Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Oktober 2012
Aktenzeichen: 13 E 961/12

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.10.2012, Az.: 13 E 961/12)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2012 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil der angefochtene Beschluss bei Beschwerdeerhebung bereits rechtskräftig und damit unabänderlich war. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 ist mit Zustellung an die Klägerinnen am 17. April 2012 in formelle Rechtskraft erwachsen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar war.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet zwar gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200 Euro übersteigt. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG in der bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: TKG a. F.) waren aber im Falle des § 132 TKG - einer Entscheidung durch Beschlusskammer - die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert - wie hier - in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 13 E 720/09 -, NVwZ-RR 2010, 79, vom 19. März 2010 13 E 206/10 -, und vom 25. April 2012 - 13 E 374/12 -, jeweils juris.

Beschlüsse, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, werden mit ihrem wirksamen Erlass formell rechtskräftig.

Vgl. dazu näher Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, Einf §§ 322-327 Rn. 1, § 329 Rn. 21 § 705 Rn. 1, 2 und 4; Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 121 Rn. 7, 15, § 122 Rn. 4; Kilian, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 121 Rn. 11.

Die danach hier mit Zustellung des Beschlusses eingetretene formelle Rechtskraft wird nicht durch § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: TKG n. F.) durchbrochen. Danach ist im Falle des § 132 unter anderem die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Damit ist nunmehr in Reaktion auf die bisherige Senatsrechtsprechung geregelt, dass der normierte Ausschluss der Beschwerde sich allein auf Beschwerden nach dem allgemeinen Prozessrecht erstreckt, nicht aber kostenrechtliche Beschwerden wie die Streitwertbeschwerde umfasst.

Vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/5707, S. 86.

Die Regelung, mit der die Rechtsschutzmöglichkeiten erweitert werden, findet aber keine Anwendung auf bereits rechtskräftige Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gilt § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG n. F. nicht für alle Streitwertbeschwerden, die bei Erhebung nach dem 10. Mai 2012 noch nicht verfristet sind. Denn dies bedeutete eine Durchbrechung der Rechtskraft von vor dem 10. Mai 2012 ergangenen Streitwertbeschlüssen, die aus Gründen der mit ihr verfolgten Rechtssicherheit nur ausnahmsweise in Betracht kommt und grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Gesetz ordnet aber nicht mit der Folge der Durchbrechung der Rechtskraft eine rückwirkende Geltung des § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG n. F. an. Die Übergangsvorschriften in § 150 TKG n. F. betreffen andere Fälle. Dies gilt, wie die Klägerinnen in ihrer Beschwerdebegründung selbst ausführen, auch für § 150 Abs. 11 TKG n.F. Danach richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Diese Vorschrift ist identisch mit § 150 Abs. 13 TKG a. F. und ordnet für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des im Jahr 2004 novellierten Telekommunikationsgesetzes ergangen sind, gerade die Fortgeltung alten Rechts an. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die (fortwirkenden) Folgen des Streitwertbeschlusses schlechthin untragbar sind, so dass ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Regelung eine Durchbrechung der Rechtskraft geboten wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.10.2012
Az: 13 E 961/12


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