Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 63/08

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2009, Az.: 25 W (pat) 63/08)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Oktober 2006 und vom 15. Juli 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 303 09 464 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 303 09 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 338 870 angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kliems Merzbach Bayer Hu/Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2009
Az: 25 W (pat) 63/08


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