Hessisches Landessozialgericht:
Urteil vom 19. März 2008
Aktenzeichen: L 4 SB 51/07

(Hessisches LSG: Urteil v. 19.03.2008, Az.: L 4 SB 51/07)

Der Umfang der bei erfolgreichem Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 und 2 SGB X zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (VV).

Wenn der Rechtsanwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, ist für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine höhere als die in Nr. 2501 VV-RVG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erstatten, eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor.

Die bereits im Verwaltungsverfahren nach Nr. 2500 VV-RVG angefallene Gebühr ist nicht erstattungsfähig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil desSozialgerichts Gießen vom 13. Juni 2007 aufgehoben und die Klageabgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 10. August 2005 durch seinen Prozessbevollmächtigten die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte stellte den GdB mit Bescheid vom 25. August 2005 zunächst mit 20 fest. Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch erhoben hatte, stellte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 mit 30 fest.

Mit Rechnung vom 2. November 2005 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) in Höhe von 280,00 €, einer Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nach Nr. 2501 VV-RVG in Höhe von 150,00 €, einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG in Höhe von 280,00 €, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG von 20,00 € sowie 116,80 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG.

Der Beklagte erklärte mit Bescheid vom 30. November 2005 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig und setzte den zu erstattenden Betrag auf 162,40 € fest, wobei er lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG in Höhe von 120,00 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und 22,40 € Umsatzsteuersteuer berücksichtigte. Dies begründete er damit, dass gemäß § 63 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch € SGB X - die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht zu erstatten seien. Für das Widerspruchsverfahren sei nur die Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG anzusetzen, da bereits eine anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren erfolgt sei. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG könne nicht erstattet werden, weil die erforderliche anwaltliche Mitwirkung für den Erlass des Abhilfebescheids vom 31. Oktober 2005 nicht vorgelegen habe.

Den hiergegen am 2. Dezember 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Januar 2006 beim Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben und diese im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13 Juni 2007 beschränkt auf die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 240,00 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 162,40 €, damit auf Erstattung eines Restbetrags in Höhe von 139,20 €. Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV-RVG ist ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht worden.

Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hat das SG den Bescheid vom 30. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 139,20 € zu zahlen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer habe. Nach Nr. 2500 VV-RVG erhalte der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen, eine Geschäftsgebühr von 40,00 € bis 520,00 €. Eine Gebühr von mehr als 240,00 € könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, betrage die Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren 40,00 € bis 260,00 €. Eine Gebühr von mehr als 120,00 € könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Vorliegend sei der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren tätig gewesen. Dennoch habe der Beklagte die Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 240,00 € und nicht die verminderte Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG in Höhe von 120,00 € zu erstatten. Die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Rechtsträger bei erfolgreichem Widerspruch dem Widerspruchsführer zu erstattenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen könne nur die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV-RVG sein. Das RVG regele die Gebührenansprüche gegenüber dem Mandanten, nicht die Kostenerstattung zwischen den Parteien im Verwaltungsverfahren. Das VV-RVG sehe eine Reduzierung der Gebühren vor, wenn der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren tätig war, da er in diesem Fall bereits mit dem Streitgegenstand vertraut ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift könne diese Vergünstigung der geringeren Gebühr nur dem Mandanten zugute kommen, nicht jedoch dem Erstattungspflichtigen. Der Erstattungspflichtige werde privilegiert, wenn der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren und nicht erst im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist, da er nur die Hälfte der Gebühr bezahlen müsste und nicht die volle Gebühr. Der Antragsteller hingegen müsste trotz des Obsiegens im Widerspruchsverfahren eine volle Geschäftsgebühr an seinen Rechtsanwalt zahlen. Der Vorteil, dass wegen der Beauftragung bereits im Antragsverfahren der Aufwand des Rechtsanwalts geringer ist, käme ihm somit nicht zu Gute.

Gegen das ihm am 5. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. August 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der Rechtsbeistand des Klägers für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren lediglich einen Gebührenanspruch gegen den Kläger aus Nr. 2501 VV RVG habe, da er bereits im Antragsverfahren tätig gewesen sei. Allein dieser Anspruch sei im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattungsfähig. Die Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG im Rahmen des Antragsverfahrens sei nicht erstattungsfähig, denn Gebühren und Auslagen für das dem Vorverfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren seien grundsätzlich nicht zu ersetzen (BSGE 55, 92). Sinn und Zweck der ermäßigten Geschäftsgebühr nach der Tätigkeit des Anwalts im Antragsverfahren bestehe lediglich darin, dem entsprechend reduzierten Arbeitsaufwand im Widerspruchsverfahren Rechnung zu tragen (Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, Seite 761, Rn. 81). Der Antragsteller müsse trotz des Obsiegens im Widerspruchsverfahren an seinen Rechtsanwalt die volle Gebühr in Bezug auf das Antragsverfahren zahlen, da er bereits im Antragsverfahren die Leistungen des Rechtsanwaltes in Anspruch genommen habe. Dass der Beklagte nur die ermäßigte Gebühr erstatten müsse, gehe nicht zum Nachteil des Klägers, da der Kläger bereits im Antragsverfahren Beratungsleistungen seines Rechtsanwalts in Anspruch genommen habe, für die es keine Erstattungsmöglichkeit gebe (Beckscher Online - Kommentar SGB von Rolfs/GG./Kreikebohm/Udsching, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Ansinnen des Gerichts, einen Antragsteller, der seinen Anwalt bereits im Rahmen des Antragsverfahrens eingeschaltet habe, mit einem Antragsteller, der seinen Anwalt erst im Vorverfahren hinzuzieht, gleichzustellen, sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil des SG für rechtmäßig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die vom SG zugelassene und nicht nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossene Berufung ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 139,20 €. Mit Bescheid des Beklagten vom 30. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 wurde zu Recht ein weitergehender Erstattungsanspruch des Klägers verneint. Das Urteil des SG war daher aufzuheben.

Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) i.V.m. dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Artikel 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -) vom 5. Mai 2004, da der Auftrag zur Vertretung des Klägers nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden war (vgl. Diering in LPK-SGB X, Anm. 22 zu § 63 SGB X).

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz - GKG - nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren. Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger als behinderter Mensch zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört, für die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG das GKG keine Anwendung findet. § 3 RVG gilt auch für das so genannte isolierte Vorverfahren, in dem der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich war, so dass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigte.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung. Laut Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 VV-RVG beträgt die Geschäftsgebühr in den sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 €. Einschränkend enthält das VV zu diesem Gebührentatbestand den Zusatz: Eine Gebühr von mehr als 240,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Laut Nr. 2501 VV-RVG beträgt die Gebühr Nr. 2500 VV-RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren, sofern eine Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, 40,00 bis 260,00 €. Das VV enthält zu diesem Gebührentatbestand die Zusätze: I. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. II. Eine Gebühr von mehr als 120,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Zusatz unter Ziffer I trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der ersparte Aufwand des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch seine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bereits im niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 2501 VV-RVG niederschlägt und daher nicht mehr bei der Bemessung zu berücksichtigen ist.

Die Bestimmung der als Betragsrahmengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt nur teilweise nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. In €durchschnittlichen" Fällen nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Mittelgebühr wegen der Zusätze zu Nrn. 2500, 2501 RVG nur anzusetzen, wenn Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Ist dies nicht der Fall, ist statt der Regelmittelgebühr die "Schwellengebühr" von 240,00 € - bzw. 120,00 € bei Nr. 2501 VV-RVG - als billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2006, Az.: L 4 SB 174/05 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zur wortgleichen Nr. 2400 VV-RVG BR-Drs. 830/03 S. 257).

Entgegen der Auffassung des SG ist für die Kostenerstattung im Vorverfahren die Nr. 2501 VV-RVG einschlägig mit der Folge, dass unter Berücksichtigung des Zusatzes II zu Nr. 2501 VV-RVG lediglich die "Schwellengebühr" von 120,00 € als billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen war. Für eine weitergehende Erstattungspflicht des Beklagten ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X sind durch den Beklagten lediglich die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Entstehen dem Betroffenen schon bei Durchführung des dem Vorverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens Kosten, so sind diese nicht zu erstatten, soweit nicht spezielle Regelungen wie z. B. § 65 a Sozialgesetzbuch, Erstes Buch € SGB I - dies vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn einem Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise entsprochen wird (BSGE 55, 92, 93). Eine derartige spezielle Regelung, wonach Kosten des Verwaltungsverfahrens zu erstatten wären, liegt hier nicht vor. In § 17 Nr. 1 RVG ist - im Unterschied zur früheren Vorschrift des § 119 BRAGO - ausdrücklich geregelt, dass es sich beim Verwaltungsverfahren und dem Vorverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG ist daher nicht möglich. Ebenso wenig kann jedoch für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wegen des Zusatzes II zu Nr. 2501 VV-RVG ein höherer Betrag als die "Schwellengebühr" von 120,00 € beansprucht werden. Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht umfangreich oder schwierig war. Das SG setzte jedoch zu Unrecht die €Schwellengebühr€ nach Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 240,00 € an. Eine Regelungslücke, die Anlass zu einer erweiternden Auslegung gibt, und wonach der Beklagte verpflichtet wäre, eine höhere Gebühr zu erstatten, als dies in Nr. 2501 VV-RVG für das Vorverfahren bei vorangegangener anwaltlicher Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, ist nicht ersichtlich. Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, §§ 17, 2 RVG i.V.m. Nr. 2501 VV-RVG geht gerade nicht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, einen Antragsteller, der seinen Anwalt bereits im Rahmen des Antragsverfahrens eingeschaltet hatte, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Gebühr mit einem Antragsteller, der seinen Anwalt erst im Vorverfahren hinzuzieht, gleichzustellen. Eine Benachteiligung des Betroffenen ist nicht ersichtlich, da die im Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG wie oben dargelegt generell nicht erstattungsfähig ist, die im Vorverfahren anfallende niedrigere Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG dem Betroffenen vom Rechtsträger aber in vollem Umfang erstattet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, wird die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.






Hessisches LSG:
Urteil v. 19.03.2008
Az: L 4 SB 51/07


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