Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juni 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 245/09

(BPatG: Beschluss v. 17.06.2010, Az.: 27 W (pat) 245/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Deutsche Patentund Markenamt hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Anmeldung der Wortfolge Westfalen Soundals Marke für die Waren und Dienstleistungen Klasse 09 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische und elektronische, photographische, Film-, optische, Wäge-Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsund Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bildund datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compactdiscs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, Magnetaufzeichnungsträger, Halbleiteraufzeichnungsträger, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, ausgenommen Brillen, Gläser, Brillenfassungen; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten); Beschallungsanlagen; Ton-, Licht-, Video-, Konferenz-, Bühnenund Veranstaltungstechnikwaren, nämlich Lautsprecherboxen, Verstärker, Tonmischpulte, Mikrofone, Sendeanlagen, Elektrokabel, akustische Koppler, Amperemeter, Anschlussdosen, Anschlusskästen, Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, Apertometer, Audionen, elektrische Batterien, Belichtungsmesser, Bildschirme, Bildtelefone, Bildfunkgeräte, Blenden, Blitzlichter, Blitzlichtlampen, Codierer, Computerperipheriegeräte, Diapositive, Diaprojektoren, Dimmer, Drehzahlmesser, Elektrogeräte, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronische Anzeigetafeln, elektronische Stifte für Bildschirmgeräte, Entfernungsmessgeräte, Entstörgeräte, Fernsprechapparate, Fernsteuerungsgeräte, Filme und Filmkameras, Filmschneidegeräte, Filter für fotografische Zwecke, Fluoreszenzschirme, Fotoapparate, Fotokopiergeräte, Frequenzmesser, Funksprechgeräte, Geschwindigkeitsmesser für die Fotografie, Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler, Halbleiter, Hochfrequenzgeräte; Hologramme, Induktoren, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Korrektionslinsen, kosmografische Instrumente, Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Lampen, Laser (nicht für medizinische Zwecke), Laser-Pointer, Lautsprecher, Leuchtschilder, Lichtpausapparate, Lichtstärkemesser, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Monitore, Plattenwechsler, Projektionsgeräte und Projektionsschirme, Radios, Scanner, Schallleitungen, Schallmembranen, Schallmessgeräte, Schalltrichter für Lautsprecher, Schaltpulte, Schalttafeln, Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Spektrografen und Spektroskope, Stative für Fotoapparate und Filmkameras, Steuerungseinrichtungen, Strahlenmesser, Stromstärkemesser, Stromunterbrecher, Stromverlustanzeiger, Stromwandler und Stromwender, Taktmesser, Teleprompter, Transformatoren und Transistoren, Trockenapparate für Fotografien, Überspannungsschutzgeräte, Vergrößerungsapparate, Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen, Verteilerschränke und Verteilertafeln, Voltmeter, Zeichentrickfilme, vorgenannte Waren auch geeignet zur Ausstattung einer Diskothek;

Klasse 11 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte und -anlagen, sanitäre Anlagen;

Klasse 35 Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmensund Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, Videotextund Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-) Systeme; gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere zwecks Durchführung von Veranstaltungen aller Art;

