Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. August 2000
Aktenzeichen: 2aO75/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.08.2000, Az.: 2aO75/00)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Vertrieb von Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und -domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze, der Kennzeichnung

„audimax"

zu bedienen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM -ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat,

insbesondere unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie des weiteren unter Angabe des erzielten Umsatzes und des erzielten Gewinns;

3.

in die Löschung der für die Waren Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und -domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze am 4. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 15. Dezember 1997 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke Nr. 397 14 907.7 „audimax,, gegenüber dem Deutschen Patent-und Markenamt einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 522.000 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stellt in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge her. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B Werke GmbH, wurde am 10. April 1910 in das Handelsregister eingetragen. Zusammen mit den Firmen I, E und X wurde die B Werke GmbH im Jahre 1932 zu der B1 AG zusammengefaßt. Die B1 AG firmierte 1949 um in die B1 GmbH, die wiederum 1969 mit der O Motorenwerke AG zur B2 AUTOUNION GmbH verschmolz. Seit 1985 firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung B AG.

Die Klägerin verfügt über verschiedene eingetragene und von ihr benutzte Markennamen B. Die Warenverzeichnisse der eingetragenen Marken beziehen sich unter anderem auf "Automobilfabrik, Im- und Export, Agentur und Kommission, An- und Verkauf von Waren aller Art" sowie auf "Landfahrzeuge und Teile dieser Waren einschließlich Motoren für Landfahrzeuge, Autoradios, Bordcomputer, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen" sowie auf "Kreditberatung, Kreditvermittlung und Leasing". Nach dem Geschäftsbericht 1998 sowie dem Halbjahresbericht 1999 der Klägerin hat diese im Jahre 1997 546.436, im Jahre 1998 599.500 und von Januar bis Juni 1999 320.470 Fahrzeuge der Marke "B", angeboten und vertrieben.

Davon entfallen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 1997 238.735, für das Jahr 1998 244.127 und von Januar bis Juni 1999 135.879 Fahrzeuge.

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber der Wortmarke "audimax", die am 4. April 1997 angemeldet und am 15. Dezember 1997 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zu der Rollennummer 397 14 907.7 eingetragen worden ist. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Wortmarke "audimax" verhält sich über folgendes Kraftfahrzeugzubehör:

"Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und .-domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze."

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kennzeichnung "Audi" sei als berühmte Marke anzusehen. Sie behauptet, im Bereich der Herstellung von Kraftfahrzeugen und damit im Zusammenhang stehenden Zubehörteilen über einen überragenden Bekanntheitsgrad zu verfügen. Die Klägerin stützt sich insoweit auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten von Infratest Burke, Stand September 1997. Danach ist die Bezeichnung "Audi" bei den untersuchten Verkehrskreisen (Pkw-Besitzer/-fahrer, Pkw-Besitzer-/fahrer und -Interessenten) 97 % des Verkehrs im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen/Pkw bekannt. Für 89 % des Verkehrs ist "Audi" der Hinweis auf den Pkw eines bestimmten Pkw-Herstellers. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage zur Klageschrift vom 10.3.2000 verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Markengesetz zu. Das Firmenschlagwort "Audi" und die von dem Beklagten eingetragene Marke "audimax" seien unmittelbar verwechslungsfähig. Dem Firmenschlagwort Audi sei wegen seiner Verkehrsbekanntheit ein weiter Schutzbereich zuzumessen.

Die Klägerin beantragt,

I.

den Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Vertrieb von Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und -domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, . Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sieherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze, der Kennzeichnung

"audimax" zu bedienen;

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie des weiteren unter Angabe des erzielten Umsatzes und des erzielten Gewinns;

3.

in die Löschung der für die Waren Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und -domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze am 4. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 15. Dezember 1997 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke Nr. 397 14 907.7 "audimax" gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

II.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet eine überragende Verkehrsbekanntheit der Klägerin. Er meint, das von der Klägerin vorgelegte empirische Beweisgutachten, Audi als berühmte und kennzeichnungskräftige Marke, leide an methodischen Mängeln.

Der Beklagte meint darüber hinaus, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem klägerischen Zeichen und seiner Marke bestehe. Das Zeichen "audimax" stamme aus dem akademischen Bereich und leite sich von dem Begriff "auditorium maximum" ab. Die Bedeutung dieses Begriffes sei so gut wie jedem, der über eine gewisse Allgemeinbildung verfüge, geläufig. Wegen des eigenständigen Sinngehaltes bestehe eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Endsilbe "max" sei nicht als Steigerung des vorangehenden zu verstehen.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung/ Löschung und Feststellung zu.

