2005 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren gestellt, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen beigefügt waren.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 hat das Patentamt vom Antragsteller weitere Auskünfte erbeten. Es hat festgestellt, dass dieser seit 1998 knapp 700 Anmeldungen eingereicht habe, darunter mehr als 300 Patentanmeldungen, im Übrigen Gebrauchsmusteranmeldungen. Von Ausnahmen abgesehen sei jeweils Verfahrenskostenhilfe beantragt worden. Wegen der hohen Zahl von technisch breit gestreuten Anmeldungen in Fachgebieten aus allen Sektionen der IPC von A bis H bestünden Zweifel an der Angabe, der Anmelder sei auch der Erfinder.

Das Patentamt hat um Erläuterung gebeten, wie der Antragsteller diese hohe Zahl von Erfindungen auf den unterschiedlichen Fachgebieten allein habe tätigen können. Er solle zudem darlegen, welche Versuche zur Verwertung der Schutzrechte er unternommen habe oder noch zu unternehmen gedenke und welche Reaktionen er erhalten habe und zwar mit genauen Angaben nach Zeitraum, Art und Umfang. Gefragt wurde auch nach bereits verwerteten Schutzrechten und daraus erzielten Einkünften. Schließlich hat das Patentamt den Antragsteller aufgefordert, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen, die offenbar unvollständig seien, da die angeblichen Ausgaben seine Einnahmen erheblich überstiegen und die monatlichen Verpflichtungen gegenüber der A...-Bank, die aus den der Erklärung beigefügten Unterlagen hervorgingen, nicht angegeben seien. Er solle darlegen, welche Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen er mit Darlehen in welcher Höhe finanziert habe. Seine Angaben solle der Antragsteller mit entsprechenden Belegen glaubhaft machen. Falls diese nicht beigebracht werden könnten, könne er auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Für die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe notwendige Beurteilung der Aussicht auf Erteilung eines Patents hat das Patentamt die deutsche Offenlegungsschrift DE 3 322 729 A1 als nächstliegenden Stand der Technik genannt und darauf hingewiesen, dass u. a. Offenbarungsmängel vorlägen und die erfinderische Tätigkeit fehle, so dass eine Erteilung der Patentansprüche 1 und 20 nicht in Aussicht gestellt werden könne.

In seiner Erwiderung vom 23. Juni 2005 hat der Antragsteller erklärt, er habe alle Angaben wahrheitsgemäß dargestellt. Er hat an Eides statt versichert, seine finanzielle Lage habe sich nicht gebessert, er allein sei Erfinder und Anmelder und unternehme stets Verwertungsversuche. Der Antragsteller hat vorgetragen, er handle nicht mutwillig, was das Bundespatentgericht (vgl. Az. 5 W (pat) 20/04) bestätigt habe. Er habe allein im Jahr 2005 1000 Unternehmen kontaktiert, zu einigen sei er gefahren, habe Prototypen gezeigt oder weiteres Vorgehen besprochen. Der Briefverkehr sei enorm groß. Mit der Vermarktung klappe es noch nicht. Er habe die Erfindung "Fernbedienung" während einer Veranstaltung mehreren Unternehmen vorgestellt, die sie für neu hielten und deren Email-Adressen beigefügt seien. Aus dem mit der Erwiderung vorgelegten Steuerbescheid 2003 ergebe sich, dass er keine anderen Einkünfte habe. Bis 2001 habe er seine Anmeldungen selbst mit Darlehen finanziert. Das seien nicht etwa nur Ausnahmen, wie das Patentamt behauptet habe. Der Antragsteller hat eine Forderungsaufstellung der B... in C... sowie Kontoauszüge bzw. Überweisungsaufträge, die Überweisun- gen an das Deutsche bzw. Europäische Patentamt betreffen, vorgelegt. Er widerspricht der fehlenden Patentfähigkeit.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat das Patentamt den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig dargelegt und glaubhaft gemacht. Unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Erklärungen ergäben sich Widersprüche zu Erklärungen in Parallelverfahren, nach denen er zusätzliche Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen in Höhe von monatlich € 850 habe. Laut Steuerbescheid 2003 habe der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierüber habe seine Erklärung nichts enthalten. Sie sei daher diesbezüglich offenbar falsch. Die Deckungslücke zwischen Einnahmen und den belegten Ausgaben sei erheblich, und auch auf Nachfrage nicht erklärt worden. Es sei völlig offen, wie der Antragsteller die dargelegten Fixkosten für den Lebensunterhalt für sich und seine Frau bestreite. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Erklärung. Nach Abzug der belegten Restforderungen in Höhe von ca. 4.800 € fehle ein Beleg über die Restschuld von fast 40.000 €.

