Kammergericht:
Beschluss vom 25. September 2003
Aktenzeichen: 19 WF 265/03

(KG: Beschluss v. 25.09.2003, Az.: 19 WF 265/03)

Die Gebühren aus § 31 BRAGO entstehen nach dem Wert einer Folgesache elterliche Sorge nur, wenn eine solche anhängig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. August 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Beteiligten steht ein weitergehender Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bereits deshalb nicht zu, weil es an der gemäß § 122 BRAGO erforderlichen Beiordnung für ein Verfahren mit dem Gegenstand elterliche Sorge fehlt. Der Beschluss vom 4. März 2002 hat sie nur für die Scheidungssache sowie die Folgesache Versorgungsausgleich beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich nicht (mehr) gemäß § 624 Abs. 2 ZPO auf eine Folgesache elterliche Sorge, so dass es dafür einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf.

Außerdem folgt der Senat in ständiger Praxis der wohl h.M. (vgl. z.B. OLG Koblenz und OLG Hamm, FamRZ 2001, 509; OLG Nürnberg, OLGR 2001, 333; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rn 111; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 613 Rdnr. 15), dass Gebühren aus dem Wert eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge nur bei Anhängigkeit einer solchen Folgesache anfallen (so in dem von der Beteiligten angeführten Verfahren 19 WF 9364/98, KG-Report 1999, 360). Denn die Gebühren des § 31 BRAGO setzen die Anhängigkeit eines Verfahrens voraus. Diese wird nicht allein durch die mit dem Kindschaftsreformgesetz vorgeschriebene Anhörung der Eheleute zur elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO) begründet, da sie nicht der Vorbereitung einer gerichtlichen Maßnahme dient. Die Anhörung soll vielmehr die Eltern z.B. über die Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Hilfsmöglichkeiten der Jugendämter informieren sowie dem Familiengericht die - einer Verfahrenseinleitung vorgelagerte - Prüfung ermöglichen, ob Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 13/8511, S. 78).






KG:
Beschluss v. 25.09.2003
Az: 19 WF 265/03


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