I.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Markengesetz. Danach ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen ohne Zustimmung des an der Bezeichnung Berechtigten im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn hierdurch Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorgerufen werden können.

1. Die Klägerin genießt für ihren Firmenbestandteil Audi Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 1 und 2, 15 Markengesetz. Denn Audi ist der unterscheidungskräftige Bestandteil der Firma der Klägerin. Die Angabe AG ist im Hinblick auf die Rechtsform der Klägerin rein beschreibend.

Die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin ist prioritätsälter als die Marke der Beklagten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde 1910 als "Audiwerke GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Seit 1985 firmiert die Klägerin als "Audi AG". Der Beklagte hat seine Marke "audimax" jedoch erst am 4.4.1997 zur Eintragung angemeldet, § 6 Abs. 2 Markengesetz.

Dem prioritätsälteren Klagezeichen Audi ist eine erhöhte Kennzeichnungskraft im Bereich der Herstellung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugzubehör zuzubilligen. Das prägende Firmenschlagwort "Audi" besitzt natürliche Unterscheidungskraft. Diese ursprüngliche Kennzeichnungskraft hat sich dadurch erhöht, dass Audi als Bezeichnung für Kraftfahrzeuge im Verkehr weitgehend durchgesetzt ist. Die überragende Verkehrsbekanntheit des Klagezeichens ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von Infratest Burke, September 1997. Danach ist die Bezeichnung "Audi" 97 % der untersuchten Verkehrskreise (Pkw-Besitzer/-Fahrer und -Interessenten) bekannt. Für 89 % des Verkehrs ist "Audi" der Hinweis auf den Pkw eines bestimmten Pkw-Herstellers. Es kann dahinstehen, ob dieses Gutachten, wie der Beklagte behauptet, an methodischen Mängeln leidet. Denn der Beklagte greift zwar die methodischen Grundlagen des Gutachtens, nicht aber dessen Zahlen an. Er bestreitet nicht substantiiert, dass sich bei richtigem methodischen Ansatz Zahlen ergeben hätten, die unter denen liegen, die für eine Berühmtheit des Klagezeichens Audi erforderlich sind.

Darüber hinaus ist es gemäß § 291 ZPO offenkundig, dass das Firmenschlagwort "Audi" im Bereich der Herstellung von Kraftfahrzeugen und damit im Zusammenhang stehenden Zubehörteilen über einen überragenden Bekanntheitsgrad verfügt. Zwar kann die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Kennzeichnung dort, wo sie Schutzvoraussetzung ist, vom Richter meist nicht ohne sachverständige Hilfe zuverlässig beurteilt werden. Im Streitfall stellt sich aber die Frage der Verkehrsdurchsetzung nicht im Sinne einer eigenständigen Schutzvoraussetzung, sondern bei der Bemessung des Schutzumfanges, das heißt im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Hier können aus der allgemeinen Kunde Erkenntnisse über die Durchsetzung der fraglichen Bezeichnung geschöpft werden (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1992, Seite 460, 462 m.w.N.).

Es handelt sich bei dem Klagezeichen um eine Kennzeichnung, die jedermann gegenübertritt. Nahezu jeder Bürger ist als Straßenverkehrsteilnehmer anzusehen. Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr begegnen ihm -dies belegen auch die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 1997 bis 1999 - Pkw der Marke Audi regelmäßig und werden auch als solche wahrgenommen. Denn nicht nur Autofahrer und Interessenten, sogar Kinder im Vorschulalter lernen heute, Kraftfahrzeuge nach ihrer Marke bzw. ihrem Hersteller zu unterscheiden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Audi auf den PKW überwiegend durch vier Ringe symbolisiert wird. Vor diesem (allgemeinkundigen) Hintergrund erscheinen die von der Klägerin vorgelegten und im übrigen nicht substantiiert bestrittenen Umfrageergebnisse durchaus nachvollziehbar.

Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Anmeldung des Beklagtenzeichens im April 1997. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass zwischen April und September 1997, dem Zeitpunkt der Umfrage, eine kurzfristige Veränderung der Bekanntheit des Klagezeichens eingetreten ist. Soweit der Beklagte den Zeitpunkt der Umfrage bemängelt, weil er nach dem Tag der Anmeldung der Marke des Beklagten liegt, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Feststellung der Kennzeichnungskraft im Rahmen des § 15 MarkenG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ankommt. Hinsichtlich einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens ist dagegen auf den für den Zeitrang des jüngeren Zeichens maßgeblichen Tag (hier Anmeldetag) abzustellen, weil ein erst nach dem für das Prioritätsverhältnis maßgeblichen Zeitpunkt eintretender Zuwachs an Schutzumfang die durch die Anmeldung erlangte Rechtsposition nicht mehr zerstören darf (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdz. 184). Dass zwischen der gem. § 6 Abs. 2 Markengesetz insoweit maßgeblichen Anmeldung des Beklagtenzeichens vom 4.4.1997 und dem. Umfragezeitraum September 1997 ein Zuwachs an Verkehrsdurchsetzung des Klägerzeichens eingetreten ist, behauptet der Beklagte jedoch nicht.

2. Die Benutzung der Kennzeichnung "audimax" stellt einen Eingriff in das Schutzrecht der Klägerin dar, denn es besteht die erforderliche unmittelbare Verletzungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 Markengesetz zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, dem älteren Firmenschlagwort "Audi" und dem Beklagtenzeichen "audimax".

Bei der Verwechslungsprüfung kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an. Insbesondere besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, dem Grad der Warennähe und der Kennzeichnungskraft, so dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe ist und umgekehrt ( vgl. BGH GRUR 1993, 118, 119 Corvaton/Corvasal). Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen ( vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 MONOFLAM/POLYFLAM).

Zwischen der Herstellung von Kraftfahrzeugen, wie sie die Klägerin betreibt, und der Herstellung bzw. dem Vertrieb von Kraftfahrzeug-Zubehör, auf das sich das Warenverzeichnis des Beklagten bezieht, besteht Warenähnlichkeit. Dies wird von beiden Parteien auch nicht in Abrede gestellt.

a. Hinsichtlich der Bestandteile Audi/audi liegt zwischen dem Klagezeichen und der angegriffenen Bezeichnung eine klangliche und inhaltliche Teilidentität vor. Unterschiede bestehen lediglich in der Groß- bzw. Kleinschreibung. Diese Teilidendität zwischen der angegriffenen Kennzeichnung und dem Klagekennzeichen reicht jedoch als solche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Es ist vielmehr von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen jeweils auf den Gesamteindruck abzustellen ist. Dieser Grundsatz verbietet es allerdings nicht, einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzubilligen und deshalb bei einer Übereinstimmung mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1996, Seite 200 - Innovadiclophlont). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für Ein-Wortzeichen, die erkennbar aus mehreren Bestandteilen zusammen gesetzt sind (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 201 Innovadiclophlont; BGH GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal). In diesen Fällen ist - ohne unzulässige semantisch zergliedernde Betrachtungsweise - zu prüfen, ob der übereinstimmende Teil in der beanstandeten Gesamtbezeichnung eine gewisse selbständig kennzeichnende Stellung hat und darin nicht derart untergegangen ist, dass er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an die zu schützende Kennzeichnung wachzurufen ( vgl. BGH aaO.)

Dem Wortbestandteil "audi" kommt bei der angegriffenen Marke eine prägende und selbständig kennzeichnende Stellung zu. Denn diese Übereinstimmung mit dem Klagezeichen bildet den Wortanfang. Dem Wortbeginn pflegt der Verkehr regelmäßig größere Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wortendung - etwa wegen ihres häufigen Vorkommens oder aus anderen Gründen - wenig einprägsam ist ( vgl. BGH GRUR 1993, 118, 120 Corvaton/Corvasal). So liegt der Fall hier.

Der Bestandteil "max" ist nicht geeignet, derart eine Prägung des Gesamteindruckes der Marke "audimax" herbeizuführen, dass für den Verkehr die Erinnerung an das Klagerzeichen nicht mehr wachgerufen wird. Denn die Endsilbe "max" verfügt als Bezeichnung für Kraftfahrzeugzubehör von Hause aus über geringe Unterscheidungskraft. Max hat sich - verwendet als Bestandteil eines Substantivs oder in Alleinstellung als Adjektiv - in unterschiedlichen Lebensbereichen als steigernder Zusatz durchgesetzt. In seiner beschreibenden Bedeutung ist es nahezu unbegrenzt verwendbar und wird auch - wie von der Klägerin vorgetragen - in unterschiedlichen Schreibweisen in unterschiedlichen Branchen, unter anderem auch in der Automobilbranche als Zusatz zu Produkt- oder Firmennamen verwandt. Als Beispiele seien PEPSI MAX, BENSON & HEDGES MAX, OPEL MAXX, CORSA MAXX, ASTRA MAXX, DUNLOP MAX 100 G sowie PartyMax genannt. In all diesen Fällen deutet die Endung "max" auf eine Steigerung der vorangehenden Begriffe hin.