Schließlich sei der Antrag auf VKH mutwillig. Die Zahl 700 bei Anmeldungen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses bereits deutlich überschritten gewesen. Es läge jedoch kein einziger Fall einer Verwertung vor, was den Schluss zulasse, dass die Erfindertätigkeit am Bedarf vorbeigehe, was zur Verneinung der Förderungswürdigkeit führen müsse. Die Rechtsverfolgung sei somit schon mutwillig, wenn eine nicht Verfahrenskostenhilfe beanspruchende Person von der Prozessführung absehen würde. Aus der Ablehnung seines Antrags im vorliegenden Fall entstehe dem Anmelder voraussichtlich kein wirtschaftlicher Nachteil, da nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten sei, dass gerade die vorliegende Anmeldung im Gegensatz zu den 700 erfolgreich sein sollte.

Gegen den Beschluss des Patentamts hat der Antragsteller am 31. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet worden.

Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Zudem bittet er, das Beschwerdeverfahren beschleunigt durchzuführen und ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.

II 1. Die Beschwerde ist wirksam erhoben. Die Entrichtung einer Beschwerdegebühr ist nicht erforderlich, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl. Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Der gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos.

2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

a) Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die vom Antragsteller abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt schlüssig ist. Denn angesichts der dort angegebenen Schulden in Höhe von € 45.000, die jedenfalls teilweise monatlich zurückgeführt werden müssen und denen nur ein geringes Einkommen gegenübersteht, erscheint es nicht plausibel, wie der Antragsteller und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Hierauf hatte bereits das Patentamt im angegriffenen Beschluss zu Recht hingewiesen. Die fehlende Schlüssigkeit der Angaben in der Erklärung für sich allein könnte es rechtfertigen, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.

b) Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn jedenfalls erscheint die Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG, was zur Verweigerung der beantragten Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren führt.

Nach der genannten Vorschrift erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Mutwillig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt, wie eine verständige und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die Kosten für eine Anmeldung, einen Antrag oder eine Beschwerde aufzuwenden (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 130, Rn. 53 m. w. N.). Es ist folglich darauf abzustellen, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Nach den Feststellungen des Patentamts hat der Antragsteller die Zahl von 700 Anmeldungen (seit 1998) inzwischen deutlich überschritten. Eine wirtschaftliche Verwertung hat in keinem Fall bisher stattgefunden Dem widerspricht der Antragsteller nur insoweit, als er unterstreicht, bis 2001 die Aufwendungen für seine vielen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen selbst getragen zu haben. Seine Anmeldetätigkeit übersteigt damit unstreitig diejenige eines mittleren Unternehmens bei weitem. Eine große Zahl von Anmeldungen durch denselben Einzelanmelder kann zwar für sich allein noch nicht die Annahme der Mutwilligkeit begründen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei dieser außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen noch dazu auf unterschiedlichen Fachgebieten, die gerade im Patentbereich mit erheblichen Kosten verbunden sind, eine vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann betreiben würde, wenn hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht. Zudem würde eine von wirtschaftlichen Überlegungen geleitete Person alle ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, durch Verwertung der angemeldeten bzw. bestehenden Schutzrechte jedenfalls einen Teil der entstandenen Kosten wieder zurückzuführen. Zu einem wirtschaftlich sinnvollen Verhalten kann es vor diesem Hintergrund auch gehören, anstatt weitere Anmeldungen zu tätigen, schwerpunktmäßig die Verwertung der bestehenden Schutzrechte voranzutreiben.

Das Vorbringen des Antragstellers zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Schutzrechte erscheint unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wenig substantiiert. Der pauschal klingenden Angabe allein, er habe im Jahr 2005 1000 Firmen angesprochen, kann kein nachhaltiges Bemühen um wirtschaftliche Verwertung entnommen werden, zumal in der Vergangenheit kein einziger Fall einer Verwertung zu verzeichnen war. Der Antragsteller belegt seine Verwertungsversuche ausschließlich an Hand von E-Mail-Listen überwiegend aus den Monaten April und Mai 2005. Diesen ist zu entnehmen, dass er neben zahlreichen anderen Erfindungen in erster Linie einen "Super Motor" bei unterschiedlichen Adressaten beworben hat. Anschreiben, die ausschließlich die Erfindung "Fernbedienung" betreffen, sind den Listen nicht zu entnehmen. In der im Wortlaut vorgelegten E-Mail an die Firma D... wird ausführlich ein Lautsprecher-Gehäuse vorgestellt und erst am Ende auf Unterlagen über eine "neue Fernbedienung und ein paar andere Sachen" hingewiesen. Dabei soll wohl gerade mit dieser E-Mail an die laut Antragsteller von den teilnehmenden Firmen positiv aufgenommene Vorstellung der Erfindung "Fernbedienung" auf einer Messe angeknüpft werden, da eingangs darauf Bezug genommen wird. Darüber hinaus ergeben sich aus den Anlagen zum Schreiben des Antragstellers vom 23. Juni 2005 Anhaltspunkte für die Annahme, er erfinde am Bedarf vorbei, da in der Antwort eines Herrn E... u. a. auf die Erfindung "Verbrennungsmotor" deutliche Zweifel an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der dort genannten Ideen zum Ausdruck kommen. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass nur eine einzige E-Mail zu einer Resonanz in der Form geführt hat, dass per Antwort vom 20. Juni 2005 um telefonische Kontaktaufnahme (mit Herrn F...) gebeten wurde. Nur insoweit kann objektiv überhaupt von einem Verwertungsansatz die Rede sein, der aber nicht die Erfindung "Fernbedienung" betrifft.