Klasse 37 Bauwesen, Reparatur von Veranstaltungstechnik, nämlich Lautsprecherboxen, Verstärkern, Tonmischpulten, Mikrofonen, Sendeanlagen, Elektrokabeln, akustischen Kopplern, Amperemetern, Anschlussdosen, Anschlusskästen, Anschlussteilen für elektrische Leitungen, Antennen, elektrischen Anzeigegeräten, Apertometern, Audionen, elektrischen Batterien, Belichtungsmessern, Bildschirmen, Bildtelefonen, Bildfunkgeräten, Blenden, Blitzlichtern, Blitzlichtlampen, Codierern, Computerperipheriegeräten, Diapositiven, Diaprojektoren, Dimmern, Drehzahlmessern, Elektrogeräten, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronischen Anzeigetafeln, elektronischen Stiften für Bildschirmgeräte, Entfernungsmessgeräten, Entstörgeräten, Fernsprechapparaten, Fernsteuerungsgeräten, Filmen und Filmkameras, Filmschneidegeräten, Filtern für fotografische Zwecke, Fluoreszenzschirmen, Fotoapparaten, Fotokopiergeräten, Frequenzmessen, Funksprechgeräten, Geschwindigkeitsmessern für die Fotografie, Geschwindigkeitsreglern für Plattenspieler, Halbleitern, Hochfrequenzgeräten, Hologrammen, Induktoren, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Korrektionslinsen, kosmografischen Instrumenten, Ladegeräten für elektrische Akkumulatoren, Lampen, Lasern (nicht für medizinische Zwecke), Laser-Pointern, Lautsprechern, Leuchtschildern, Lichtpausapparaten, Lichtstärkemessern, Mikroprozessoren, Mobiltelefonen, Monitoren, Plattenwechslern, Projektionsgeräten und Projektionsschirmen, Radios, Scannern, Schallleitungen, Schallmembranen, Schallmessgeräten, Schalltrichtern für Lautsprecher, Schaltpulten, Schalttafeln, Sendern für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Spektrografen und Spektroskopen, Stativen für Fotoapparate und Filmkameras, Steuerungseinrichtungen, Strahlenmessern, Stromstärkemessern, Stromunterbrechern, Stromverlustanzeigern, Stromwandlern und Stromwendern; Taktmessern, Telepromptern, Transformatoren und Transistoren, Trockenapparaten für Fotografien, Überspannungsschutzgeräten, Vergrößerungsapparaten, Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen, Verteilerschränken und Verteilertafeln, Voltmetern, Zeichentrickfilmen, vorgenannte Waren auch geeignet zur Ausstattung einer Diskothek; Installationsarbeiten; Verleih von Beschallungsanlagen, Lichtanlagen und Bühnen; Montage von lichttechnischen tontechnischen und bautechnischen Anlagen; Installationsarbeiten; Verleih von Beschallungsanlagen, Lichtanlagen und Bühnen; Installation und Reparatur von Beschallungsanlagen, Ton-, Licht-, Video-, Konferenz-, Bühnenund Veranstaltungstechnik, insbesondere Lautsprecherboxen, Verstärkern, Tonmischpulten, Mikrofonen, Sendeanlagen, Kabeln; Aufbau von Bühnenbauten, nämlich transportablen Bauten aus Metall; Vermietung von Veranstaltungstechnik, nämlich Lautsprecherboxen, Verstärker, Tonmischpulte, Mikrofone, Sendeanlagen, Elektrokabel, akustische Koppler, Amperemeter, Anschlussdosen, Anschlusskästen, Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, Apertometer, Audionen, elektrische Batterien, Belichtungsmesser, Bildschirme, Bildtelefone, Bildfunkgeräte, Blenden, Blitzlicht, Blitzlichtlampen, Codierer, Computerperipheriegeräte, Diapositive, Diaprojektoren, Dimmer, Drehzahlmesser, Elektrogeräte, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronische Anzeigetafeln, elektronische Stifte für Bildschirmgeräte, Entfernungsmessgeräte, Entstörgeräte, Fernsprechapparate, Fernsteuerungsgeräte, Filme und Filmkameras, Filmschneidegeräte, Filter für fotografische Zwecke, Fluoreszenzschirme, Fotoapparate, Fotokopiergeräte, Frequenzmesser, Funksprechgeräte, Geschwindigkeitsmesser für die Fotografie, Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler, Halbleiter, Hochfrequenzgeräte, Hologramme, Induktoren, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Korrektionslinsen, kosmografische Instrumente; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Lampen, Laser (nicht für medizinische Zwecke), Laser-Pointer, Lautsprecher, Leuchtschilder, Lichtpausapparate, Lichtstärkemesser, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Monitore, Plattenwechsler, Projektionsgeräte und Projektionsschirme, Radios, Scanner, Schallleitungen, Schallmembranen, Schallmessgeräte, Schalltrichter für Lautsprecher, Schaltpulte, Schalttafeln, Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Spektrografen und Spektroskope, Stative für Fotoapparate und Filmkameras, Steuerungseinrichtungen, Strahlenmesser, Stromstärkemesser, Stromunterbrecher, Stromverlustanzeiger, Stromwandler und Stromwender, Taktmesser, Teleprompter, Transformatoren und Transistoren, Trockenapparate für Fotografien, Überspannungsschutzgeräte, Vergrößerungsapparate, Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen, Verteilerschränke und Verteilertafeln, Voltmeter, Zeichentrickfilme, vorgenannte Waren auch geeignet zur Ausstattung einer Diskothek; Installation und Montage von Waren der Veranstaltungstechnik, die Unterhaltungsund kulturellen Zwecken dienen;

Klasse 38 Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Internet-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletextprogrammen oder -sendungen, insbesondere Werbespots; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ton-, Bildund Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefonund ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien;

Klasse 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunkund Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Internet-, Teletextprogrammen oder -sendungen; Bildund Tonträgervermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion (Vervielfältigung) von belichteten oder bespielten Tonund Bildträgern für Dritte; entgeltliche Zurverfügungstellung eines Ton-, Film-, Fernsehoder Videostudios, einschließlich der Benutzung der technischen Einrichtungen auch mittels technischer Unterstützung durch Bedienungspersonal; Tonund Bildaufzeichnung für Dritte; Vermittlung von Künstlern; Produktion von Musikund Sprachaufnahmen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Stadtfesten, privaten und öffentlichen Feiern, Ton-, Licht-, Videound Bühnenveranstaltungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konferenzveranstaltungen, insbesondere Seminaren, Workshops, Kolloquien; Vermietung von Waren der Veranstaltungstechnik, welche Unterhaltungsund kulturellen Zwecken dienen;