Nach allem fehlt der Endsilbe "max" die für eine Prägung des Gesamtbegriffes erforderliche Unterscheidungskraft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wie bei der Beklagtenmarke ein Einwortzeichen oder wie überwiegend bei den aufgeführten Beispielen Zweiwortzeichen vorliegen. Denn es ist bei der Überprüfung der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen, dass das Publikum die Kennzeichen regelmäßig nicht bewusst vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines undeutlichen Erinnerungseindruckes gewinnt. Unterschiede in der Schreibweise als ein oder zwei Wortzeichen sind im übrigen klanglich nicht erkennbar.

b. Die Verwechslungsgefahr entfällt im vorliegenden Fall nicht - wie der Beklagte meint -, weil "audimax" einen eigenständigen Sinngehalt aufweist und eine umgangssprachliche Verkürzung des Begriffes "auditorium maximum" darstellt. Zwar kann die Zeichenähnlichkeit durch Sinnunterschiede der zu vergleichenden Zeichen ausgeschlossen werden. Dafür ist jedoch erforderlich, dass eines der Zeichen einen deutlich ausgeprägten, für jedermann verständlichen Sinngehalt hat, der vom Verkehr auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung sofort erfaßt wird, ohne dass sein Verständnis einen vorherigen Denkvorgang erfordert (vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 - Baly/Ball; BGH WRP 2000 Seite 525, 527, Comtes/ComTEL) . Der Beklagte behauptet bereits nicht, dass innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise jedermann die Bedeutung der Abkürzung "audimax" bekannt sei. Lateinische Sprachkenntnisse sind in Deutschland nicht selbstverständlich. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen kommt ein Ausschluß der Zeichenähnlichkeit durch den Sinngehalt aber nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung allen relevanten Verkehrsteilen bekannt ist (vgl. BGH GRUR 1995, 825, 827 - Torres). Dies wird jedoch auch vom Beklagten nicht behauptet.

Derjenige, dem die Bedeutung der Abkürzung "audimax" nicht bekannt ist, wird im übrigen im Sinngehalt keinen entscheidenden Unterschied zwischen den Begriffspaaren Audi/audimax einerseits und beispielsweise Opel/opelmax oder etwa Ford/fordmax erkennen. Aber auch derjenige, der den Sinn der Bezeichnung erkennt, wird deren Verwendung in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör als ungewöhnlich empfinden und möglicherweise gerade deswegen mit der Klägerin assoziieren, deren Bezeichnung sich ebenfalls von dem lateinischen Wort "audire" ableitet. Beide Bezeichnungen liegen nämlich im Rahmen desselben Sinngehaltes, weil sie sich von demselben lateinischen Wortstamm ableiten (vgl. BGH GRUR 1993, 694 aptito/apitta).

Nach allem tritt der Bestandteil "audi" des Beklagtenzeichens prägend in den Vordergrund, weil der andere Bestandteil "max" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht geeignet ist, die Erinnerung an das Klägerzeichen auszulöschen. Der Unterlassungsanspruch auf Grund unmittelbarer Verwechslungsgefahr ist gem. § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Markengesetz gegeben.

II.

Der mit Klageantrag zu Ziffer I. 2. geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung und Auskunft gegen den Beklagten ergibt sich aus § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Markengesetz. Danach kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen des § 15 Markengesetz auf unverzügliche Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers in Anspruch nehmen. Zu den der Auskunft unterliegenden Gegenständen gehören im übrigen auch die Werbemittel im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 5 Markengesetz (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 19, Rdnr. 10) sowie die Angabe des erzielten Umsatzes und des Gewinns.' Hinsichtlich des angekündigten Antrages auf Auskunfterteilung bezüglich der Kostenfaktoren hat die Klägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

III.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der beim Deutschen Patentund Markenamt eingetragenen Marke Nr. 397 14 907.7 "audimax" ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 Markengesetz. Gemäß § 12 Markengesetz reicht das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an dem Firmenschlagwort "Audi" für die Löschung aus. Die Klägerin hat die prioritätsälteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung. Zur Verwechslungsgefahr wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen.

IV.

Der Antrag der Klägerin zu Ziffer II. ist gem. § 15 Abs. 5 Markengesetz begründet. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO daran, die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Denn beziffern kann die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche erst, wenn der Beklagte über den Umfang seiner Verletzungshandlungen Auskunft erteilt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Streitwert: DM 500.000,00.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.08.2000
Az: 2aO75/00


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