Sozialgericht München:
Urteil vom 21. Juni 2012
Aktenzeichen: S 30 R 1951/11

(SG München: Urteil v. 21.06.2012, Az.: S 30 R 1951/11)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.10.2010 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 14.04.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig zwischen der Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht.

Die 1980 geborene Klägerin beantragte am 11.03.2010 bei der Beklagten diese Befreiung wegen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft als angestellte Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskammer ab 09.07.2009 und einer Beschäftigung bei der E. Wirtschaftsprüfungs GmbH seit 15.01.2010. Die Klägerin beschrieb ihre dortige Tätigkeit. Sie erfülle durch selbstständige Bearbeitung und Analyse von steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Rechtsfragen, durch Gutachten, Analyse und Beratung das Merkmal der Rechtsberatung. Sie erfülle auch mit eigener Kompetenz das Merkmal der Rechtsentscheidung, allerdings unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips. Wichtige Entscheidungen könnten im Unternehmen grundsätzlich nicht von einer Person vorgenommen werden. Es bestehe jedoch auch eine €alleinige Entscheidungskompetenz für Angelegenheiten, die keiner Abstimmung bedürfen (z.B. Korrespondenz mit Mandanten und Finanzämtern)€.

Durch Führen von Einigungsverhandlungen, Absprache und Einigung mit Mandanten bezüglich der Angaben in Steuererklärungen, Teilnahme bei Besprechungen und Verhandlungen mit Mandanten, Erzielung von Einigung zwischen dem Mandanten und dessen Mitarbeitern und der Ausarbeitung von Entsenderichtlinien, Entsendeverträgen und €Intercompany€-Verträgen werde sie auch im Bereich der Rechtsgestaltung tätig.

Schließlich das Merkmal der Rechtsvermittlung erfülle sie durch schriftliche Aufarbeitung von Rechtskomplexen oder Rechtsprechungsänderungen gegenüber dem Mandanten und im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen zu Rechtskomplexen und Gerichtsentscheidungen.

Die Beklagte forderte zur weiteren Prüfung noch eine Kopie des Arbeitsvertrages, eine Kopie der Freistellungserklärung i.S.d. § 14 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), eine Kopie der Stellenausschreibung, eine Kopie des Stellenanforderungsprofils, eine ergänzende Stellen- und Funktionsbeschreibung des Arbeitgebers über Art und Umfang der eigenen Entscheidungskompetenz der Klägerin, ein Organigramm des Unternehmens und eine Kopie der Handlungsvollmacht nach. Trotz einer Erinnerung der Beklagten war kein entsprechender Eingang zu verzeichnen.

Mit Bescheid vom 13.10.2010 lehnte die Beklagte daraufhin die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab. Die Klägerin erhob hiergegen am 12.11.2010 Widerspruch. Sie reichte die Stellenausschreibung nach, in der ihr Arbeitgeber den Abschluss eines juristischen oder betriebswirtschaftlichen Studiums mit gutem bis sehr gutem Erfolg und den Erwerb fundierter Kenntnisse im Steuerrecht verlangt hatte. Sie beschrieb sodann ihre Tätigkeit. Trotz einer bewusst allgemein gehaltenen Stellenanzeige sei sie gerade aufgrund ihrer Qualifikation als Rechtsanwältin eingestellt worden. Ihre Tätigkeit entspreche der eines Rechtsanwalts. Sie beurteile rechtlich schwierige Sachverhalte und werde insbesondere bei Finanzamtsanfragen, Einsprüchen und Stellungnahmen im Strafverfahren in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin herangezogen. Zum Merkmal der Rechtsentscheidung trug sie vor, das unternehmensintern geltende Vier-Augen-Prinzip stehe ihrer für die Rechtsentscheidung erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen. Es gehöre vielmehr zu den wichtigen organisatorischen Vorkehrungen einer größeren Steuerberatungsgesellschaft. Es komme allein darauf an, dass die Vorbereitung der Entscheidung beim Rechtsanwalt liege. Ihrem Arbeitgeber komme es darauf an, dass sie nach ihrer theoretischen Teilnahme am Fachanwaltslehrgang 2009 die Qualifikation als Fachanwältin durch das Sammeln praktischer Fälle erwerbe. Nach der Fachanwaltsordnung sei für den Erwerb des Fachanwaltstitels €mitunter€ Voraussetzung, dass Fälle als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet würden und eine Mindestzahl von rechtsförmlichen Verfahren durchgeführt werde.

Mit einem Ergänzungsbescheid vom 14.04.2011 ging die Beklagte auf das neue Vorbringen der Klägerin ein. Sie führte aus, dass ihre Tätigkeit als Assistentin nach objektiven Maßstäben nicht ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln.