Von dem bisherigen Anmeldeverhalten des Antragstellers und von seiner wirtschaftlichen Erfolglosigkeit kann zwar nicht automatisch auf die Mutwilligkeit der jetzigen Anmeldung geschlossen werden (vgl. BPatG 42, 180, 187 - Verfahrenskostenhilfe). Es besteht aber gerade angesichts der Vielzahl bisheriger Anmeldungen und Schutzrechte des Antragstellers Anlass, nach der wirtschaftlichen Verwertung seiner Rechte zu fragen. Hat eine Verwertung bisher nicht stattgefunden, so kann dies nach der Lebenserfahrung ein Indiz dafür sein, dass auch mit der konkreten verfahrensgegenständlichen Anmeldung keine Verwertungsaussichten verbunden sind. Jedenfalls handelt es sich offensichtlich nicht um eine besonders erfolgversprechende Anmeldung, die der Annahme der MutwilIigkeit klar entgegensteht. Vielmehr verfügen Fernbedienungen für Geräte der Unterhaltungselektronik seit mehreren Jahren über eine ausgereifte Technologie, so dass der Markt dafür gesättigt sein dürfte. Im vorliegenden Fall verstärkt sich das Indiz für die Annahme von Mutwilligkeit dadurch, dass bezogen auf die jetzige Anmeldung Verwertungsansätze - wie oben ausgeführt - kaum erkennbar sind.

Der Antragsteller hat aber eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen (§ 118 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 136 Satz 1 PatG), worauf ihn das Patentamt bereits hingewiesen hat. Die im Hinblick auf die bisherigen Versuche, seine vielen Anmeldungen zu verwerten, vorgelegten Unterlagen legen zumindest nicht in der gebotenen Ausführlichkeit dar, welche konkreten Anstrengungen der Antragsteller in den letzten Jahren (und nicht nur für einen Zeitraum von 2 Monaten eines Jahres) unternommen hat, um seine Anmeldungen zu vermarkten. Die eidesstattliche Erklärung, dass er stets Verwertungsversuche unternehme, kann eine eingehende Dokumentation dieser Versuche über einen längeren Zeitraum nicht ersetzen. Die nur als lückenhaft zu bezeichnende Darlegung der Verwertungsversuche durch den Antragsteller verstärkt im Ergebnis die Indizwirkung der fehlenden Vermarktung seiner Schutzrechte. Aus dem Anmeldeverhalten sind andererseits keine Anhaltspunkte erkennbar, die geeignet wären, das sich aus der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit ergebende Indiz für eine Mutwilligkeit der jetzigen Anmeldung zu entkräftigen. Der Antragsteller hat nicht erkennen lassen, dass er künftig Konsequenzen aus der jahrelangen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit etwa in der Hinsicht ziehen könnte, seine Verwertungsstrategie zu überdenken oder seine Erfindungstätigkeit auf ein spezielles Fachgebiet zu konzentrieren, weil dort die Nachfrage nach Innovationen erkennbar größer ausfällt. Ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Anforderungen des Marktes weiter Anmeldungen zu produzieren, läuft einem wirtschaftlich vertretbaren Verhalten entgegen und kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nur als mutwillig erscheinen.

Nicht entscheidend zugunsten des Antragstellers können im vorliegenden Verfahren die Feststellungen der vom ihm zitierten Entscheidung des 5. Senats des Bundespatentgerichts (Az: 5 W (pat) 20/04) gewertet werden, da dort anders als im vorliegenden Fall der Senat zum Ergebnis gekommen ist, dass der Anmelder sich ausreichend um die Verwertung seiner Erfindungen bemüht habe. Im Übrigen hat der 5. Senat inzwischen in zwei weiteren Verfahren des Beschwerdeführers betont, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit stets wertend überprüft werden müsse, und ist in diesen Fällen zum Ergebnis gekommen, dass Mutwilligkeit festzustellen und deshalb die Verfahrenskostenhilfe zu verweigern ist (Az: 5 W (pat) 6/05 und 7/05).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2006
Az: 20 W (pat) 23/06


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