Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 2/03

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2004, Az.: 8 W (pat) 2/03)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I Die Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "... " ist am 16. November 1999 beim Patentamt eingegangen.

Mit Beschluss vom 8. August 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H unter Bezug auf die DE 31 31 707 C2 (D1) und die GB 10 53 412 A (D2) die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom 14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5,

- Beschreibung Seiten I bis III,

- 1 Blatt Zeichnungen, Figuren I und II, jeweils wie ursprünglich eingereicht.

Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Ausgestaltung des Planetengetriebes dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, dass die Buchse, bzw. eine, die Einheit des Planetengetriebes mit der technischen Einrichtung eines Umlaufringes - z.B. mit innerem Zahnkranz - insofern ausgestattet ist, dass dieser indirekt durch die äußeren Getrieberäder betrieben wird, wobei dafür also eine Übersetzung - z.B. Zahnrad mit installiert wird, die an der zuständigen Buchsenscheibe befestigt, bzw. gelagert wird, so dass der Umlaufring, der zwischen Getrieberad und Buchsenscheibe angeordnet ist, bei Betrieb, sich gegendrehend zur Buchse dreht und für die Kraftübertragung, z. B. ausgelegt für den Riemen- oder Kettentrieb, zur Verfügung steht".

Damit soll gemäß den Angaben auf Seite I, erster Absatz der Beschreibung, ein Planetengetriebe in seiner Leistung effektiver ausgestaltet werden.

Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II Vorgreiflich einer Sachentscheidung in der Beschwerde ist über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Voraussetzung für eine Bewilligung wäre gem. § 130 (1) Satz 1 PatG u.a. eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents, die der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht sieht.

1. Der Patentanspruch 1 lässt in seiner vorliegenden Fassung nicht eindeutig erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Nach seinen konkreten gegenständlichen bzw. funktionellen Merkmalen ist im Wege der Auslegung dem Anspruchswortlaut folgender Gegenstand zu entnehmen:

Planetengetriebe mit einer wenigstens eine Buchsenscheibe aufweisenden Buchse, einem indirekt über äußere Getrieberäder betriebenen Umlaufring und einem an einer Buchsenscheibe gelagerten Zahnrad, das eine Übersetzung zwischen den äußeren Getrieberädern und dem Umlaufring bewirkt, wobei der Umlaufring zwischen den Getrieberädern und der Buchsenscheibe angeordnet ist und unter einer zur Buchse gegenläufigen Drehrichtung die Kraftübertragung nach außen bewirkt.

Ein derartiges Planetengetriebe ist jedoch aus der Entgegenhaltung D1 bekannt.

Wie insbesondere den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 32 ff. dieser Druckschrift zu entnehmen ist, weist das dort in doppelter Anordnung ausgeführte Planetengetriebe jeweils ein Hohlrad (27, 28) auf, dem als äußerem drehenden Rad die Funktion der "Buchsenscheibe" im Sinne des Patentanspruchs 1 zukommt. In diesen sind äußere Getrieberäder (24, 26) gelagert, die unter Drehrichtungsumkehr über ein weiteres Zahnrad (Ritzel 3) einen Umlaufring (Zahnkranz 1) antreiben. Dabei ist der Umlaufring zwischen den Getrieberädern und Buchsenscheiben angeordnet (s. Zahnkranz 1 in Fig. 2).

Da das in D1 offenbarte Planetengetriebe somit alle Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 aufweist, ist dieser nicht neu.

2. Auch in den Unteransprüchen kann nichts gesehen werden, was voraussichtlich zu einer patentfähigen Merkmalskombination führen könnte.

Die wesentlichen Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 beschränken sich auf weitere konstruktive Ausgestaltungen des aus D1 bekannten Getriebes, die der zuständige Fachmann, für den hier ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, ohne weiteres im Rahmen seines Fachwissens treffen wird, um das Getriebe an spezielle Anforderungen des jeweiligen Einsatzzweckes anzupassen bzw. einen sicheren Lauf zu gewährleisten (Anspruch 5, zu dem auch auf die Entgegenhaltung D2 verwiesen sei, die dem Fachmann den entscheidenden Hinweis auf die stabilisierende Führung eines Umlaufrings in einer Nut gibt).

3. Da auch in den übrigen Unterlagen nichts erkennbar ist, was ggf. zusammen mit Merkmalen der Patentansprüche einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint werden.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.

Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.10.2004
Az: 8 W (pat) 2/03


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