Die Klägerin erwiderte, die vier Merkmale der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung seien im Bereich der Steuerberatung durch Rechtsanwälte nur begrenzt zur Entscheidung geeignet. Ein relevanter Gesichtspunkt sei, dass sich junge Rechtsanwälte nach dem Berufsbeginn in einer Rechtsanwaltskanzlei und geprüfte Steuerberater in einer Steuerberatungskanzlei keiner Prüfung der Berufsbezogenheit ihrer Tätigkeit unterziehen müssten. Beginne nun aber ein junger Rechtsanwalt in einer Steuerberatungskanzlei sein Berufsleben, werde die Berufsbezogenheit seiner Tätigkeit durch die vorliegende Verwaltungspraxis in Zweifel gezogen und schlechtestenfalls versagt. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Allein schon deshalb sei die Befreiung zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Für die von der Klägerin dargestellten Tätigkeiten seien naturgemäß Kenntnisse im Steuerrecht gefordert, doch sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei. Die Stellenausschreibung habe nicht unabdingbar die erfolgreiche Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens gefordert, sondern ein juristisches oder betriebswirtschaftliches Studium vorausgesetzt. Die Merkmale der Rechtsberatung und im Ergebnis wohl auch der Rechtsvermittlung wurden bejaht. Das Kriterium der Rechtsentscheidung jedoch erfordere das außenwirksame Auftreten als maßgebender Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis sei auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend. Hierzu hätten sich jedoch die Beschreibungen der Klägerin auf die Aussage beschränkt, sie habe im Rahmen von Abstimmungs- und Entscheidungsvorgängen in der Mandantenberatung eine wesentliche Teilhabe.

Die Klage trägt weiterhin vor, die Klägerin sei von der Versicherungspflicht zu befreien. Eine neuerliche Beschreibung ihrer Tätigkeit zählte auf das Erstellen von Einkommensteuererklärungen, die Einlegung und Durchführung von steuerlichen Rechtsbehelfen und die Prüfung von Bescheiden und die Beantwortung von Anfragen des Finanzamts. Des weiteren verfasse die Klägerin Stellungnahmen und Gutachten zu Rechtsfragen des inländischen und ausländischen Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Für einen Rechtsanwalt, der im Bereich des Steuerrechts berät, könne es für die Berufsbezogenheit seiner Tätigkeit nicht darauf ankommen, dass für die ausgeübte Tätigkeit die Befähigung zum Richteramt unabdingbar erforderlich sei. Es entspreche nicht der Praxis, für das Kriterium der Rechtsentscheidung eine von allen Weisungen unabhängige Entscheidungskompetenz zu fordern. Das Vier-Augen-Prinzip gehöre zu den organisatorischen Vorkehrungen, die das Unternehmen treffen müsse, um zum einen die Qualität der Beratungsleistungen zu sichern und zum anderen das Unternehmen gegen schädigende Handlungen von Mitarbeitern zu schützen. Eine wesentliche Teilhabe an Entscheidungsprozessen sei nach außen erkennbar, weil die Klägerin sich nach außen hin als Person ausweise, die Entscheidungen alleine treffe bzw. mittrage. Die Klägerin zitiert hierfür das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2011 Az. S23 R 121/09, wonach auch die Vorgehensweise nach dem Vier-Augen-Prinzip keine wesentliche Einschränkung der entscheidenden Teilhabe an der €Steuerrechtstätigkeit€ sei. Der Tätigkeitsanteil einer Rechtsanwältin werde dadurch nicht eingeschränkt, sondern dem Mandanten vermittelt, dass zusätzlich eine weitere Person aus dem Führungsbereich die Verantwortung für die entsprechende Entscheidung mittrage.

Die Beklagte bestritt nochmals die Erfüllung des Merkmals Rechtsentscheidung durch die Klägerin und bezweifelte auch das Merkmal der Rechtsgestaltung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagen vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2011 aufzuheben und ihrem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 07.03.2010 stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gebietet auf Antrag die Befreiung derjenigen Beschäftigten und selbstständig Tätigen von der Versicherungspflicht, die wegen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kraft Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Abs. 5 S. 2 der Vorschrift gebietet die Erstreckung der Befreiung auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Für den dem Rentenversicherungsträger erlaubten Beweis einer nichtanwaltlichen Tätigkeit hat die Beklagte die von der Rechtsprechung anerkannten Merkmale erarbeitet, die für eine anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber die Merkmale rechtsberatender, rechtsentscheidender, rechtsgestaltender und rechtsvermittelnder Funktionen verlangen. Es muss sich nach diesen Merkmalen um eine Arbeit handeln,

- die den beratenden Dialog in schriftlicher und/oder mündlicher Form in Bezug auf konkrete Rechtsangelegenheiten enthält,

- die mit Entscheidungskompetenzen etwa zum Abschluss von Verträgen, zu einseitigen Rechtsgeschäften und/oder zur Verhängung von Sanktionen im Rahmen gegebener Vertragssysteme versehen ist,

- die sich auf die Formulierung von Regelwerken wie Verträgen oder Satzungen erstreckt

- und die ein didaktisches Element mit der Vermittlung von rechtlichem Wissen in den heute zur Verfügung stehenden mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Methoden der Weitergabe enthält.