Klasse 42 Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Serviceplanung, nämlich Beratung bei der technischen Planung und Durchführung von Veranstaltungen in den Produktsparten Lichttechnik, Videound Großbildübertragungstechnik sowie Beschallungstechnik; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; gewerbliche und Bauberatung auf dem Gebiet des Schallschutzes (soweit in Klasse 42 enthalten)

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 12. Januar 2009, zu welchem die Anmelderin keine Stellung genommen hatte, als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. In dem Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die angemeldete Bezeichnung als geografische Angabe angesehen werden könne, mit der auf den Herkunfts-, Erbringungsoder Bestimmungsort der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie deren Art, Inhalt, Thematik oder Bestimmung hingewiesen werde; für das Freihaltungsbedürfnis spreche, dass vergleichbare Angaben bereits jetzt beschreibend verwendet würden. Die hiergegen eingelegte, nicht näher begründete Erinnerung der Anmelderin wurde mit Beschluss vom 4. August 2008, auf den Bezug genommen wurde, ebenfalls zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Anmeldemarke sei schutzfähig, weil sie keine beschreibende Angabe darstelle.

Dem Wort "Westfalen" komme kein konkret warenoder dienstleistungsbeschreibender Sinngehalt zu; es beschreibe weder die Art der Musikgestaltung noch der Musiktechnik. Der weitere Begriff "Sound" habe verschiedene Bedeutungen, was allein schon schutzbegründend sei. Auch die Zusammensetzung beider Bestandteile weise keinen beschreibenden Sinngehalt auf, sondern bezeichne die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Für die Schutzfähigkeit spreche auch die Eintragung vergleichbarer Drittmarken.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentund Markenamts vom 2. April 2009 und 4. August 2009 aufzuheben.

Ihren zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. März 2010 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II. A. Da die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

B. Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1 MarkenG versagt, weil ihr jedenfalls die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Art. 234 EGV, Art. 101 GG für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem Europäischen Gerichtshof als insoweit allein zuständigem gesetzlichen Richter vorbehalten ist, ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit). Dies ist aber bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

2.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bezeichnet der Markenteil "Westfalen" den nordöstlichen Teil des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Der weitere Bestandteil "Sound", der in der englischen Sprache für "Schall; Laut; Geräusch; Ton; Klang; Laut; pl. Töne; Wortgeklingel; Wortschwall" (vgl. Duden-Oxford -Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM], Stichwort "sound") steht, hat auch in den deutschen Sprachgebrauch Einlass gefunden, wo es den "für einen Instrumentalisten, eine Gruppe oder einen Stil charakteristischen Klang und die charakteristische Klangfarbe" bezeichnet (vgl. Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort "Sound"). Bei den begrifflichen Übersetzungen bzw. Umschreibungen des Begriffs "Sound" handelt es sich dabei entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht um mehrdeutige Angaben, sondern um sog. Synonyme; ungeachtet dessen ist eine Mehrdeutigkeit entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der allein maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ohnehin nicht schutzbegründend, denn reicht es für die Schutzversagung bereits aus, wenn ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] -POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] -BIOMILD).

3.

In ihrer Verbindung wird das Publikum die Anmeldemarke ohne Mühe im Sinne "Klang (-Farbe) (für oder aus) Westfalen" verstehen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die -Gegenteiliges hat die Anmelderin jedenfalls nicht geltend gemacht -allesamt mit der Klangerzeugung und -wiedergabe in Zusammenhang stehen können, indem sie ihr dienen oderdiese ihren Inhalt und Gegenstand darstellen kann, wird das Publikum die Anmeldemarke nur als Sachhinweis auf diesen Umstand, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ansehen. Damit fehlt ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

4.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken berufen hat. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder nämlich keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] -Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 -Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 -Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. -Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. -Papaya; GRUR 2010, 423 -amazing discoveries; GRUR 2010, 425 -Volksflat). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] -Bild.T-Online.de und ZVS).

5.

Da der Anmeldemarke bereits die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sie auch, wie von der Markenstelle angenommen wurde, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten ist.

C. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht ebenso wenig Veranlassung wie für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG oder § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Dr. Albrecht Kruppa Schwarz Me






BPatG:
Beschluss v. 17.06.2010
Az: 27 W (pat) 245/09


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