Im Sinne einer Negativabgrenzung vom klassischen Anwaltsberuf darf also lediglich der forensische Auftritt mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung von Gerichten fehlen.

Eine solche Breite der juristischen Arbeit wurde für die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen. Unstrittig ist die Erfüllung der Kriterien Rechtsberatung und Rechtsvermittlung, von denen das Element der Rechtsberatung sogar Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin ist und das Element der Rechtsvermittlung durch die Gestaltung und Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen erfüllt wird. Auch das Element der Rechtsgestaltung ist durch die Erstellung von Richtlinien gewahrt. Das Gericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die Klägerin in einer zur Ausfüllung des anwaltlichen Berufsprofils genügenden Weise rechtsentscheidend tätig wird. Es handelt sich hierbei um das in allen vergleichbaren Fällen vermutlich am schwersten zu erfüllende Kriterium für anwaltliche Tätigkeit beim nicht anwaltlichen Arbeitgeber. Beratungstätigkeit wird in sehr vielen juristischen Dienstleistungen beginnend schon mit der Arbeit des Referendars in Anwaltskanzleien, Gerichten oder Behörden verlangt. Rechtsvermittlung ist in einer von immer schnellerer Weitergabe aktueller Fakten und Meinungen geprägten Gesellschaft ebenfalls in vielen qualifizierten Berufsgruppen und so auch in der Breite juristischer Tätigkeiten unabweisbar. Rechtsgestaltung ist etwa mit der Vorbereitung von Vertragstexten eine sehr typische juristische Aufgabe.

Das Merkmal der Rechtsentscheidung wird insbesondere zu bejahen sein, wenn der Anwalt beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber

- gleichberechtigt an richtungweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt,

- für den Arbeitgeber oder für dessen Mandanten im Rahmen bestehender Vollmacht aufgrund eigener Kompetenz und mit eigener alleiniger Unterschrift Verträge bis hin zum außergerichtlichen Vergleich abschließen darf,

- wenn er gegenüber dem Personal der Firma Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen darf

- oder wenn er über die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Beendigung eines aussichtslosen Rechtsbehelfsverfahrens selbst entscheiden darf.

Diese Eigenständigkeit der Entscheidung wird zu sehr relativiert, wenn durch ausnahmslose Anwendung des Vier-Augen-Prinzips nach außen hin eine Aufspaltung zwischen der rechtskundigen Bearbeitung und der verantwortlichen Entscheidung dokumentiert wird. Die sehr kurz gehaltene Argumentation des Sozialgerichts Köln im zitierten Urteil überzeugt insoweit nicht. Warum es sich um €keine wesentliche Einschränkung der entscheidenden Teilhabe€ an der mit dem Wort €Steuerrechtstätigkeit€ sehr global umschriebenen Berufstätigkeit handeln soll, wird nicht näher dargelegt. Das nach außen dokumentierte €Mittragen€ der Verantwortung für eine Entscheidung mag zwar nicht den €Tätigkeitsanteil€ einer steuerrechtlich tätigen Juristin einschränken, reduziert aber zu deutlich ihre Entscheidungskompetenz. Die Klägerin erwähnt selbst sehr wichtige Gründe für das Vier-Augen-Prinzip. Es diene dem Zweck, €zum einen die Qualität der Beratungsleistungen zu sichern und zum anderen das Unternehmen gegen schädigende Handlungen von Mitarbeitern zu schützen€. Solche Vorkehrungen sind durchaus verständlich. Wenn sie jedoch für notwendig gehalten werden, drückt sich darin doch eine für den Rechtsanwalt untypische Begrenzung der Entscheidungskompetenz aus.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin sind nicht geeignet, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebietet bekanntlich keine schlichte Gleichbehandlung, sondern erlaubt und verlangt ggf. sogar die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte. Es liegt auf der Hand, dass zur Befreiung von Rechtsanwälten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung in Fällen der untypischen Form der Berufsausübung geprüft werden muss und darf, ob es sich individuell um einen Rechtsanwalt handelt. Wenn dies nach Anwendung anerkannter Kriterien zu verneinen ist, muss die Verweigerung der für freie Anwälte traditionellen Entscheidungsfreiheit bezüglich ihrer Altersversorgung hingenommen werden. Die grundsätzliche Privilegierung spezieller €verkammerter€ Berufsgruppen ist unter allen in Betracht kommenden Aspekten der Art. 3, 9 und 12 GG anerkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.






SG München:
Urteil v. 21.06.2012
Az: S 30 R 1951/11


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